Vermietung von Ferienwohnungen (1. Teil)

Die Vermietung von Ferienwohnungen muss grundsätzlich, ebenso wie andere Vermietungstätigkeiten, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwirtschaften, um steuerlich geltend gemacht werden zu können. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann in 2 grundsätzliche Fälle unterschieden werden.

  • Die Ferienwohnungen werden ausschließlich fremdvermietet (ohne Selbstnutzung).
  • Der Steuerpflichtige behält sich vor die Ferienwohnung auch selbst zu nutzen.

Zu 1.) Bei Ausschluss der Selbstnutzung ist grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

Zu 2.) Bei Vorbehalt der Selbstnutzung ist die Überschusserzielungsabsicht über einen Prognosezeitraum zu überprüfen und vom Steuerpflichtigen darzulegen.

Zur Unterscheidung/Beweismöglichkeit hat das BMF Stellung genommen und typische Anzeichen, die für einen Ausschluss der Selbstnutzung sprechen, entwickelt.