In welcher Sprache sind Handelsbücher und Abschlüsse zu verfassen?

Während nach § 239 Abs. 1 S. 1 HGB für die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen grundsätzlich die Verwendung einer „lebenden Sprache“, ausreichend ist, sind Jahresabschluss, Konzernabschluss und IFRS-Abschlüsse ggf. einschließlich (Konzern-)Lagebericht in deutscher Sprache zu erstellen und offenzulegen (§ 244, 298 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 HGB).

§ 244 steht im Einklang mit Vorschriften des Steuerrechts: § 87 Abs. 1 AO bestimmt die deutsche Sprache als Amtssprache. Zudem hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde nach § 146 Abs. 3 AO eine deutsche Übersetzung der Handelsbücher vorzulegen, falls diese in Fremder Sprache geführt wurden.

Welche Anforderungen gelten an den Prüfungsbericht?

Gemäß § 321 Abs. 1 S. 1 HGB ist der Prüfungsbericht schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen ist, d.h. eine mündliche Berichterstattung reicht nicht aus. Zudem ist er – von Ausnahmen unter Wahrung des Informationsgehalts abgesehen – grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstatten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart und es besteht keine Verpflichtung, den Prüfungsbericht amtlichen deutschen Stellen vorzulegen (Beck´scher Bilanz-Kommentar, S. 2350, § 321 Tz. 14).

Gemäß Hoffmann/Lüdenbach stellt die Verwendung der deutschen Sprache einen faktischen Zwang dar, der in sinnvollen Konstellationen überwunden werden darf (NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Auflage, S. 2197, § 321 Tz.3).

Der Prüfungsbericht dient im Unterschied zum Bestätigungsvermerk nicht der Information der Allgemeinheit, sondern einem begrenzten Adressatenkreis, i.d.R. Prüfungsausschuss, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung (§ 321 Ab. 5 S. 1 und 2 HGB). Die Aufgaben des Prüfungsberichtes bestehen im Wesentlichen in der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer), des Kontrollorgans (AR) und der Gesellschafter von GmbH/Kapitalgesellschaften & Co. über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Herleitung und in der Information über die Rechnungslegung sowie in der Kontrolle der Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften durch die gesetzlichen Vertreter.

Welche Sprache empfiehlt sich für den Prüfungsbericht?

Vor dem Hintergrund, dass gesetzliche Vertreter mit der Abgabe der Steuererklärung bei der Finanzbehörde eine Abschrift des Prüfungsberichtes einreichen müssen (§ 150 Abs. 4 AO, § 60 Abs. 3 S. 1 EStDV), scheint es sinnvoll den Prüfungsbericht in deutscher Sprache zu verfassen. Nicht zuletzt, da gemäß § 87 AO Deutsch die Amtssprache ist.

Ebenso spricht ein deutschsprachiger Adressatenkreis für die Abfassung des Prüfungsberichtes in deutscher Sprache.