Handwerkerleistung (Beziehen von Polstermöbeln) nur steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. 1 K 1252/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt, sodass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigen können.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, sodass z. B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Die strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z. B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.