Kein Abzugsverbot für vergebliche Due Diligence Aufwendungen

– BFH vom 9.1.2013 – I R 72/11, DB, 2013, S. 673, DStR, 2013, 581 –

Gewinne bzw. Ausschüttungen im Zusammenhang mit Beteiligungsgesellschaften bleiben nach § 8b Abs.1 und Abs.2 KStG steuerfrei. Verluste in diesem Zusammenhang sind gemäß § 8b Abs.3 KStG korrespondierend vom Abzug ausgeschlossen. Dem BFH war die Frage vorgelegt worden, ob die Aufwendungen für eine Due Diligence, die bei einer erfolgreichen Akquisition grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung zu aktivieren sind, vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn die Akquisition fehlschlägt. In der Literatur waren Meinungen pro und contra Abzugsverbot diskutiert worden.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 9.1.2013 entschieden, dass vergeblicher Due Diligence Aufwand nicht vom Abzug ausgeschlossen ist. D.h. auch wenn die Due Diligence Aufwendungen aktiviert worden waren, ist die aufgrund der fehlgeschlagenen Akquisition erfolgte Ausbuchung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der von dem beklagten Finanzamt vertretenen Meinung eines Abzugsverbots ist nicht zu folgen, da Voraussetzung für das Abzugsverbot gemäß § 8b Abs.3 S.3 KStG die Existenz eines Anteils ist. Da dem Kaufinteressenten derartige Anteile an der Zielgesellschaft aufgrund der fehlgeschlagenen Akquisition zu keinem Zeitpunkt rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen waren, ist das Abzugsverbot des § 8b Abs.3 KStG nicht einschlägig. Nur diese Sichtweise, so der BFH, deckt sich mit dem Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses, für die Abzugsseite eine Korrespondenz zur Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne herzustellen. Da Steuerbefreiungen hinsichtlich der nicht erworbenen Beteiligung nicht wirken können, ist auch für das Abzugsverbot kein Raum.

Eine gute Entscheidung für Unternehmenskäufer, die damit nicht befürchten müssen, den Aufwand aus fehlgeschlagenen Akquisitionen ohne Steuereffekte finanzieren zu müssen.