Welche Daten werden bei einer Unternehmensbewertung verarbeitet?

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Bei welchem Bewertungsverfahren werden welche Daten verarbeitet? Im Kern richtet sich die Frage darauf, ob bestimmte Verfahren Vergangenheitsdaten und andere Verfahren ggf. Plandaten verarbeiten. Die Antwort wird regelmäßig mitgeliefert, wonach das Ertragswertverfahren Vergangenheitsdaten verarbeiten würde. Ein Grund mehr, diesen Fragestellungen ein paar Zeilen zu widmen.

Unternehmensbewertung ist zukunftsorientiert, da der „Kaufmann für gewesenes nichts gibt“. Anders formuliert, eine Unternehmensbewertung im Rahmen einer Transaktionsberatung muss Plandaten verarbeiten, da nur dann sinnvolle Aussagen zur künftigen Kapitaldienstfähigkeit des Investments getroffen werden können. Diese Aussage gilt nicht nur für Transaktionsberatungen, sondern für jede Art von Unternehmensbewertung mittels Gesamtbewertungsverfahren. Noch einmal deutlich, es ist irrelevant ob nun Ertragswertverfahren oder Discounted Cash-flow Verfahren zur Bewertung verwendet werden, die verarbeiteten Daten leiten sich immer aus einer Unternehmensplanung ab. Diese Planungsdaten dürfen nicht nur eine Fortschreibung der aus der Vergangenheitsanalyse abgeleiteten Erkenntnisse darstellen, sondern müssen die künftige Marktentwicklung und die Konsequenzen für die Unternehmensperformance abbilden.

Anlass für so manches Missverständnis mag das nur für steuerliche Zwecke in den §§ 199 ff. BewG geregelte Vereinfachte Ertragswertverfahren sein. In gewisser Hinsicht stellt dieses Verfahren einen Nachfolger des Stuttgarter Verfahrens dar. Das Vereinfachte Ertragswertverfahren wird mit dem Ziel der Verwaltungs- und Anwendungsvereinfachung bzw. im Zusammenhang mit tendenziell sehr kleinen Unternehmen verwendet und verarbeitet grundsätzlich Vergangenheitsdaten. Allerdings auch nur unter der Annahme, dass diese Vergangenheitsdaten repräsentativ für die Zukunft sind (§ 201 Abs.1 BewG). Sollte diese Bedingung nicht gegeben sein, führt auch dieses Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen (§ 199 Abs.1 BewG), die für den steuerlichen Bewertungsanlass nicht verwendet werden können.