Die Finanzverwaltung veröffentlichte am 01.04.2021 ein neues Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Die neuen Regelungen treten zum 01.04.2021 beziehungsweise 01.07.2021 in Kraft.

Innerhalb der zweiten Stufe wurden die Vereinfachungen auf Fernverkäufe und andere grenzüberschreitende Dienstleistungen ausgeweitet. Es handelt sich um die bisherige sog. Versandhandelsregelung an einen Erwerber, der Nichtunternehmer oder eine andere in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG aufgeführte Person (u.a. nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne USt-IdNr.) ist. 

Unter anderem wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 beim Versandhandel die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG grundlegend geändert. § 3c Abs. 1 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der leistende Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle von 10.000 EUR nicht überschritten hat und auch nicht auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichtet hat. Diese neue Umsatzschwelle gilt nicht wie bisher je Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze und ersetzt die bisher bekannten Lieferschwellen.

Die Bestimmung des Ortes der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet wurde ebenfalls neu geregelt. Bei der Beförderung oder Versendung des Gegenstands aus dem Drittlandsgebiet an den Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befindet sich der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, aber nur dann, wenn die Lieferung über das besondere elektronische Besteuerungsverfahren (OSS-Verfahren) nach § 18k UStG erfolgt und der Wert des Gegenstandes unter 150 € liegt. 

Die neue Regelung des § 3 Abs. 3a UStG führt ein fiktives Reihengeschäft ein. Ein fiktives Reihengeschäft liegt dann vor, wenn die Lieferung über eine elektronische Schnittstelle (z.B. elektronischer Handelsplatz) erfolgt und die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer oder eine andere in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG aufgeführte Person ist und die Teilnahme am OSS-Verfahren.

Künftig kann jeder Unternehmer an dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren), unabhängig von der Art der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, durch verfahrensrechtliche Registrierung teilnehmen. Das OSS-Verfahren wird also für folgende Fällen möglich: 

  • für die Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Unternehmer aus Drittstaaten – sog. Nicht-EU-Regelung,
  • für die Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat – sog. „EU-Regelung“,
  • für die innergemeinschaftlichen/EU-Fernverkäufe an Nichtunternehmer durch EU-Unternehmer oder Drittlandsunternehmer – sog. „EU-Regelung“,
  • Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle erfolgen – sog. „EU-Regelung“.