Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) von maximal EUR 3.000,00 kann im Zeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei von Arbeitgebern an die Beschäftigen gezahlt werden. Hiermit soll eine Möglichkeit zur Entlastung der erhöhten Inflation gegeben werden.

Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und keine Gehaltsumwandlung o. ä. erfolgt.

Es ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag von bis zu EUR 3.000,00 nur einmalig innerhalb dieses Zeitraums steuerfrei gewährt werden kann. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist jedoch möglich. Ein Rechtsanspruch auf die Prämie besteht für Arbeitnehmer nicht, da die Zahlung freiwillig durch den Arbeitgeber erfolgt.

Eine Inflationsausgleichszahlung können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmende im steuerlichen Sinne erhalten.

Beispielhafte Empfänger sind:

Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Auszubildende, Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum (z. B. Studierende), Arbeitnehmende in Elternzeit, Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld und viele weitere.

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