Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) vom 14. Dezember 2019 hat das Bundesministerium für Finanzen eine neue steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Die Zulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (EStG, KStG), soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind.

Voraussetzung für die Gewährung der Forschungszulage ist die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE). Die FuE-Vorgaben liegen vor, wenn sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien werden die Definition der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungs­verordnung (AGVO) sowie Beispiele und Erläuterungen des „Frascati-Handbuchs“ der OECD herangezogen. Somit gehören zu den FuE u.a. die Vorhaben, die auf Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionalitäten, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen deutlich übertreffen. Die Tätigkeit kann als FuE angesehen werden, wenn mit Abschluss des Vorhabens ein wissenschaftlicher und/oder technischer Fortschritt verbunden ist oder eine wissenschaftliche Unsicherheit beseitigt wird. Die reine Verwendung bereits bekannter Produkte, Verfahren oder Vorgehensweisen ist grundsätzlich nicht förderfähig. Routineaktivitäten und regelmäßige Änderungen an bestehenden Projekten sind ebenfalls von FuE ausgeschlossen. Laut „Frascati-Handbuch“ könnten aber neue Strategien, die im Rahmen eines Projekts entwickelt werden und zu einer Problemlösung führen als FuE angesehen werden, sofern das Ergebnis originär ist (ein Beispiel aus dem Handbuch: Entwicklung eines Softwareprodukts zur Verbesserung des Online-Marketing).

Nach § 8 FZulG sind nur solche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt worden ist.

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen für die begünstigten FuE-Vorhaben. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit die Arbeitnehmer:innen in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind. Steuerfreie Vergütungen und steuerfreie Sachbezüge sind nicht begünstigt. Personalaufwand für Mitarbeiter, die zwar am Projekt mitwirken aber selbst nicht direkt mit Forschung betraut sind (z.B. Bürosachbearbeiter, nicht selbst forschende Führungskräfte), ist nicht förderfähig. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 60 % des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen.

Eigenleistungen des Einzelunternehmers können mit 40 € pro Arbeitsstunde angesetzt werden, sofern dieser selbst FuE-Tätigkeiten erbringt. Dies gilt auch für Mitunternehmer, wenn diese für entsprechende FuE-Tätigkeiten eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Eigenleistungen sind auf 40 Wochenarbeitsstunden begrenzt.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Kosten. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf einen Höchstbetrag von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt, sodass die max. Fördersumme pro Unternehmen 500.000 Euro pro Jahr beträgt.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Im ersten Schritt ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu stellen. Mit der Bescheinigung wird die grundsätzliche Begünstigungsfähigkeit des FuE-Vorhabens bescheinigt. Für jedes Forschungsvorhaben ist eine eigene Bescheinigung notwendig, wobei lt. Gesetz nur die erste kostenfrei ausgestellt wird. Im zweiten Schritt muss ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage für das begünstigungsfähige FuE-Vorhaben bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden, woraufhin ein Bewilligungsbescheid ergeht. Die bewilligte Forschungszulage wird nicht eigenständig ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommens – bzw. Körperschaftsteuern vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ein ggf. entstehendes Guthaben soll als Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerguthaben gelten und ausgezahlt werden.

Die Antragstellung für die Bescheinigungserteilung ist seit Anfang 2021 über das Web-Portal des Bundministeriums für Bildung und Forschung möglich. Ab dem 1. April 2021 sollten auch die entsprechenden Antragsformulare im Elster-Portal (Finanzamt) freigeschaltet werden. Die Anträge auf die Erteilung der Bescheinigung und die Forschungszulage sind nur elektronisch möglich.