Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Regelungen zum Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2016 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens– Drucksache 18/7457 – angenommen.

Unter anderem wurden die Regelungen zum Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge überarbeitet, welche für Zuwendungen ab dem Jahr 2017 gelten.

Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend die Originale der erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Zahlungsnachweis erbringen. Ab 2017 muss der Steuerpflichtige seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Somit hat der Steuerpflichtige alle Unterlagen bzgl. der getätigten Zuwendungen sorgfältig aufzubewahren!

Wie bisher kann der Zuwendende den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das hat den Vorteil, dass der Zuwendende keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss. Umgekehrt entfällt die Aufbewahrungspflicht des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Doppels.

Statt der bisherigen Regelungen der StDÜV, sind nunmehr die neu eingeführten Regelungen des § 93c AO für die elektronische Datenübermittlung der Zuwendungsbestätigungen maßgeblich. Folgende Neuerungen gilt es zu beachten:

Frist zur Datenübermittlung durch den Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger wird nach § 93c AO zur sog. mitteilungspflichtigen Stelle und hat die Spendendaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis Ende des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Der Zuwendungsempfänger muss die übermittelten Daten aufzeichnen und zusammen mit entsprechenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten Folgejahres aufbewahren.

Möglichkeit zur Bescheidkorrektur

Für Steuerbescheide, die die von Dritten übermittelten Spendendaten nicht ordnungsgemäß berücksichtigen, enthält § 175b AO vereinfachte Korrekturmöglichkeiten. Sie gelten sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen. Die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG gilt weiterhin unverändert.