Keine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse bei einmaligen Aufträgen über 450 €

Das Bundessozialgericht urteilte am 01.06.2022, dass Unternehmen auch dann keine Künstlersozialabgaben leisten müssen, auch wenn in einem Kalenderjahr die Honorare an selbständige Künstler und Publizisten die Grenze von 450 € überschreiten.

In dem vorliegenden Fall klagte ein Rechtsanwalt gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord, in dem die Künstlersozialabgabe für das Honorar eines selbständigen Webdesigners nachberechnet wurde. Da das Honorar des Webdesigners 1.720 € betrage, hat die Deutsche Rentenversicherung Nord auf den Wortlaut des § 24 (3) Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die dort enthaltene Beitragsgrenze von 450 € verwiesen. Für die DRV ist diese Wertgrenze für die Auslegung der Voraussetzung zur KSK-Pflicht „nicht gelegentlich“ maßgeblich.

Bereits in den vorherigen Instanzen (Sozialgericht Hamburg als auch das dortige Landessozialgericht) wurde die Bedeutung des Wortes „gelegentlich“ mehrfach diskutiert und entschieden, dass bloße Überschreitungen der 450 €-Grenze nicht zwangsläufig zu einer Beitragspflicht nach dem KSVG führt. Nach dem Duden bedeutet nämlich „gelegentlich“ – „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“. Somit sind bei dem einmaligen Auftrag einer Website-Erstellung keine Künstlersozialabgabe zu erheben, da es sich genau um dieses „gelegentlich“ handelt, auch wenn die gesetzliche Grenze deutlich überschritten wurde.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass die Entscheidung des LSG Hamburg zutreffend war. Es kommt mehr auf eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst an, welches eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 (1) Satz 1 KSVG rechtfertige.