Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein neues Förderpaket für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Anträge können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. 

Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I an und richtet sich an die kleinen und die mittelständischen Unternehmen, sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler aus allen Wirtschaftsbereichen. Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine Erleichterung wurde für verbundene Unternehmen eingeräumt. Hier reicht ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen. Der Antragssteller muss den Sitz bzw. die Betriebsstätte im Inland haben und darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen mit einer Größe, die sie für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert (zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme > 43 Mio. EUR, Umsatz > 50 Mio. EUR, > 249 Mitarbeiter), sowie auch Solo-Selbständige und Freiberufler, die ihre Tätigkeit nicht als Haupterwerb (Gesamteinkommen in 2019 zu mindestens 51% aus dieser Tätigkeit) ausüben.

Zur Antragstellung berechtigt sind Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten zu verzeichnet haben. Für die Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Dezember 2019 zum Vergleich des Umsatzeinbruches von mindestens 50% maßgebend.

Die Förderungshöhe ist vom Umsatzeinbruch abhängig und beträgt 40% – 90% der Fixkosten. Die maximale Förderung beträgt 50.000 € pro Monat. Die zuvor geltenden Höchstgrenzen i.H. v. 3.000 € bzw. 5.000 € pro Monat wurden ersatzlos gestrichen.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende betriebliche Fixkosten. Die Kosten müssen weiterhin vor dem Förderungszeitraum vertraglich begründet worden sein oder behördlich festgesetzt worden sein. Bei den Personalaufwendungen wurde die Pauschale von 10% auf 20% erhöht.

Der Antrag kann bis zum 31.12.2020 über den jeweiligen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsatz- und Kostenprognose sowie auch bei der Antragstellung.