Vor rund 2 Jahren wurde die Definition der Gutscheine in das Umsatzsteuergesetz im § 3 (13) ff. UStG aufgenommen. Im November 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein bereits länger erwartetes Anwendungsschreiben (Ländererlass) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen veröffentlicht.

Ein Einzweck-Gutschein liegt gem. § 3 (14) UStG dann vor, wenn bei der Ausgabe des Gutscheines der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und der anzuwendende Umsatzsteuersatz endgültig feststellbar sind. Laut der Finanzverwaltung ist es erforderlich auf dem Einzweck-Gutschein noch die folgenden Angaben anzugeben: den leistenden Unternehmer, die Gattung des Leistungsgegenstands und die Unternehmereigenschaften des Leistungsempfängers, wenn die Bestimmung des Orts der Leistung davon abhängig ist (z. B. bei ausländischen Kunden). Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet sein. 

Bei einem Einzweck-Gutschein findet die Umsatzsteuerbesteuerung zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines statt. Die spätere tatsächliche Ausführung der Leistung gemäß Gutschein löst keine Umsatzsteuer aus. Damit ist das Unternehmen bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. 

Bei der Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen in Leistungsketten ist zu unterscheiden, ob der Gutschein im eigenen Namen oder auf fremden Namen ausgegeben wird. Werden Gutscheine von einem leistenden Unternehmer auf einen anderen Unternehmer übertragen, der die Gutscheine an Kunden im eigenen Namen ausgibt, entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung/Ausgabe des Gutscheins. Werden Einzweck-Gutscheine hingegen durch einen Vermittler im fremden Namen veräußert, ist die Lieferung/sonstige Leistung erst bei der Ausgabe des Gutscheines an den Kunden zu besteuern. Der Vermittler muss dem leistenden Unternehmen daher mitteilen, zu welchem Zeitpunkt wird der Einzweck-Gutschein an den Kunden ausgegeben wurde. Der Vermittler erbringt daneben eine Vermittlungsleistung an den Gutscheinaussteller. 

Bei einer nicht erfolgten Einlösung des Einzweck-Gutscheins ergeben sich keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen, da die Leistung bereits bei Ausgabe besteuert wurde. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. Korrektur der Umsatzsteuer soll nur dann möglich sein, wenn das Entgelt zurückgezahlt wird. 

Bei allen anderen Gutscheinen handelt sich um Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 (15) UStG). Nach Auffassung des BMF müssen auch diese Gutscheine ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Diese Gutscheine unterliegen erst bei der Einlösung einer umsatzsteuerlichen Besteuerung. Entsprechend darf bei Ausgabe der Mehrzweck-Gutscheine keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. 

Die Übertragung und Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins in der Vertriebskette stellt lediglich einen Tausch von Zahlungsmitteln dar. Der Vermittler erbringt im Zeitpunkt der Übertragung und Ausgabe eines Gutscheines ggf. eine „normale“ steuerbare Vermittlungsleistung.

Aus der Nichteinlösung, Erstattung oder Rückgabe von Mehrzweck-Gutscheinen ergeben sich für den Aussteller keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, allerdings können diese Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung haben, wenn das Entgelt für den Gutschein beim Vermittler verbleibt.

Durch die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten temporären Steuersenkungen sowie auch die unterschiedlichen Steuersätze für Speisen und Getränke, die ab dem 01.07.2020 bis 31.06.2021 anzuwenden sind, gelten die Restaurantgutscheine, die in diesem Zeitraum ausgegeben werden, als Mehrzweck-Gutscheine. Ein Gutschein, der explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beschränkt wird, gilt als Einzweck-Gutschein (-> Ort der Leistung und Steuersätze sind zu bestimmen). Für die Gutscheine, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19%, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 erfolgt. Für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe entscheidend.