Wie verkauft man sein Unternehmen – Share Deal oder Asset Deal?

Die Anglizismen Share Deal und Asset haben sich mittlerweile in den Verhandlungen beim Unternehmensverkauf, in Vertragstexten und in der Literatur zum  Thema Unternehmensverkauf eingebürgert. Eine kurze Klärung ist deshalb sinnvoll. Als Share Deal wird der Verkauf der Anteile verstanden, etwa einer GmbH-Beteiligung oder einer Beteiligung an einer KG oder OHG. Verkäufer ist der Gesellschafter als Inhaber der Anteile. Mit dem Verkauf der Anteile, die die rechtliche Hülle des Betriebs bilden, geht der Betrieb automatisch mit über. Der Asset Deal ist nichts anderes als eine Betriebsveräußerung, d.h. verkauft wird das Vermögen des Unternehmens bzw. der Betrieb, d.h. Maschinen, Vorräte, Forderungen, Verbindlichkeiten in ihrer organisatorischen Verbundenheit werden übertragen. Hier ist Verkäufer der Geschäftsführer des Unternehmens, regelmäßig mit der erforderlichen Genehmigung der Gesellschafter. Dies ist von Bedeutung, soweit Gesellschafter und Geschäftsführer nicht personenidentisch sind. Beispiel: Die Unternehmerfamilie ist Eigentümer, lässt die Geschäfte aber von einem angestellten „fremden“ Geschäftsführer betreiben. Soweit, so einfach. Wie zu erwarten, halten die Unterschiede zwischen Zivilrecht und Steuerrecht allerdings noch ein paar Überraschungen bereit.

Einzelunternehmen können nur als Asset Deal verkauft werden, d.h. der Kaufmann verkauft das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, da das Einzelunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies gilt im Zivilrecht wie im Steuerrecht. Kapitalgesellschaften können entweder über die Abtretung der Anteile, also den Share Deal verkauft werden oder indem die GmbH ihr Betriebsvermögen verkauft, der Asset Deal. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen Zivilrecht und Steuerrecht, was die Einordnung in Share Deal oder Asset Deal betrifft. Besonderheiten ergeben sich bei der Personengesellschaft. Werden hier zivilrechtlich die Anteile an der KG oder OHG abgetreten, d.h. verkauft, dann wird dies steuerrechtlich wie ein Asset Deal behandelt. D.h. das Steuerrecht fingiert für den Käufer der Anteile den gegebenenfalls anteiligen Kauf des Betriebsvermögens der Personengesellschaft. Dies  hat für den Unternehmenskäufer steuerliche Vorteile, da Betriebsvermögen abgeschrieben werden kann, die Anteile an einer Gesellschaft, als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, dagegen nicht.

Für den Unternehmensverkäufer ist der Verkauf einer Personengesellschaft somit insofern vorteilhaft, da er die Steuervorteile des Unternehmenskäufers im Rahmen der Kaufpreisverhandlung als werterhöhendes Argument zur Sprache bringen kann. Zum anderen beträgt die Einkommensteuerbelastung, bei Unternehmensverkäufern die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur etwas mehr als die Hälfte des normalen Einkommensteuersatzes. Die Schlussfolgerung, dass die Verkäufer von Kapitalgesellschaften damit den Asset Deal wählen sollten ist allerdings so nicht zulässig, da der Asset Deal für den Verkäufer bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nachteilig ist. Dies liegt daran, dass der Verkauf des Betriebs nicht anders behandelt wird wie ein sonstiger Umsatz. D.h. auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebs fallen ganz regulär Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer an. Schüttet sich der Verkäufer dann den Gewinn nach Steuern aus, um die leere Hülle der Kapitalgesellschaft anschließend zu liquidieren, dann zahlt er auf die Ausschüttung die übliche Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag. Die gesamte Steuerbelastung ist damit erheblich höher, als würde der Verkäufer die Anteile an seiner GmbH oder AG verkaufen. Denn für diesen Fall fallen nur die Einkommensteuer im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit einer Steuerbelastung von maximal rund 27% zuzüglich Solidaritätszuschlag an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Für Unternehmensverkäufer einer GmbH oder AG kann auch der Asset Deal sinnvoll sein, wenn

  • Im Unternehmen noch ausreichend steuerliche Verlustvorträge vorhanden sind, die auf diese Weise genutzt werden können.
  • Wenn der Kaufpreis aufgrund einer niedrigen Rendite im Unternehmen in einer Höhe zu erwarten ist, die mehr oder weniger nur das bilanzielle Eigenkapital vergütet.

Im ersten Fall wird der Gewinn durch den Verlustvortrag mehr oder weniger kompensiert. Im zweiten Fall entsteht kein Gewinn, da letztlich das Unternehmen zum Buchwert verkauft wird. Nichts anderes ist der Verkauf zum Wert des ausgewiesenen Eigenkapitals.

Die Mitarbeiter gehen bei einem Share Deal wie das Unternehmensvermögen auf den Käufer über. Aber auch bei einem Asset Deal wirkt ein Automatismus, der in § 613a BGB geregelt ist. D.h. für den Fall einer Betriebsveräußerung gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch über. Diese Regelung ist vertraglich nicht abdingbar.

Umsatzsteuerlich gilt eine Betriebsveräußerung, dort Geschäftsveräußerung genannt, als nicht steuerbarer Umsatz, womit keine umsatzsteuerlichen Folgen zu berücksichtigen sind. Der Verkauf von Anteilen ist umsatzsteuerfrei.

Als Schlussfolgerung ergibt sich, die steuerlichen Vorteile des Käufers aus einem Asset Deal sind die andere Seite der steuerlichen Nachteile des Verkäufers. Die Ausnahmen wurden unter 1. und 2. oben angeführt. Der Verkauf von Personengesellschaften bringt für beide Parteien Vorteile. Der Verkäufer kann Shares verkaufen, wird steuerlich zuvorkommend behandelt und der Käufer hat Vorteile aus der Fiktion eines Asset Deals, womit er diese abschreiben kann und damit den Fiskus an der Finanzierung des Kaufpreises beteiligt. Anteilsverkäufe von Kapitalgesellschaften werden (noch) steuerlich milde behandelt, da sich die Einkommensteuerbelastung bei rund 27% bewegt. Die Bewertung des Unternehmens, zur Ermittlung des Kaufpreises, erfolgt beim Share Deal wie beim Asset Deal nach dem Ertragswertverfahren. D.h. es gibt keine Regel der Art, dass bei einem Asset Deal nach dem Substanzwert verkauft wird und bei einem Anteilsverkauf nach dem Ertragswert. Der Käufer hat bei einem Asset Deal den Steuereffekt bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Viel Erfolg beim Verkauf!