Elektro-Dienstwagen – nur 0,5% vom Brutto-Listenpreis zu versteuern

Wer sich für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen entscheidet, soll nur noch 0,5 Prozent statt der bekannten 1,0 Prozent versteuern müssen. 

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umgesetzt werden. Die Neuregelung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.