Die Bundesregierung versucht der Corona-Krise nicht nur auf der gesundheitlichen Seite entgegenzutreten, sondern auch die negativen wirtschaftlichen Folgen zu mindern. Eine Säule der wirtschaftlichen Unterstützung ist das Kurzarbeitergeld, dessen bereits im letzten Frühjahr erleichterte Voraussetzungen ausgeweitet bzw. verlängert wurden. 

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich, wenn ein unabwendbares Ereignis eintritt oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall führen. Ein unabwendbares Ergebnis liegt auch dann vor, wenn durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Die Verlängerungen des Corona-Lockdowns führen eben dazu, dass viele Betriebe weiterhin vorübergehend geschlossen bleiben. 

Die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld wurden in den folgenden Punkten gelockert:

  • nur 10% der Beschäftigten im Unternehmen müssen von einem Entgeltausfall von mindestens 10% betroffen sein (bisher: 30%),
  • auch die Leiharbeitnehmer können das Kurzarbeitergeld erhalten (bisher: ausgeschlossen),
  • Minusstunden (Arbeitszeitkonten) müssen nicht aufgebaut werden,
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (vor Corona hat der Arbeitgeber die Beiträge getragen). Der Umfang dieser Erstattung ist vom Kalendermonat der Kurzarbeit abhängig:
    • für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 %, 
    • für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 %.
  • Höhe des Kurzarbeitergeldes wurde erhöht. Die Erhöhung ist gestaffelt und von der Dauer des Arbeitsausfalls abhängig:
    • 1. bis 3. Bezugsmonat 60% bzw. 67% (Beschäftigte mit mind. 1 Kind) des Netto-Entgelts,
    • ab dem 4. Bezugsmonat – 70 % bzw. 77% (Beschäftigte mit mind. 1 Kind) des Netto-Entgelts; vorausgesetzt: Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mind. 50%,
    • ab dem 7. Bezugsmonat – 80% bzw. 87% (Beschäftigte mit mind. 1 Kind) des Netto-Entgelts; vorausgesetzt: Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mind. 50%.
    • die erleichterten Voraussetzungen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen, bis zum 31.12.2021 verlängert. 

Die vereinfachten Bedingungen gelten nicht für die Fälle, für die kein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Das heißt, dass das Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragt werden kann, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Somit kann bspw. für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) kein Antrag gestellt werden.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Somit sind Arbeitnehmer, die mehr als 450 € Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Weiterhin ist zu erwarten, dass es tendenziell mehr und höhere Einkommensteuernachzahlungen aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld geben wird.