Abschaffung der Steuerklasse III und V – Ist dies das Ende der Steuergestaltung bei Elterngeld?

„Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung“ sieht der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien die Abschaffung der Steuerklassen-Kombination III/V vor. Stattdessen soll für Eheleute das seit 2010 bereits bestehende Faktorverfahren der Steuerklasse IV eine faire Lohnsteuerbelastung bewirken. Was das genau bedeutet und ab wann die neue Regel gelten soll, wurde noch nicht festgelegt. Vorerst wurde aber der 01.07.2023 genannt. Schauen wir uns aber einmal an, was genau diese Reform bedeutet.

Die Abschaffung der Steuerklassen III/V begründet die Regierung mit der Weiterentwicklung der Familienbesteuerung. Laut Koalitionsvertrag sollen „partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden“. Mit anderen Worten: die Regierung will die derzeitige Steuerklasse IV mit einem Faktor als Ersatz für die Steuerklassen III/V einsetzen. Mit dieser Kombination wird der monatliche Lohnsteuerabzug fairer zu gestalten sein. Auf diese Weise würde jeder Partner seine Steuern genauer zahlen und dadurch sollte auch die spätere Einkommensteuernachzahlung vermieden werden.

Die Abschaffung der Steuerklassen III/V bedeutet auch, dass das seit Jahren kritisierte Ehegattensplitting entfällt. Die Wahl der Kombination der Steuerklassen III/V (bei Steuerklasse IV/IV oder IV mit Faktor wirkt sich das nicht aus) ist die einzige Möglichkeit, unterjährig vom Ehegattensplitting zu profitieren.

Die Idee der Regierung wird keine großen Auswirkungen auf die Gesamtbesteuerung haben. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und die monatlichen Lohnsteuerabzüge sind als Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des Paares zu behandeln. Dies kann jedoch für die monatliche Liquidität der Familien problematisch sein, da ein geringeres Gehalt ausgezahlt wird.

Die Wahl der Steuerklasse hat jedoch große Auswirkungen auf außersteuerliche Angelegenheiten, nämlich auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld. Diese Ersatzleistungen richten sich nach dem aktuellen monatlichen Nettogehalt (Bemessungsgrundlage) und den Steuerklassen. Bisher war es möglich, durch die Steuerplanung und die Wahl der Steuerklasse, das Nettoentgelt und damit das BMG für diese Ersatzleistungen zum eigenen Vorteil zu gestalten.

So könnte beispielsweise im Rahmen der Familienplanung im Voraus eine bessere Steuerklasse (III) für einen Elternteil gewählt werden, der Elternzeit nehmen möchte. Dies hatte geringere Abzüge und einen höheren Auszahlungsbetrag zur Folge. Dadurch erhöhte sich die BMG für das Elterngeld. Mit der Abschaffung der Steuerklassen III/V wird dies nicht mehr möglich sein.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die geplante Reform tatsächlich umgesetzt wird.

Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften ab 2024

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaft (MoPeG) wurde bereits im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen. Das MoPeG wird jedoch erstmals am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Ziel der Reform ist mehr Transparenz und Stärkung der Rechtsfähigkeit der GbR, daher betreffen die Änderungen im Wesentlichen das BGB und das HGB.

Wesentliche Änderungen zur GbR:

Die Rechtsfähigkeit von GbRs ist zwar in der Rechtsprechung bereits anerkannt, nun soll sie auch gesetzlich verankert werden. Das künftige MoPeG unterscheidet zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften. Dies hängt davon ab, ob die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt oder eine reine Innengesellschaft nach § 705 Abs. 2 BGB n. F. ab dem 01.01.2024 wird.

Nach der Neuregelung des § 705 Abs. 3 BGB n. F. wird bei der unternehmenstragenden GbR das Vorliegen einer rechtsfähigen GbR vermutet. Dies bedeutet, dass die Rechtsfähigkeit zum Regelfall wird. Die rechtsfähige GbR wird vermögensfähig. Damit wird das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr den jeweiligen Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft (GbR) zugeordnet.  Das bedeutet u.a. auch, dass der ausscheidende Gesellschafter nur dann für Schadensersatzansprüche haftet, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden erfolgte (§ 728b BGB n.F.). Die nicht rechtsfähige GbR wird dagegen nicht vermögensfähig.

Für die GbR besteht ein Wahlrecht, sich ab 2024 in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung ist Pflicht, wenn die GbR über Immobilien oder andere Eintragungsrechte verfügt. Jede Änderung in der Struktur der GbR muss ebenfalls angemeldet werden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister führt dazu, dass die GbR der Transparenzregisterpublizität unterliegt. Eine eingetragene GbR ist somit künftig verpflichtet, die Daten der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu übermitteln. Außerdem muss sie im Rechtsverkehr die Firmenbezeichnung verwenden und auf die Bezeichnung „eGbR“ hinweisen.

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass eine eingetragene GbR nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt werden kann. Eine GbR kann Gegenstand einer Spaltung, Verschmelzung oder eines Formwechsels sein.

Mit dem MoPeG werden keine neuen steuerlichen Regelungen eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung der Personengesellschaften führen.

 

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken – BMF-Schreiben bringt Klarheit

Grundsätzlich dürfen Unternehmen die Vorsteuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen nur insoweit abziehen, als sie im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen. Bei gemischt genutzten Gebäuden, bei denen der Umsatz sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. bei Vermietungen, bei denen zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde) als auch den Vorsteuerabzug ausschließt (z.B. bei Vermietungen von Wohnräumen), ist die Vorsteuer auf Eingangsleistungen aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG).

Bislang galt der Flächenschlüssel in der Regel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes. Das heißt, die Vorsteuerbeträge waren nach dem Verhältnis der genutzten steuerpflichtigen und steuerfreien Flächen aufzuteilen. Bei Ausgaben für die laufende Instandhaltung eines Gebäudes waren diese direkt einem Teil des Gebäudes zuzuordnen, es sei denn, die Aufwendungen betrafen das gesamte Gebäude, dann mussten sie ebenfalls aufgeteilt werden.

Im neuen BMF-Schreiben bleiben diese Unterscheidungen bestehen. Neu bzw. ergänzend sind die Aufteilungsschlüssel.

Flächenschlüssel (objektbezogener) – dieser ist nach wie vor der grundlegende Aufteilungsmaßstab. Es sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Die Flächenberechnung ist nach den Innenflächen des Gebäudes vorzunehmen. Außenflächen sind nicht zu berücksichtigen.
  • Die Grundfläche aller Räume (z.B. Keller, Tiefgarage, Lager) ist einzubeziehen. Flächen, die der Versorgung des Gebäudes dienen oder nur gemeinschaftlich genutzt werden (z.B. Technikräume, Treppenhaus, Waschküche), sind nicht zu erfassen.
  • Bei Dachschrägen sind die Grundflächen in vollem Umfang und die Flächen von Terrassen oder Balkonen nur zur Hälfte anzusetzen.
  • Andere anerkannte Methoden zur Berechnung der Geschossfläche können für die Aufteilung der Vorsteuer herangezogen werden, allerdings nur, wenn die gewählte Methode bereits für andere Zwecke (z.B. bei Mietverträgen) und einheitlich für das gesamte Gebäude angewendet wird und das Ergebnis angemessen ist.

Umsatzschlüssel (objektbezogener) – kann nur unter den vom BFH festgelegten Voraussetzungen genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Ausstattung (z.B.  Dicke der Decken und Wände oder Innenausstattung) der unterschiedlich genutzten Räumlichkeiten erheblich voneinander unterscheidet. In solchen Fällen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die erzielbaren Mieteinnahmen erheblich voneinander abweichen.

Aufteilung nach umbautem Raum oder Nutzungszeiten – Die Unterteilung nach umbautem Raum kann verwendet werden, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ohne wesentliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind. Die Unterteilung nach den Nutzungszeiten sollte verwendet werden, wenn dieselben Flächen abwechselnd genutzt werden.

Die Verwendung eines anderen Schlüssels ist möglich, wenn dieser ein genaueres Ergebnis liefert.

Hinzuverdienst zur Rente ab 2023

Die Bundesregierung hat im Zuge der Corona-Krise die Hinzuverdienstgrenze für Rentner auf 46.060 € angehoben. Ab 2023 wurde die Grenze endgültig aufgehoben. Wie viel Rentner hinzuverdienen können, ohne dass sich dies auf den Rentenanspruch auswirkt, hängt ab vom Rentenalter und der Art der bezogenen Rente.

Hinzuverdienst bei Altersrenten

Zusätzliches Einkommen wird nicht angerechnet, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Auch für Frührentner gibt es ab dem Jahr 2023 keine Verdienstgrenze mehr. Unabhängig davon, wie viel Geld ein Rentner durch eine Beschäftigung hinzuverdient, hat dies keine Auswirkungen auf die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigung muss auch nicht beim Rentenversicherungsträger angemeldet werden. Ebenfalls ist die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr erforderlich. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können aber weiterhin gezahlt werden und erhöhen dann die spätere Rente.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten

Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Beschränkungen. Entscheidend ist, ob es sich um eine Rente aufgrund voller oder teilweiser Erwerbsminderung handelt.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt statt der bisherigen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht etwa 17.820 €. Wichtig ist, dass Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Rahmen ihrer festgestellten Erwerbsfähigkeit nicht länger als drei Stunden täglich ausüben.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Mindestzuverdienstgrenze 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 €. Wie bisher gibt es zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich nach dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung richtet.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden jedes Jahr entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert.

Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrenten oder Erziehungsrenten

Bei Witwen- oder Erziehungsrenten wird das Einkommen erst dann angerechnet, wenn dieses einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des in den alten oder neuen Bundesländern jeweils geltenden Rentenwerts. Übersteigt der Hinzuverdienst (netto) den Freibetrag, werden 40 % des Differenzbetrages von der Witwen- oder Erziehungsrente abgezogen. Eine Ausnahme gilt in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod der verstorbenen Versicherten (Sterbevierteljahr). In diesem Zeitraum wird kein Einkommen angerechnet.

Hierbei darf nicht vergessen werden, dass auch Rentner ihr Einkommen versteuern müssen und die zusätzlichen Einnahmen auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Elektronische Rechnungen werden wirklich digital – E-Invoicing & Digitale Meldepflicht

Als eine elektronische Rechnung galt bisher eine Rechnung im PDF-Format, die per E-Mail verschickt wurde. In den EU-Richtlinien wird eine elektronische Rechnung definiert als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, versandt und empfangen wird. Das bedeutet, dass elektronische Rechnungen in Zukunft einem strukturierten Datensatz entsprechen müssen, damit die Steuerbehörden sie elektronisch, automatisch und schnell verarbeiten können. Die Europäische Kommission will alle Mitgliedstaaten verpflichten, ab dem 01.01.2024 sogenannte X-Rechnungen (DIN EN 16931) als Rechnungsstandard zu verwenden.

Im Weiteren soll eine elektronische Rechnung neue Zusatzinformationen enthalten. Dazu gehören:

  • Im Falle von Rechnungskorrekturen ist die Nummer der korrigierten Rechnung anzugeben,
  • Angabe der IBAN-Nummer des Lieferanten zur Identifizierung des Bankkontos,
  • Fälligkeitsdatum, falls Teilzahlungen vereinbart wurden, Datum und Höhe der einzelnen Teilzahlungen.

Die Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Empfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren) müssen spätestens am 15. Tag nach dem Monat, in dem die Leistung ausgeführt wurde, ausgestellt werden. Ab 01.01.2028 wird der Ausstellungszeitraum auf 2 Arbeitstage verkürzt.

Die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) wird grundlegend geändert. Die größte Änderung besteht darin, dass nicht wie bisher die gesamte Bemessungsgrundlage, sondern jeder Umsatz einzeln angemeldet werden muss. Die Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfänger und die Art der Leistung bleiben unverändert.

Die folgenden grenzüberschreitenden Umsätze müssen künftig über das elektronische Meldesystem gemeldet werden:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und gleichwertige innergemeinschaftliche Verbringungen,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe, die bisher in den meisten Mitgliedstaaten nur über lokale Mehrwertsteuererklärungen gemeldet werden konnten,
  • grenzüberschreitende Erbringung von sonstigen steuerpflichtigen Dienstleistungen,
  • lokale B2B-Verkäufe, die unter einen obligatorischen Reverse-Charge-Mechanismus fallen.

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Am 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Damit wird die aktuelle europäische DAC7-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz regelt, welche Informationen zu Geschäften auf Online-Plattformen mit den Steuerbehörden geteilt werden müssen.

Online-Plattformen wie eBay, Mobile.de, Autoscout, Vintad und eBay Kleinanzeigen sind sehr beliebt bei Privatpersonen, weil hier gebrauchte und nicht mehr benötigte Gegenstände einfach verkauft werden können. Diese Verkäufe sowie auch die Vermietungen von Unterkünften über Airbnb sollen aber transparenter werden. Dafür sorgt seit Jahresbeginn 2023 ein neues EU-Steuergesetz – das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Die Plattform-Betreiber sind verpflichtet, die Verkaufsdaten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern anzumelden. Meldepflichtig sind sowohl Anbieter aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, da ein automatischer Informationsaustausch der Finanzbehörden in den EU-Ländern geplant ist.

Plattformbetreiber müssen generell alle während des Anmeldezeitraums registrierten oder aktiven Anbieter melden. Nach § 5 PStTG ist jede Tätigkeit meldepflichtig, die gegen eine Vergütung erbracht wird. Die Plattformbetreiber müssen u.a. an das Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen übermitteln:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Steueridentifikationsnummer
  • Postanschrift
  • Bankverbindung
  • Verkaufserlös und Gebühren

Es gibt aber auch Bagatellgrenzen. Die Nutzer, die pro Kalenderjahr nicht mehr als 30 Verkäufe auf einem Online-Marktplatz tätigen oder mit diesen Verkäufen im Jahr nicht mehr als 2.000 € einnehmen, müssen nicht gemeldet werden. Die betreffende Beschränkung gilt für jede Plattform, und es spielt keine Rolle, ob es sich um einen gewerblichen Unternehmer oder eine Privatperson handelt.

Handelt es sich bei den Gegenständen tatsächlich um gebrauchte/ausgediente Konsumgüter, müssen sich die Verkäufer nicht um ausstehende Steuern sorgen. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ändert nichts an den privaten Veräußerungsgeschäften. Für die gilt wie bisher die Freigrenze von 600 € pro Jahr. Problematisch kann es bei Waren wie Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Edelmetallen werden. Hier können unter Umständen durch einen Wertzuwachs Gewinne und ggf. Einkommensteuer entstehen.

Aufgrund des neuen Steuergesetzes 2023 für Plattformen wird allen Verkäufern auf Online-Plattformen empfohlen, Bücher oder Aufzeichnungen über ihre Umsätze zu führen, wenn sie dort regelmäßig verkaufen.

 

Änderungen im Sachwert- und Ertragswertverfahren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem Jahr 2023 angepasst. Die Änderungen sind an die im Juli 2021 revidierte Immobilienwertermittlungsverordnung gekoppelt und basieren somit auf den aktuellen Verkehrswerten. Sie waren auch notwendig, um den Anforderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) an die Ermittlung eines möglichst realitätsnahen Verkehrswertes gerecht zu werden.

SACHWERTVERFAHREN

Die wesentlichen Änderungen wurden im Sachwertverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren wurde um einen sogenannten Regionalfaktor ergänzt. Dieser Faktor soll die regional unterschiedlichen Preisentwicklungen widerspiegeln. Maßgeblich sind die Regionalfaktoren der Gutachterausschüsse. Wenn keine Regionalfaktoren verfügbar sind, sollte der gesetzliche (neutraler) Regionalfaktor von 1,0 angewendet werden.

Die Gesamtnutzungsdauer für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum wurde ebenfalls geändert und von 70 auf 80 Jahre erhöht. Zudem gilt eine „Wohnung“ i. S. des Bewertungsrechts bereits ab einer Wohnfläche von 20 qm (bisher 23 qm).

ERTRAGSWERTVERFAHREN

Die Änderungen bei der Ermittlung nach dem Ertragswertverfahren beziehen sich auf die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten. Statt der bisherigen pauschalen Ermittlung auf Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete werden die Bewirtschaftungskosten auf Grundlage der Quadratmeteranzahl, des Rohertrags und unter Aufschlüsselung auf Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis ermittelt. Die pauschal Liegenschaftszinssätze wurden auch gesenkt:

●      für Mietwohngrundstücke 3,5 % (bisher 5,0 %)

●      für gemischt genutzte Grundstücke (Gewerbeanteil bis zu 50 %) 4,5 % (bisher 5,5 %)

●      für Geschäftsgrundstücke 6,0 % (bisher 6,5 %).

Die pauschalen Liegenschaftszinssätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen.

Wirkliche Auswirkungen auf den Wert des Grundbesitzwertes haben die neuen Regelungen nur bei bewerteten Grundstücken, bei denen die örtlich zuständigen Gutachterausschüsse keine Daten zur Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Verfügung stellen. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber weiterhin die Möglichkeit, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Verkehrswert des Grundstücks niedriger ist als der vom Finanzamt nach den Vorschriften des BewG ermittelte Wert. Zum Nachweis ist ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen erforderlich.

 

Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat beurteilt: Die Erfassung der Arbeitszeiten ist ab sofort Pflicht. Bisher mussten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz nur die Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Jetzt sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen. Was die Arbeitgeber beachten müssen

Tatsächliche Arbeitszeit ist zu erfassen

Beginn, Dauer, Ende, Überstunden und Pausenzeiten müssen die Arbeitgeber erfassen. Ein Schicht- oder Dienstplan wird zukünftig nicht ausreichend sein.  Ob die Zeiterfassung an die Mitarbeiter übertragen wird und ob die Zeiterfassung digital oder in Papierform erfolgt, ist den Unternehmen selbst zu entscheiden. Falls die Angestellten die Arbeitszeiten selbständig erfassen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu überprüfen, ob die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten tatsächlich richtig erfolgen.

Keine Zeiterfassung für leitende Angestellte

Aus der Zeiterfassung sind Führungskräfte ausgeschlossen, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden berichtigt sind oder eine nicht unbedeutende Prokura haben. Auch Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeiten nicht gemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmenden selbst bestimmt werden kann, müssen die Arbeitszeiten nicht erfassen.

Vertrauensarbeitszeit

In diesem Bereich ergeben sich keine tiefgreifenden Änderungen. Das heißt, dass die Arbeitnehmenden weiterhin den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten selbst bestimmen können. Neu ist, dass die Arbeitgeber nicht mehr auf die jeweilige Dokumentation der Arbeitszeiten verzichten dürfen. Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Ruhepausen, Höchtsarbeitszeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot sind weiterhin zu beachten.

Bonusprogramme der Krankenkassen: Das gilt für die Steuer

Viele Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern verschiedene Bonusprogramme für gesundheitsförderndes Verhalten an. Wer zum Beispiel regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt und Sport treibt, erhält Geld- oder Sachprämien. Einige Krankenkassen, die in guten Jahren einen Beitragsüberschuss erwirtschaftet haben, schütten auch Dividenden aus.

Alle diese Zahlungen sind auch für das Finanzamt von Interesse, da einige von ihnen versteuert werden müssen. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben angekündigt, dass künftig die ersten 150 € steuerfrei bleiben.

Bereits im Jahr 2020 hat der BFH entschieden, welche Zahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattung und welche als steuerfreier Bonus gelten. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte einen finanziellen Aufwand getätigt hat, um die Prämie zu erhalten. Daraus folgt, dass der Versicherte, der keine Ausgaben getätigt hat, von den Gesundheitsmaßnahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes profitiert und somit eine Beitragsrückerstattung erhält. Das können etwa Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen sein. Auch gesundheitsbewusstes Verhalten wie ein gesundes Körpergewicht oder der Nichtraucherstatus zählen dazu. Die Dividenden von Krankenkassen fallen auch in diese Gruppe. Folglich müssen die Sonderausgaben um die Prämie gekürzt werden.

Ist dem Versicherten hingegen zuvor ein Aufwand entstanden, liegt eine sogenannte Kostenerstattung vor, die nicht auf dem Krankenversicherungsbeitrag basiert. Das können etwa die Kosten für professionelle Zahnreinigungen, eine Osteopathie Behandlungen, Gebühren für die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder eine Mitgliedschaft im Sportverein sein.

In dem aktuellen Schreiben hat das BMF klargestellt, wann und wie Steuerbescheide in Altfällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu ändern sind, wenn Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen zu Unrecht die Sonderausgaben gemindert haben. Danach gilt unter anderem:

Veranlagungszeitraum ab 2021

Soweit Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2021 bereits ergangen sind, bedarf es keines ausdrücklichen Antrags des Steuerpflichtigen auf Änderung. Die Krankenkassen prüfen die Anträge und senden ggf. einen elektronischen Berichtigungsbescheid an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen neue Bescheide erlassen.

Veranlagungszeiträume vor 2021

Für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2020 wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Bereitstellung von korrigierten elektronischen Datensätzen durch die Krankenkassen verzichtet. Möchten Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug zu ihren Gunsten ändern lassen, müssen sie eine Bescheinigung in Papierform bei der Krankenkasse beantragen und beim Finanzamt einreichen. Eine Änderung der Festsetzung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem betreffenden Punkt noch änderbar ist.

Änderung der Offenlegung der Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2022

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem DiRUG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Durch digitale Prozesse sollen die Verfahren zukünftig einfacher und effizienter gestaltet werden. Was auch der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum fordern sollte.

Änderung des Offenlegungsmediums

Ab dem Geschäftsjahr 2022 erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger Verlag, die führende Stelle des Unternehmensregisters, wird auch nach dem 1.8.2022 gemäß § 329 HGB die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung prüfen. Die Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden.

Für eine reibungslose Umstellung wird für Unternehmen die Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage anpassen. So können Unternehmen weiter nur auf einer einzigen Plattform allen ihren Offenlegungspflichten nachkommen.

Pflicht zur elektronischen Identifikation

Aufgrund der Änderung des Offenlegungsmediums sind die Übermittler zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Ohne diese vorherige Identifikation kann daher kein Jahresabschluss offengelegt werden. Zur Identifikation werden durch Bundesanzeiger Verlag GmbH voraussichtlich ab dem 01.08.2022 drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung gestellt (VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID)).

Nachhaltigkeit im Einkommensteuergesetz – Verlängerung des Förderungszeitraums nach §7b Einkommensteuergesetz

In § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) wurde auf Grundlage Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus vom 04.08.2019 eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung und Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt. Das Ziel der Vorschrift ist die Steigerung der Investitionstätigkeit für mehr bezahlbare Neubauten.

Deswegen wurde auch u.a. für die kommenden Jahre neue Förderungszeiträume geschaffen. Die bisherige Regelung des § 7b EStG galt für Neubauten, bei denen ein Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Dieser Zeitraum wurde jetzt nun verlängert und die neue Förderung betrifft Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige in den Jahren 2022 bis 2026 gestellt wurde bzw. wird.

Um die Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen, müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

●      Die neue Wohnung muss in einem EU-Staat belegen sein (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hinaus sind auch die Wohnungen in Staaten begünstigt, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen des § 7b EStG erforderlich ist.

●      Die Sonderabschreibung gilt nur für neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen. Das heißt, die Wohnung muss u.a. zur Führung eines selbständigen Haushaltes geeignet sein, von anderen Wohnungen baulich getrennt und in sich abgeschlossen sein. Sie muss einen eigenen Zugang und für eine Haushaltsführung notwendige Nebenräume wie Küche, Bad, Toilette und Dusche besitzen sowie eine Wohnfläche von min. 23 Quadratmeter haben.

●      Die Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, müssen in einem Gebäude liegen, dass die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel “Nachhaltiges Gebäude” nachgewiesen wird.

●      Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

●      Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können maximal 4.800 € (für frühere Anträge bis maximal 3.000 €) je qm Wohnfläche betragen.

Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren, zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %. Also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren. Dadurch erhöht sich das Abschreibungsvolumen, was zu einer geringeren Steuerbelastung führt.

Photovoltaikanlagen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz ab 01.01.2023

Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat Steuererleichterungen für bestimmte Photovoltaikanlagen beschlossen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Die Vereinfachungen der Einkommenssteuer gelten rückwirkend für das Steuerjahr 2022 und betreffen die folgenden Punkte:

  • Für die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (inkl. auf Dächern von Garagen und anderweitiger Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecke dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak) kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und zwar zwangsweise und nicht wie bisher auf einen Antrag (Liebhabereiantrag).
  • Die Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in anderen Gebäuden (sogenannte gemischte Gebäude 2) mit maximal 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Diese begünstigt vor allem private Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Die Befreiung gilt auch für den Betrieb von Mehrfachanlagen mit einer Höchstleistung von 100 kW (peak). Der Grenzwert von 100 kW (peak) gilt pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.

 

Für alle Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen bis einschließlich Ende 2021 weiter. Erst ab 2022 werden diese steuerfrei gestellt.

Umsatzsteuer

Im Umsatzsteuergesetz gelten folgende neue Regelungen:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (inkl. eines Stromspeichers) gilt ab 2023 der neue Umsatzsteuersatz von 0 %.
  • Der neue Umsatzsteuersatz von 0% betrifft die Lieferung von Solarmodulen und allen für den Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlichen Komponenten/Werken und auch einen Batteriespeicher. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2023 die Anschaffung der Anlage, die dazugehörige Montage und das Material nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden.
  • Die Änderung gilt für alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen, die Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter.

Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen nach GoBD

Durch die Änderung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurde die elektronische Rechnung der Papierrechnung grundsätzlich gleichgestellt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Format (PDF, XML, EDIFACT etc.) die elektronische Rechnung erstellt und versendet wurde. Voraussetzung ist, dass die elektronische Rechnung die entsprechenden Pflichtangaben des § 14 und ff. Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthält. Detaillierte Anforderungen an den elektronischen Rechnungsaustausch ergeben sich aus den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD), die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassen wurden.

Elektronische Rechnungen sind Zehn Jahre lang digital zu archivieren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Zu den weiteren Prüfpunkten nach GoBD zur richtigen Aufbewahrung von Rechnungen gehören unter anderen:

  1. Für die Betriebsprüfungszwecke müssen die elektronischen Rechnungen lesbar sein und lesbar bleiben. Die Aufbewahrung von Rechnungen ist so durchzuführen, dass sie nachträglich nicht mehr verändert werden können. Bei späteren Änderungen muss der ursprüngliche Inhalt als auch die Änderungen erkennbar bleiben. Auch Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich dürfen die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen.
  2. Elektronische Rechnungen sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern.
  3. Die elektronische Zustellung von Rechnungen darf nur mit Einwilligung des/der Empfänger:in geschehen. Eine genaue praktische Umsetzung ist allerdings gesetzlich nicht geregelt. Es ist aber empfehlenswert, den zukünftigen, elektronischen Rechnungsversand aktiv und transparent zu kommunizieren.
  4. Unternehmen sind bei der elektronischen Aufbewahrung von Rechnungen nicht dazu verpflichtet, die Rechnungen im Inland aufzubewahren. Sofern ein Online-Zugriff auf die Informationen jederzeit möglich ist und das Finanzamt informiert wurde, ist auch die Aufbewahrung von Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet zulässig.
  5. E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder Buchungsbelegs sind in elektronischer Form aufzubewahren. Soweit eine E-Mail jedoch ausschließlich als reines Transportmittel (wie Briefumschlag) dient, um die angehängte elektronische Rechnung zu übermitteln, ist diese grundsätzlich nicht zusätzlich aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich ausschließlich auf den transportierten Inhalt (z. B. PDF-Datei).
  6. Werden Rechnungen in Papierform empfangen und anschließend elektronisch erfasst, so ist der Scan so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt. Nach dem Einscannen dürfen Papierrechnungen – soweit sie nicht nach Spezialvorschriften im Original aufzubewahren sind – unter bestimmten Voraussetzungen (Durchführung der Verfahrensdokumentation) vernichtet werden. Insbesondere muss das verwendete Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD entsprechen.
  7. Für den elektronischen Rechnungsaustausch bzw. die Digitalisierung von Papierrechnungen ist der Ablauf in einer Verfahrensdokumentation zu erfassen. Aus der Verfahrensdokumentation muss sich insbesondere ergeben, wie die in den GoBD dokumentierten Ordnungsvorschriften Beachtung finden. Die Verfahrensdokumentation muss für einen sachverständigen Dritten verständlich und in angemessener Zeit nachprüfbar sein sowie über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist in der jeweiligen Versionen vorgehalten werden.

 

Inflationsausgleichprämie bis zu 3.000 € steuerfrei

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. Rückwirkend zum 26. Oktober können Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflation ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie bis zu 3.000 € zahlen.

Genau wie beim Corona-Bonus handelt es sich hier um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, die vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ausbezahlt werden kann. In der Regel kann der Arbeitgeber entscheiden, ob, wann und wie viel Prämie er seinen Arbeitnehmern zuwenden möchte da die Prämie als Einmalzahlung oder aber als Teilbeträge verteilt auf mehrere Monate ausbezahlt werden kann. Arbeitnehmer erhalten die Prämie „brutto für netto“ und für Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an, insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unbedingt, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass diese Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die Prämie kann übrigens jede und jeder Beschäftigte erhalten. Der Gesetzentwurf sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor.

Entwurf (!) des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.09.2022 – wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz soll vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 % gesenkt werden. Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ist ab dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzung wird dann erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Ab dem 01.01.2023 soll die Vorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG (Abgabepflicht der richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung) gestrichen werden. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung, als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen, besteht hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.

Die Abgabe der Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UstG, sowie die Antragstellung auf Steuervergütung für die Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG sollten zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden.

Die Neuregelung bezüglich der Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG bezieht sich auf die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe. Die Vorsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren, hinsichtlich Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, soll künftig erst dann vergütet werden, wenn der Abnehmer keine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, da die innergemeinschaftliche Lieferung andernfalls bei Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer steuerfrei wäre und sich keine Notwendigkeit zu einer Vorsteuervergütung ergeben würde.

Entwurf (!) des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.09.2022 – wichtige Änderungen in der Abgabenordnung

Im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie und zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden Daten in solchen Fällen (§ 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb) oder Nr. 2 AO) die Informationen für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) offenlegen dürfen (Steuergeheimnis).

Durch die Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO, soll klargestellt werden, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.

Um Bürokratie zu reduzieren und Betrug zu erschweren, sollen öffentliche Leistungen, wie z.B. das Klimageld, künftig nur auf Grundlage der in der Identifikationsnummer-Datenbank enthaltenen Daten direkt ausbezahlt werden. Hierfür soll zukünftig bspw. zu der jeweiligen Identifikationsnummer eine Bankverbindung (IBAN) gespeichert werden. Diese gespeicherte IBAN soll dabei aber einer engen Zweckbindung unterliegen (§ 139b AO).

Zum Thema der Zahlungsverjährung gem. §§ 229, 230 AO sind u.a. folgende Änderungen zu erwarten:

  • Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
  • Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher „Haftungsbescheid wirksam geworden ist“) beginnen. Die Verjährung soll aber spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen.
  • Die Zahlungsverjährung soll zukünftig gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.

Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vom 14.09.2022 – wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022, der am 14.9.2022 beschlossen wurde, liegt vor, und hier sind einige der wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes.

Mit der Wirkung ab 2023 wird eine Ertragssteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) bleiben steuerfrei. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Verwendung des erzeugten Stroms bleibt für die Steuerbefreiung außer Acht.

Um einen steuerlichen Anreiz zum Bau neuer Wohnungen zu schaffen, ist geplant, die Gebäude-Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen zu können. Bisher war das nur in begründeten Ausnahmenfällen möglich. Daher soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2% auf 3% angehoben werden. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für nach dem 30.6.2023 erstellte Gebäude, die nur für Wohnzwecke dienen.

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) – der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 € bei fehlendem Arbeitsplatz eines Steuerpflichtiges soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sollen – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Mittelpunkt bedeutet, dass für diese Betätigung dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Muss die Tätigkeit nur tageweise ausgeübt werden, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Eine Homeoffice-Pauschale soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 im Gesetz als § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG dauerhaft etabliert werden und maximal 1.000 € betragen. Die bislang 5 € je Tag im Homeoffice bleiben unverändert. Der Betrag von 1.000 € ist auf alle Einkunftsarten aufzuteilen. Übt der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist die Pauschale auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.

Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG soll rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2022 von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung auf 1.000 € bzw. 2.000 € ansteigen.

§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG erlaubt derzeit keine ehegattenübergreifende Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten mit den Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten. Die Regelung soll neu gefasst werden und die entsprechende Verrechnung rückwirkend ab 2022 zugelassen werden.

Eine Änderung im Kapitalertragsteuerbereich bezieht sich auf die Kapitalerträge bei sog. „Crowdlending“-Krediten. Die Vergabe von Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen soll künftig (ab 01.01.2023) dem Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG unterliegen.

Der Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG soll von derzeit 924 € ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1.200 € erhöht werden.

Laut derzeit geltender Regelung sollten die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen erst ab dem Jahr 2025 vollkommen als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das JStG 2022 sieht den vollständigen Abzug bereits ab dem Jahr 2023 vor.

Ab dem 01.01.2023 soll der Grundrentenzuschlag der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei gestellt werden. Auch ab dem Januar 2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 € je Arbeitstag angehoben.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Gutscheine und Geldkarte nur nach den Vorschriften der ZAG

Gutscheine oder Geldkarten gehören zu den flexiblen Mittel der Sachzuwendung und werden gerne durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer genutzt. Bereits im Jahr 2021 hat die Finanzverwaltung eine ausführliche Stellungnahme (BMF-Schreiben vom 13.04.2021) zur geänderten Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen vorgenommen. Hiermit erläutern wir die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, die sich auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bezieht.

Ziel der Regelung ist es, bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu belassen.

Nach dem ZAG müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) – hierunter fallen u.a. Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins mit Sitz im Inland zu beziehen oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) – dazu gehören Waren oder Dienstleistungen, die ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen sind. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es dabei nicht an. Nach der Variante B begünstigt sind zum Beispiel: Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG) – bei Variante C handelt es sich eher um einen Ausnahmefall. Begünstigt hiernach sind insbesondere Verzehrkarten in Form von Essensgutscheinen, Restaurantschecks sowie sogenannte digitale Essenmarken. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es ebenfalls nicht an.

Aktuell in der Praxis angebotene Geldkarten, wie z.B. TicketPlus-Card von Edenred, BenefitsPass von Sodexo oder Wunschgutschein, erfüllten die Bedingungen des ZAG nicht. Dementsprechend müssen die Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Gutscheine und/oder Geldkarten im Rahmen der Nutzung der 50 €-Sachbezugsfreigrenze zukommen lassen, sicherstellen, dass diese ab dem 01.01.2022 die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des ZAG erfüllen.

Stellungnahme des BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 GewStG

Der BFH hat in diversen neuen Urteilen bzgl. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen insbesondere von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen fiktiven Anlagevermögens Stellung genommen.

Nach § 8 Nr. 1d GewStG wird ein Viertel von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingarten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens, welches im Eigentum eines anderen steht, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen 200.000 EUR übersteigt. Dies steht unter der Voraussetzung, dass diese Beträge bei der Ermittlung des Gewinns den Gewinn gemindert haben.

Im Streitfall (BFH-Urteil vom 30.07.20, III R 24/18) ging es um die Miet- und Pachtkosten für Baumaschinen, die von dem Bauunternehmen zur Herstellung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingesetzt worden waren. Diese Kosten wurden von der Finanzverwaltung im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzugerechnet. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war umstritten, inwieweit eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen erfolgen muss, die als Teil von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Umlaufvermögens zu aktivieren sind. Der BFH hat dazu entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter nicht nach § 8 Nr. 1d GewStG hinzuzurechnen sind, wenn sie zu den Herstellungskosten von Umlaufvermögen gehören. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag nicht aktiviert wurde, weil es bereits verkauft wurde.

In einem anderen Urteil hat eine GmbH, die ihre Produkte im Wesentlichen über ein stehendes Händlernetz verkauft, die Kosten für turnusmäßig stattfindende Messen zur Produktpräsentation von ihrem Gewinn abgezogen und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG vorgenommen. Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse. Das Finanzgericht entschied sich aber dagegen. Der BFH bestätigte diese Auffassung mit Beschluss vom 23. März 2022 (III R 14/21). Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Fiktives Anlagevermögen lag insbesondere deshalb nicht vor, weil der Beteiligung an Messen aufgrund des stehenden Händlernetzes keine maßgebliche Bedeutung für den Geschäftserfolg der GmbH beigemessen wurde.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich, wenn die Messestände der einzige Vertriebskanal darstellen würde und das Unternehmen auf die ständige Verfügbarkeit von Standflächen angewiesen wäre.

Nach der Rechtsprechung hat die Hinzurechnung der Miet- oder Pachtzinsen für Wirt­schaftsgüter nur dann zu erfolgen, wenn diese – sofern der Mieter oder Pächter Ei­gentümer der Wirtschaftsgüter wäre – dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Diese Fiktion richtet sich nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand im Einzelfall.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Erlasse zur Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG entsprechend geändert (Gleichlautende Ländererlasse vom 6.4.2022; u.a. FinMin Berlin, III A – G 1422 – 8/2021).

Änderungen für Minijobs und Midijobs zum 01.10.2022

Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten ab 1. Oktober 2022 die Änderungen zum Mindestlohn sowie für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich in Kraft.

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindeststundenlohn auf 12 €. Daraus folgt, dass auch die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 €) angepasst werden muss. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindeststundenlohn von 12 € ergeben sich 520 € als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).

Die Geringfügigkeitsgrenze wird neu definiert und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben. Arbeitgeber müssen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten den Grenzbetrag von 520 € regelmäßig prüfen (Maximalstundenzahl von 43,333 Stunden pro Monat; 43 Stunden und 20 Minuten) und die Arbeitsverträge frühzeitig anzupassen.

Neuregelungen auch beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind „gelegentliche und unvorhersehbare“ Überschreitungen. „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Der Mehrbetrag darf in diesen beiden Monaten maximal 520 € monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein Minijobber grundsätzlich 6.240 € über 12 Monate und in begründeten Ausnahmefällen höchstens 7.280 € im Jahr verdienen darf.

Midijob-Grenze wird von 1.300 € auf 1.600 € angehoben

Die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird mit dem neuen Gesetz ebenfalls erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich 450,01 € bis 1.300 € beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 € und maximal 1.600 € verdienen.

Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als zurzeit. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 €) wie bei Minijobs auf ca. 28 % und wird gleitend bis 1.600 € auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird.

Behandlung von Reihengeschäften in der Umsatzsteuer – BMF Entwurf

Im Zuge der sogenannten „EU Quick Fixes“ bzw. den entsprechenden Regelungen im Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) wurden im Umsatzsteuergesetz neue Regeln zur Bestimmung der bewegten Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts geschaffen.

Bereits in den letzten Jahren wurden umfassende Änderungen im Bereich der Konsignationslagerregelung (Einführung des § 6b UStG) oder die Vorlage der Umsatzsteuer-ID Nummer (§ 3 Abs. 6a UStG) als materiell-rechtliche Voraussetzung von Reihengeschäften vorgenommen. Aktuell liegt ein Entwurf des BMF vor, welcher u.a. Klarstellungen bei Transportbeauftragung durch den Zwischenhändler (früher „mittlerer Unternehmer“) im Rahmen der Reihengeschäfte trifft.

Grundsätzlich hängen bei einem Reihengeschäft der Leistungsort und die potenzielle Steuerbefreiung in Deutschland davon ab, welche Lieferung die sogenannte bewegte Lieferung ist. Die restlichen Lieferungen sind als ruhende Lieferung zu behandeln und somit am Abgangs- oder Empfangsort steuerbar.

Nach nationalem Recht ist die bewegte Lieferung dem Unternehmer in der Kette zuzuordnen, welcher den Transport beauftragt. Problematisch bzw. umstritten war der Sachverhalt, in welchem der mittlere Unternehmer („Zwischenhändler“) für den Transport verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der Umsatz/Lieferung an ihn als bewegte Lieferung zu qualifizieren, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (vgl. § 3 Abs. 6a S. 4 UStG). Die Problematik zeigte sich aber zuerst bei der Transportdurchführung bzw. -verantwortlichkeit oder bei der Transportzahlung.

Die „EU Quick Fixes“ haben eine Abhilfe geschaffen, in der Weise, dass sie den Unternehmen das Werkzeug der Umsatzsteuer-ID Nummer an die Hand geben. Die Vereinfachung wurde auf nationaler Ebene so umgesetzt, dass davon auszugehen ist, dass der Zwischenhändler als Lieferer auftritt, wenn er die Umsatzsteuer ID-Nummer des Mitgliedstaates verwendet, in welchem die Beförderung oder Versendung beginnt (A 3.14 Abs. 10 S. 2 UStAE).

Nun liegt den Verbänden ein Entwurf vor, welcher unter anderem die Transportbeauftragung genau erläutert. Im Rahmen einer Versendung (durch einen Dritten) ist auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen (A 3.14 Abs. 7 S. 5 UStAE-E). Eine abweichende Zuordnung sei nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Beförderung oder Versendung auf Rechnung eines anderen Unternehmers in der Reihe erfolgt ist und dieser tatsächlich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstands während des Transports getragen hat (A 3.14 Abs. 7 S. 6 UStAE-E). Weiterhin bleibt unsicher, wem die Beauftragung zuzurechnen ist, wenn ein Unternehmer zwar den Transport beauftragt, dies aber im Namen eines anderen Unternehmers durchführt.

Das IDW und die Bundessteuerberaterkammer haben hierzu vor einigen Tagen jeweils eine Stellungnahme vorgelegt. Beide vertreten die Auffassung, dass weiterer Regelungsbedarf in Bezug auf die Zuordnung der Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft besteht.

Abschaffung der Abzinsung von Verbindlichkeiten

Die bisherige Auffassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG besagt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Seit Jahren bestehen Zweifel an der Zinshöhe. Der BFH hat in den zahlreichen Verfahren festgestellt, dass die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß zu betrachten sind.

Im 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde nunmehr beschlossen, dass Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz nicht mehr abzuzinsen sind. Die Neuregelung ist erstmal für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag ist eine Anwendung auch für frühere Jahre möglich. Allerdings ist der Antrag für sämtliche Wirtschaftsjahre einheitlich zu stellen.

Die Abschaffung der Abzinsung gilt nicht für Rückstellungen. Die Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen. Die Änderung bezieht sich nur auf die Steuerbilanz. Handelsrechtlich sind keine Änderungen vorgesehen

Steuerentlastungsgesetz 2022

Aufgrund der hohen Energie- und Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ verschiedene Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht. Unter anderem, sollen folgende steuerliche Maßnahmen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Höhere Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – wurde vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 EUR 0,38. Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026. Auch für die Steuerpflichtigen mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale auf diesen Termin vorgezogen.

Für die Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erhöht sich die Mobilitätsprämie, die das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung 2022 überweist. Hier profitieren vor allem Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte mit nur wenigen Stunden Arbeitszeit, deren Weg zur Arbeit weiter als 21 Kilometer ist. Die Mobilitätsprämie 2022 gibt es allerdings nur, wenn eine Steuererklärung 2022 samt Anlage „Mobilitätsprämie“ beim Finanzamt eingereicht wird.

Höherer Grundfreibetrag 2022

Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit EUR 9.984 für Ledige und EUR 19.968 für zusammenveranlagte Eheleute auf EUR 10.347 bzw. EUR 20.694. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrages sollen die finanziellen Nachteile durch die hohe Inflation und die enorm gestiegenen Energiepreise teilweise ausgeglichen werden.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Arbeitnehmern steht nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ohne Nachweis für die beruflichen Ausgaben pauschal ein Werbungskostenabzug von EUR 1.000 im Jahr zu. Im Steuerentlastungsgesetz wurde dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag um EUR 200 auf EUR 1.200 rückwirkend ab dem 01.01.2022 erhöht.

Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrages sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrages hat direkten Einfluss auf die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber bei der Ermittlung der Lohnsteuer in den ersten Monaten 2022 zu hohe Steuerabzüge einbehalten haben. Somit sind diese Monate grundsätzlich zu korrigieren, wenn den Arbeitgebern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Finanzverwaltung hatte im März 2022 die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht und ab dem Juni 2022 zur Verfügung gestellt.

Kinderbonus

Für jedes Kind wird ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von EUR 100 über die Familienkassen ausgezahlt. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgt ab Juli 2022.

Energiepauschale

Aufgrund gestiegener Energiekosten erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen – auch geringfügig Beschäftigte mit pauschaler Versteuerung – oder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften im Jahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von EUR 300,00. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.

Arbeitnehmer erhalten die EPP nur im ersten Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5). Die Auszahlung der Energiepauschale erfolgt durch den Arbeitgeber mit der Monatsabrechnung für den September 2022. Die ausbezahlte Energiepauschale wird dem Arbeitgeber vom Staat erstattet. Die ausbezahlte Energiepauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben werden.

Zu beachten ist, dass die Energiepauschale von EUR 300,00 einkommensteuerpflichtig ist und bei Arbeitnehmern zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gehört. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die EPP als Einnahmen im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Selbstständige sollen die Energiepauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung erhalten. Versorgungsempfänger (Pensionäre) und Rentner, die ausschließlich Renteneinkünfte beziehen, haben keinen Anspruch auf die Energiepauschale.

Sozialleistungen

Die bereits beschlossene Einmalzahlung von EUR 100 für Empfänger von Sozialleistungen soll auf EUR 200 pro Person erhöht werden.

Temporäre Absenkung der Energiesteuer

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll in den Monaten von Juni bis August abgesenkt werden. Die Steuerentlastung beträgt 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Günstiges Ticket für den öffentlichen Nahverkehr

Ebenfalls für die Monate Juni bis August wurde ein 9 €-Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr eingeführt. Hierfür sollen die Länder entsprechende Mittel erhalten.

EuGH Urteil: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung durch einen Ist-Versteuerer

Der EuGH ist mit seinem Urteil vom 10.02.2022 zu dem Schluss gekommen, dass die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes zur Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts beim Leistungsempfänger, in Fällen der Ist-Versteuerung durch den Leistenden, unionsrechtswidrig sind.

Im Streitfall ging es um den Vorsteuerabzug aus Mieträumen. Die Vermieterin und auch die Mieterin unterlagen der Ist-Versteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das heißt, dass für die von der Vermieterin ausgeführten Umsätze die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung der entsprechenden Entgelte entstand. Aufgrund einer Stundungsvereinbarung wurde die Miete für die Jahre 2009 – 2012 erst später, d.h. in den Jahren 2013 bis 2016 gezahlt. Die Mieterin war die Meinung, dass ihr Recht auf den Vorsteuerabzug erst mit Entrichtung der entsprechenden Entgelte entstehen würde und machte den Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen auch erst in den Jahren 2013 bis 2016 geltend. Das Finanzamt war mit der Entscheidung der Mieterin nicht einverstanden, da sich die Regelung der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG nur auf die Besteuerung der Ausgangsumsätze bezieht. Das Recht auf den Vorsteuerabzug richtete sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Soll-Versteuerung, somit ist die Vorsteuer bereits in den Jahren 2009 bis 2012 entstanden (mit Ausführung der Vermietungsleistungen) und auch in diesen Zeiträumen geltend zu machen gewesen.

Nach dem deutschen Recht kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer bereits geltend machen, wenn die Leistung erbracht ist und eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt. Der Zeitpunkt der Zahlung spielt keine Rolle. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist.

Schon das Finanzgericht Hamburg stellte fest, dass diese Regelung zwar günstig für den Steuerpflichtigen ist, aber dem Unionsrecht widersprechen könnte, da Art. 167 MwStSysRL vorsieht, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Die Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind im Unionrecht nicht vorgesehen. Der EuGH hat die Meinung des FG Hamburg in dem Urteil bestätigt. Somit sind in diesem Punkt die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes unionswidrig. In der Praxis kann die Umsetzung des Urteils zu enormen Herausforderungen führen, weil normalerweise der Leistungsempfänger nicht weiß, ob der leistende Unternehmen Ist- oder Soll-Versteuerer ist. Es bleibt also abzuwarten, wie der Gesetzgeber eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vornehmen wird (z.B. Hinweis auf der Rechnung).

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Berechnung eines Statikers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neuerlich eine Entscheidung bezüglich der haushaltsnahen Aufwendungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen. Diesmal wurden die Kosten für eine statische Berechnung als handwerkliche Leistung nicht anerkannt.

Im Streitfall ging es um die Aufwendungen für statische Berechnungen (Gutachten), die für eine Handwerkerleistung (Dachreparaturen des Einfamilienhauses) notwendig waren. Die Kosten des beauftragten Ingenieurs wurden durch das Finanzamt abgelehnt, mit Begründung, dass es sich nicht um die begünstigte Handwerkerleistung nach §35a (3) EStG handelt.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 €. Der Begriff „im Haushalt“ wurde schon mehrmals durch die Rechtsprechung erläutert. Eine Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen verlangt einen unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt der steuerpflichtigen Person und diese müssen dem einzelnen Haushalt dienen.

Welche Tätigkeiten als begünstigte Handwerkerleistungen gelten, wurde bereits in einem BMF-Schreiben aus 2016 erläutert. Dementsprechend gehören dazu alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Die oben genannten handwerklichen Merkmale haben bei den Tätigkeiten des Statikers gefehlt. Denn ein Statiker erbringt lediglich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation. Somit sind dies keine handwerklichen Leistungen, auch wenn diese notwendig waren und im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wurden. Allein der Zusammenhang mit der Handwerkerleistung des Hauptunternehmens reicht nicht aus, die statischen Berechnungen des Subunternehmens als Handwerkerleistung einzustufen. Die beiden Leistungen sind jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Handwerkerleistungen zu beurteilen.

Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende Juni 2022 verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben am 16.02.2022 beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Die bisherigen Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbstständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Überbrückungshilfe IV wird unverändert bis Ende Juni 2022 fortgesetzt. Die Unternehmen erhalten weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, erhalten zusätzlich zur Fixkostenerstattung einen Eigenkapitalzuschuss. Die grundlegenden Antragsvoraussetzungen haben sich nicht verändert. Der coronabedingte Umsatzrückgang muss 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 betragen. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt nun 90 % bei einem Umsatzrückgang von über   70 %. Die förderfähigen Fixkosten bleiben ebenfalls im Grundsatz unverändert. Somit können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Wie die vorherige Neustarthilfe richtet sich auch diese Unterstützung an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren konnten. Über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ stehen bis zu 1.500 € Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum von April bis Juni 2022. Die Höhe der Neustarthilfe ist vom coronabedingten Umsatzausfall abhängig. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Erschütterung des Anscheinsbeweises zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz

Die Rechtsprechung befasst sich in der letzten Zeit mit den Nachweisen zur Privatnutzung des PKW, wenn sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des Unternehmers befindet und dieses privat genutzt wird oder wenn sich mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen befinden und gleichzeitig keine Zuordnung der PKW zu nutzenden Personen stattgefunden hat.

Unternehmer, bei denen sich ein Firmenwagen im Betriebsvermögen befindet, sind verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen oder aus Vereinfachungsgründen die 1%-Regelung zur Besteuerung der privaten Fahrten anzuwenden. Ein Einzelunternehmer kann hinsichtlich der möglichen Nutzung durch ihn selbst im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer sich nicht auf ein Verbot der Privatnutzung berufen. Die Rechtsprechung lehnt auch regelmäßig ein gesellschaftsvertragliches Privatnutzungsverbot zwischen mehreren Mitunternehmern ab.

Die Rechtsprechung stellt weiterhin die alleinige Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für private Fahrten anstatt der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges in Frage, wenn das private Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar bzw. geringer zu bewerten ist, da der sogenannte Anscheinsbeweis dagegen spricht. Je weniger das private Fahrzeug in Status und Gebrauchswert hinter dem betrieblichen Fahrzeug zurückbleibt, desto leichter ist der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ein wichtiger Aspekt ist, dass das private Fahrzeug dem Unternehmer ständig zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht.

  • Vergleichsbeispiele aus der Rechtsprechung:
  • In einem Fall aus dem Streitjahr 1995 hat der BFH entschieden, dass ein VW Golf im Privatvermögen den Anschein der Privatnutzung eines Audi 80 Avant S 2 im Betriebsvermögen nicht ausschließen könne.
  • Lt. einer Entscheidung aus dem Streitjahr 1999 soll ein Porsche 928 S4 im Privatvermögen hingegen gegenüber einem Porsche 911 gleichwertig sein, was gegen die Privatnutzung des betrieblichen Porsche 911 spreche.
  • Ein 16 Jahre alter Mercedes-Benz C 280 T im Privatvermögen ist gegenüber einem neuen Fiat Doblo Easy (Kastenwagen) im Betriebsvermögen gleichwertig (Streitjahr 2013).

·       In einem weiteren Fall (Streitjahre 1996 bis 1999) waren als betriebliche Fahrzeuge ein Mercedes-Benz 300 SD, ein Mercedes-Benz S 320, ein BMW 525 TDS Automatik bzw. ein Mercedes-Benz 230 T zu berücksichtigen. Im Privatvermögen befanden sich ein Opel Omega, ein Opel Corsa, ein VW Golf bzw. ein BMW Z3. Hier hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und Aufklärung erbeten, ob der Opel Omega aufgrund seiner hohen Motorleistung den betrieblichen Fahrzeugen gleichwertig sei.

Wie an den Beispielen zu erkennen ist, handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, da bei dem Vergleich der PKW beim Status und des Gebrauchswertes keine einfachen allgemeinen Regeln anwendbar sind. Insofern birgt die Entscheidung, keine Privatnutzung des betrieblichen PKW und damit die Besteuerung derselben vorzunehmen, in der Regel weiterhin ein Betriebsprüfungsrisiko.

Bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen verlangt die Finanzverwaltung ordnungsgemäße Fahrtenbücher zum Nachweis der fehlenden Privatnutzung bzw. die Zuordnung von mehreren PKW zu dem Unternehmer, mit der Folge der zu versteuernden Privatnutzung beim Unternehmer. Der Unternehmer kann zwar nicht selbst gleichzeitig mehrere Fahrzeuge nutzen, aber die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die übrigen Fahrzeuge den Personen aus seinem privaten Umfeld (Familien- oder Haushaltsangehörigen) überlassen werden. Solche Nutzung durch Personen aus dem privaten Umfeld des Unternehmers ist betriebsfremd und wird dem Unternehmer als Privatnutzung zugerechnet. Entsprechendes gilt bei einer Personengesellschaft, wenn mehrere Gesellschafter Kraftfahrzeuge privat nutzen. Nach der Rechtsprechung kann die private Nutzung durch den Unternehmer ausgeschlossen werden, wenn eine Zuordnung zu einem Arbeitnehmer getroffen wird (bei dem ggf. die entsprechenden lohnsteuerlichen Folgen zu ziehen sind), wenn es sich um einen Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers handelt oder wenn es sich um die Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge eines Kfz-Vermieters handelt. Ausgeschlossen sind davon sind Fahrzeuge, welche nach allgemeinen Verständnis nicht privat

Grundsteuerreform ab 2022

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Urteil vom 10.04.2018 die derzeitige Berechnungsmethode der Grundsteuer, basierend auf den veralteten Einheitswerten aus den Jahren 1964 (Westdeutschland) und 1935 (Ostdeutschland) für verfassungswidrig erklärt. Infolgedessen hat der Bundesrat am 08.11.2019 der neuen Grundsteuerreform zugestimmt.

Die Grundsteuerreform tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Umsetzung der Grundsteuerreform ist in drei Stufen geplant:

  • Zunächst ist eine Neubewertung der circa 36 Mio. Grundstücke mit einem neuen „Einheitswert“ erforderlich. Hierbei nutzen die einzelnen Bundesländer teilweise unterschiedliche Bewertungsmethoden. Wesentliche Faktoren des sogenannten Bundesmodells (siehe unten) sind dabei der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Die Nettokaltmiete ist unter anderem von der sog. Mietniveaustufe der Gemeinde abhängig. Diese Berechnung des Grundbesitzwertes erfolgt bereits zum 01. Januar 2022. Es ist davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 01.07.2022 möglich sein wird.
  • Im Anschluss findet die Ermittlung der Steuermesszahl statt. Geplant ist eine Absenkung der aktuellen Zahl von 0,0035% auf voraussichtlich 0,0034%, um so dem Anstieg der Grundsteuer entgegenzuwirken.
  • Der letzte Schritt beinhaltet die Festlegung des Hebesatzes durch die Gemeinden. Damit wird der regional zu zahlende Grundsteuerbetrag gesteuert, mit dem gesetzlichen Ziel, dass das Grundsteueraufkommen in den Gemeinden konstant bleiben soll.

Die bisher genutzte Formel: Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz bleibt auch nach der Grundsteuerreform unverändert. Nun wird allerdings der Einheitswert durch den Immobilienwert bzw. den Wert des Grundvermögens ersetzt. Auf die Ermittlung dieses Einheitswertes bezieht sich auch die wesentliche Änderung. Für bebaute Grundstücke erfolgt wie bisher die Bewertung durch das Ertragswertverfahren. Das Sachwertverfahren wird zukünftig nur noch bei unbebauten Grundstücken angewendet. Somit wird die neue Formel ab 2025 wie folgt lauten:

Immobilienwert/Wert des Grundvermögens x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Die Kriterien für die Wertermittlung der Wohnimmobilien wurden vereinfacht und ab 2025 wird die Berechnung nur noch auf Grundlage der folgenden Angaben durchgeführt:

  • Bodenrichtwert
  • Grundstücksfläche
  • Immobilienart
  • Baujahr
  • Wohnfläche
  • Nettokaltmiete

Als Neuerung wurde eine neue Grundsteuer C eingeführt. Diese gilt für unbebaute Grundstücke, die jedoch baureif sind. Die bisherige Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaftsgrundstücke und die Grundsteuer B für alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke bleibt bestehen.

Dieses sog. „Bundesmodell“ wird in der Grundsteuerreform nominiert. Durch die Länderöffnungsklausel dürfen die Bundesländer jedoch abweichende Regelungen treffen. Bisher haben 9 der 16 Bundesländer dem neuen Bundesmodell zugestimmt. Die anderen Länder wollen die Länderöffnungsklausel nutzen und eigene Gesetze verabschieden.

Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Für ein bebautes Grundstück, das vermietet oder als Betriebsgrundstück genutzt wird, muss der Kaufpreis in einen Gebäude- und einen Bodenwertanteil aufgeteilt werden, da die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) nur für das Gebäude und nicht für den Boden möglich ist. Nach welcher Methode die Anschaffungskosten aufzuteilen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Um einen gewissen Anhaltspunkt zu bekommen, der durch die Finanzverwaltung akzeptiert wird, stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits im Jahr 2014 eine „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ vor. Diese wurde im Mai 2021 erneut angepasst.

Während die alte Version ein vereinfachtes Sachwertverfahren anwendete, greift die neue Excel-Datei die einzelnen Bewertungsverfahren auf und ermöglicht es, den Verkehrs-, Ertrags- oder Sachwert zu ermitteln. Welches Verfahren anzuwenden ist, hängt von der Grundstücksart sowie den vorliegenden Daten ab. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

·       Bei Gebäudearten, die nicht Mietwohnungsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder Geschäftsgrundstücke sind, das Vergleichswertverfahren, wenn entsprechende Vergleichsfaktoren vorhanden sind.

·       Bei Mietwohnungsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken oder Geschäftsgrundstücken grundsätzlich das Ertragswertverfahren.

·       Bei allen anderen Grundstücksarten ist das Ertragswertverfahren anzuwenden, wenn keine Vergleichsfaktoren vorliegen und die tatsächliche oder die ortsübliche Miete bekannt ist.

·       Als Auffangverfahren ist das Sachwertverfahren anzuwenden, sofern die erforderlichen Parameter für das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren nicht vorliegen.

Auch die notwendigen Angaben zu dem Grundstück wurden erweitert. In der Arbeitshilfe müssen folgende Angaben gemacht werden: Lage des Grundstücks (Adresse), Datum des Kaufvertrags, Kaufpreis inklusive aller Nebenkosten, Wohn/Nutzfläche, ursprüngliches Baujahr, Grundstücksgröße und Bodenrichtwert. Zusätzlich wurden die Angaben zu den Modernisierungsmaßnahmen des Gebäudes abgefragt, somit kann die Arbeitshilfe ein fiktives späteres Baujahr berechnen. Auf dieser Grundlage errechnet die Arbeitshilfe einen Modernisierungsgrad, aus dem sich wiederum das fiktive spätere Baujahr ergibt, das im Rahmen des Ertrags- und des Sachwertverfahren zugrunde gelegt wird. Anschließend berechnet die Arbeitshilfe einen typisierten Vergleichswert, Ertragswert oder einen typisierten vorläufigen Sachwert zum Datum des Kaufvertrags.

Weiterhin werden keine Sachwertfaktoren und keine besonderen objektspezifischen Merkmale des Grundstückes berücksichtigt. Dies ist Gegenstand kritischer Diskussionen, da diese Faktoren im Einzelfall einen großen Einfluss auf die Kaufpreisaufteilung haben können.

Zu beachten ist, dass diese Arbeitshilfe keinerlei Gesetzkraft entfaltet und keine Richtlinie darstellt. Deshalb ergibt sich keine Rechtsbindung für die Finanzverwaltung oder den Steuerpflichtigen. Eine Verpflichtung der Kaufvertragsparteien die Arbeitshilfe zu nutzen, gibt es nicht. Besonders nicht dann, wenn eine vertragliche Kaufpreisaufteilung in dem notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des Grundstücks vorgenommen wurde. Solange diese vertragliche Vereinbarung nicht zum Schein getroffen wurde und kein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vorliegt, sind diese Regelungen maßgeblich. Das Finanzgericht bzw. das Finanzamt haben deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen. Dabei ist das Ergebnis anhand weiterer Umstände, wie z. B. den Preisen oder Verkehrswerten des Grundstücks am Markt, zu verifizieren.

 

Steuerliche Änderungen 2022

Zu Jahresbeginn sind zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Grundfreibetrag – ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steigt der Grundfreibetrag von 9.744 € auf 9.984 € (18.488 € bei Zusammenveranlagung) zur Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“. Entsprechend sind auch die Einkommensgrenzen, ab denen Spitzenverdiener die „Reichensteuer“ (Erhöhung des Grenzsteuersatzes von 3% auf 45%)  zahlen auf 277.826 €/555.652 € (Einzel- / Zusammenveranlagung) herausgesetzt worden.

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs.1 EStG an Angehörige oder andere begünstigte Personen wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ab dem Jahr 2022 auf 9.984 €. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 € und 51.278 € (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94% als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das damit bis zu 24.101 € (Alleinstehende) bzw. 48.202 € (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).

Höhere Sachzuwendungen – bisher durften Arbeitnehmern pro Monat Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 € steuerfrei zufließen. Ab dem Jahr 2022 ist die Freigrenze auf 50 € pro Monat gestiegen. Zu beachten sind die neuen Kriterien des § 2 Abs.1 Nr.10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Bei der Anerkennung von Gutscheinen/Geldkarten als (steuerbefreitem) Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Fallgruppe 1 – dazu gehören die Gutscheine und Geldkarten, die dazu berichtigen, vom Aussteller (Arbeitgeber) Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen. Zu dieser Fallgruppe gehören auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berichtigen, die Waren oder Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzen Kreis vom Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Als begrenzter Kreis von Akzeptanzstelle gelten städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbunde im Inland oder soweit sie sich auf eine bestimmte inländische Region erstrecken (z.B. benachbarte Städte, Gemeinde im Inland).

Fallgruppe 2 – dazu gehören die Gutscheine und Geldkarten, die nur dazu berechtigen, Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Die Akzeptanzstellen in Bezug auf das Inland sind nicht zu beachten. Dazu gehören u.a. Gutscheine für die Nutzung von Fahrrädern, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Fitnessleistungen, Bekleidung oder Park&Ride.

Fallgruppe 3 – dazu gehören die Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen deutschlandweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Das betrifft u.a. Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen, Essengutscheine, Restaurantschecks oder Zuschüsse zu Mahlzeiten.

Minijob – Zukünftig müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung die Angaben zur Steuer machen. Das gilt nur für den 450-Euro-Minijob und nicht für kurzfristige Minijobs. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten zukünftig den „Datenbaustein Steuerdaten (DBST)“. Er ist bei allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgesehen und beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung. Die Meldepflicht gilt formal ab dem 1.1.2021, wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

Steuerfreie Corona-Prämie – Arbeitgeber können Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 € steuerfrei auszahlen. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Durch das AbzStEntModG wurde die Zahlungsfrist ein weiteres Mal verlängert bis zum 31.3.2022.

Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, die Arbeitnehmer als Werbungskosten und Unternehmer als Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, war auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemie-Situation plant die Koalition die Regelung um ein Jahr zu verlängern.

Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Corona-Hilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Darüber hinaus gelten auch die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Folgende Unterstützungen wurden verlängert:

  • Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 % Fixkostenerstattung
  • Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 aktualisierte die Finanzbehörde die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass. Letztmalig gilt für das Jahr 2022, dass ein Beleg für ein Geschäftsessen ohne den Hinweis auf die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) der Registrierkasse nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) anerkannt wird. Mehr Informationen dazu finden Sie in unseren News vom 16.07.2021 „Neues BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen“. (VERLINKEN)

Degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) – in den Steuerjahren 2020 und 2021 wurde die derzeit geltenden AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Faktor 2,5 gegenüber der vorherigen 25 % pro Jahr eingeführt. Diese Regelung gilt für die Anschaffungen ab dem Jahr 2022 nicht mehr.

Die Investitionsfrist für die Investitionen nach § 7g EStG (Investionsabzugsbetrag – IAB) wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf eine 4-jährige Investitionsfrist verlängert. Somit können bspw. für in 2018 gebildete IAB die Investitionen auch noch im Jahr 2022 erfolgen.

Reinvestitionsrücklage gem. § 6b EStG wurden aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorübergehend verlängert. Ist die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden und wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG wurden für Verluste der Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 auf 10 Mio. € bei Einzelveranlagung und auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten wieder die alten Werte von 1 Mio. € bzw. 2. Mio. €.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 40.000 EUR liegt, gelten, hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung , ab dem Jahr 2022 neue steuerlichen Begünstigungen. Eine Ausführliche Darstellung finden Sie in unseren News „Steuerliche Begünstigungen der Elektor- und Hybrid-Dienstwagen“. (Verlinken)

Option zur Körperschaftsteuer – Nach der Neuregelung des §1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können die Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern ab dem Jahr 2022 das neue Optionsmodell in Anspruch nehmen und ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine GmbH oder eine AG behandelt werden. Diese Option gilt nur dann, wenn der Antrag rechtzeitig einen Monat vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres gestellt wurde.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen befristet bis 31. Dezember 2022 auf 7% gesenkt, unabhängig davon ob die Speisen vor Ort oder außer Haus verzehrt werden. Getränke sind davon ausgenommen.

Grundsteuerreform 2022 – Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer in dem Jahr 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im ersten Halbjahr 2022 aufgefordert, ob dies per Allgemeinverfügung oder mit persönlichem Anschreiben erfolgt, ist derzeit noch nicht geklärt.  Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Vorbereitende Tätigkeiten, wie bspw. das Zusammenstellen benötigter Unterlagen und Informationen, sollten bereits jetzt begonnen werden.

Archivierung der E-Mails nach GoBD

Der Versand und Empfang von elektronischen Rechnungen nimmt immer mehr zu. Auch die Handelsbriefe, die nach Handelsgesetz (HGB) aufbewahrungspflichtig sind, werden immer öfter per E-Mail verschickt. Wie diese wichtigen Unternehmensunterlagen sowie auch die E-Mails zu archivieren sind, ist in den sogenannten GoBD („Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sowie Datenzugriff“) geregelt.

Die GoBD-konforme Archivierung bzw. die sog. revisionssichere Archivierung bedeutet, dass aufbewahrungspflichtige Dokumente für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist in einem elektronischen Archivsystem archiviert werden. Für diese elektronischen Unterlagen gelten die gleichen Anforderungen/Fristen des HGB und der Abgabeordnung (AO) wie für die Geschäftsdokumente in Papierform.

Nach den Vorgaben der GoBD ist der E-Mail-Verkehr archivierungspflichtig, wenn es sich dabei um geschäftsrelevante Kommunikation handelt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um interne Kommunikation oder die Korrespondenz mit Kunden handelt.

Nach den Vorschriften der GoBD reicht eine Archivierung von E-Mails als Outlook-Datei in einem Ordner auf der Festplatte nicht aus. Auch die Speicherung im E-Mail-Programm, in z.B. einen Unterordner, genügt den Archivierungsanforderungen nicht. Um die Revisionssicherheit gewährleisten zu können, müssen die Geschäftsunterlagen sowie auch die E-Mails entsprechend auf einem zentralen Server oder in einer zusätzlichen Software wie DMS gespeichert werden. Wichtig ist, dass die Unveränderbarkeit bzw. die Protokollierung von Änderungen sichergestellt ist. Weitere wichtige Anforderungen beziehen sich auf die Kriterien Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtzeitigkeit der Erfassung und Ordnung sowie der Datenschutz. Das Ordnungssystem muss so aufgebaut sein, dass ein Externer die Struktur leicht und schnell verstehen kann.

Private Veräußerungsgeschäfte – keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinnes, aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit dem Urteil vom 01.03.2021 entschieden, dass bei einer Veräußerung des selbstgenutzten Wohneigentums innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist der Veräußerungsgewinn in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen ist. Das bezieht sich auch auf die Wohnungsräumlichkeiten, die im Rahmen einer Überschusseinkunftsart als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden.
Nach § 23 i. V. m. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen die privaten Grundstücks-veräußerungsgeschäfte der Besteuerung, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Dabei sind die Wirtschaftsgüter von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Im Streitfall veräußerte im Jahr 2017 die Klägerin (Lehrerin) eine Eigentumswohnung, die sie im Jahr 2012 erworben hatte. Die Veräußerung erfolgte im Rahmen der 10-jährigen Spekulationsfrist und grundsätzlich führte dies nach § 23 (1) EStG zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Da sie die Wohnung zu Eigenwohnzwecken genutzt hat, wurde die Veräußerung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als nicht steuerpflichtiger Gewinn anerkannt. Allerdings hatte die Lehrerin in dieser Wohnung ihr häusliches Arbeitszimmer gehabt und die Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht.

Das Finanzamt hat sich diesbezüglich auf das bisherige BMF-Schreiben vom 27.10.2000 berufen und die Auffassung vertreten, dass das häusliche Arbeitszimmer keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. Damit sei der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, nicht als nach § 23 EStG befreit anzusehen.

Der BFH hat dieser Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen. Im Rahmen der Begründung setzte sich der BFH ausführlich mit dem Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auseinander. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setze voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. So genüge bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung zu Überschusseinkünften ergangen ist und nicht für die Gewinneinkünfte gilt.

CO² – Abgabe

Um die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen und die Treibhausgase zu minimieren, hat die Bundesregierung im Januar 2021 eine CO²-Abgabe (umgangssprachlich auch CO²‑Steuer) mit einem einheitlichen Preis für den Ausstoß von CO² beschlossen.

Bisher mussten nur Unternehmen aus bestimmten Sektoren (z. B. Fluggesellschaften oder Industrieunternehmen) für den Ausstoß von CO² zahlen. Nach dem Wortlaut des neuen Gesetzes muss jeder, der Waren oder Dienstleistungen anbietet und dabei CO² (Brennstoffemissionen) ausstößt, die CO² – Abgabe zahlen.

Die CO² – Abgabe wird auf fossile Heizstoffe und Kraftstoffe wie Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Fernwärme, Benzin, Diesel, Flugbenzin – ab 2023 auch auf Kohle – erhoben. Die CO² – Abgabe fällt teilweise auch auf Abfall an, der in Heizkraftwerken zum Einsatz kommt, sowie auf Biobrennstoffe (z.B. Biogas, Biodiesel, pflanzliche Öle wie Palmöl), wenn sie zum Heizen oder als Treibstoff dienen. Da aber für diese Brennstoffe noch keine Berichtspflicht gilt, sind sie in den Jahren 2021 und 2022 noch von der Abgabe befreit. Auf bestimmte Kraftstoffe für den Flugverkehr, wie Kerosin, fällt ebenfalls keine CO² – Abgabe an, da diese bereits in den europäischen Emissionshandel eingebunden sind.

Bereits im Mai 2020 hat die Bundesregierung den Preis für eine Tonne CO² beschlossen. 25 EUR pro verursachter Tonne CO² müssen ab Anfang des Jahres Unternehmen bezahlen, wenn sie Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas verkaufen. Bis 2025 steigt dieser Betrag auf 55 EUR pro Tonne und ab 2026 werden die Zertifikate versteigert. Die Erhebung der Abgabe erfolgt durch Erwerb eines Emissionszertifikats durch das betroffene Unternehmen. Verkauft werden die Emissionszertifikate von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt und die Erlöse fließen dem Bund zu.

Für Autofahrer, Mieter und Wohnungseigentümer heißt das, dass sie mehr für PKW-Kraftstoffe, Heizöl bzw. Gas bezahlen müssen. Um diese zusätzliche Belastung zu mindern, fördert der Staat gleichzeitig die Bürger durch verschiedene Fördermaßnahmen sowie durch steuerliche Erleichterungen. Unter anderem wurde ab dem Januar 2021 die Pendlerpauschale für Beschäftigte ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht. Die klimafreundlichen Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenantriebe  sind von der Kfz-Steuer befreit. Bereits seit 2020 beträgt die Umsatzsteuer auf Bahnfahrten im Fernverkehr nur noch 7 %.

Für die energetische Sanierung des Hauses, für den Einbau einer Heizung auf Basis erneuerbarer Energien oder für den Bau von Solaranlagen auf dem Dach gibt es zahlreiche staatliche Förderprogramme, die durch die KfW finanziert werden können oder durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bundesförderung energieeffiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) bezuschusst  werden können.

Steuerliche Begünstigungen der Elektro- und Hybrid-Dienstfahrzeugen

Die E-Mobilität fördert der Gesetzgeber mit verschiedenen steuerlichen Begünstigungen. Dazu gehören unter anderen die 0,5%- oder 0,25%-Regelung bzgl. der zu versteuernden geldwerten Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung.

Grundsätzlich gilt die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (hierbei auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug). Die Sachbezüge können entweder mit bestimmten Prozent-Sätzen des Listenpreises oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode) angesetzt werden.

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erfolgt im Vergleich zur bisherigen 1,0 %-Regelung nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel der Bemessungsgrundlage. Diese Förderung galt bisher nur befristet bis 2021. Im Rahmen des „Jahressteuergesetz 2019“ wurde diese Frist bis 2030 verlängert.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Fahrzeuge folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei Elektrofahrzeugen gilt die 0,25%-Regelung ab 2019, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG). Erfüllt ein Elektrofahrzeug nicht die vorstehenden Voraussetzungen oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug („Plug-in“), kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Anschaffungskosten (bei Fahrtenbuch) gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 2 EStG).
  • Bei Hybridfahrzeugen darf das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder die Reichweite muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen (bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021: 60 Kilometer; nach dem 31. Dezember 2024: 80 Kilometer).

Die 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung gilt für Arbeitnehmer ab dem Überlassungszeitpunkt des Autos zur privaten Nutzung an den Mitarbeiter. Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, spielt keine Rolle.

Bei der Fahrtenbuchmethode gelten ebenfalls die entsprechenden Minderungen unter den vorgenannten Voraussetzungen bzgl. der Anschaffungskosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte / zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die übrigen Kosten werden in voller Höhe einbezogen.

Zu beachten ist, dass diese Regelungen nicht für die Umsatzsteuer gelten. Die Halbierung bzw. Viertelung sind nur im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer anzuwenden.

Im Rahmen der aktuellen Regierungsbildung wird auch eine Verschärfung der Förderungen bzw. Begünstigungen, insbesondere für „Plug-In“ – Fahrzeuge diskutiert.

Transparenzregister

Das Transparenzregister existiert seit dem Jahr 2017 als Teil des Geldwäschegesetzes und soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts- und eingetragenen Personengesellschaften geben. Das Ziel des elektronischen Registers ist die Verhinderung der Verschleierung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Im Juni 2021 wurde ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet, aus dem hervorgeht, dass ab dem 1. August 2021 die Geschäftsführer von Gesellschaften die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einreichen müssen. Erleichterungen gibt es für Vereine. Die Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.

Die bisher geltende Mitteilungsfiktion wurde mit dem neuen Gesetz aufgehoben. Das heißt, dass jetzt auch die Gesellschaften, die in einem anderen öffentlichen Register (z.B. Handels-, Genossenschaft- oder Partnerschaftsregister) eingetragen sind und bei denen sich die geforderten Informationen aus diesen Registern ergeben, sich jetzt zusätzlich auch in das Transparentregister zeitnah eintragen lassen müssen.

Je nach Rechtsform der „Vereinigungen“ (Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen usw.) wurden folgende Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister angegeben

  • für Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022,
  • und in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, die Angaben zu Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner oder die betreffende Vereinigung steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften der sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.

Ein Beispiel für einen wirtschaftlich Berechtigten ist derjenige, der mittelbare Kontrolle über die „Vereinigung“ ausüben kann. Das ist der Fall, wenn eine natürliche Person eine oder mehrere „(Zwischen-)Vereinigungen“ kontrolliert, welche ihrerseits entsprechende Anteile an der „(Ziel-)Vereinigung“ halten.

Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag § 8d KStG

Das BMF hat mit Schreiben vom 18.03.2021 zur Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG Stellung genommen.

Der § 8d KStG wurde im Jahr 2016, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2016, ins Körperschaftsteuergesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift haben die Körperschaften eine Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag, die Anwendung des § 8c KStG und damit den ganzen oder teilweisen Wegfall eines Verlustvortrages nach einem schädlichen Beteiligungserwerb zu vermeiden. Dieser sog. „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ ist so lange nutzbar, wie derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, auch dann, wenn es zu einem Gesellschafterwechsel kommt.

Gegenüber der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens vom 13.08.2020 enthält das Schreiben zu einzelnen Fragen zwar zusätzliche Ausführungen und Beispiele, jedoch ergeben sich daraus keine wesentlichen Änderungen. Das neue BMF-Schreiben greift insbesondere die folgenden Themenbereiche auf:

  • den Anwendungsbereich der Regelung,
  • das Antragserfordernis,
  • allgemeine materielle Voraussetzungen,
  • den Begriff des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG),
  • kein (schädliches) Ereignis i.S.d. § 8d Abs. 2 KStG im Beobachtungszeitraum,
  • den Ausschluss des Anwendungsbereichs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 KStG),
  • die Rechtsfolgen der Anwendung des § 8d KStG,
  • den Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse,
  • die Stille-Reserven-Klausel,
  • die Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG sowie
  • die erstmalige Anwendung des § 8d KStG.

Ein weiterer für die Praxis besonders relevanter Punkt bezieht sich auf Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Nach dem BMF-Schreiben sollen die Anpassungen eines Unternehmens, die aufgrund der Corona-Pandemie notwendig waren, als „unschädlich“ angesehen werden. So soll eine vorübergehende Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung bzw. als Maßnahme des Gesundheitsschutzes, ebenso wie temporäre Unterbrechungen aufgrund einer schweren Erkrankung des Betriebsinhabers keine schädliche Ruhestellung des Geschäftsbetriebs darstellen. Auch die Schaffung zusätzlicher Vertriebswege (z.B. Online-Shop) oder eine temporäre Produktionsanpassung an die veränderten Rahmenbedingungen sollen keine sogenannten schädlichen Ereignisse im Sinne des § 8d Abs. 2 KStG darstellen.

Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und auch Steuererstattungen ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6% jährlich. Von der Verzinsung erfasst werden nur die in § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Steuerarten: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Verzinsung gilt sowohl für Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen.

Der im Steuerreformgesetz 1990 eingeführte Zinssatz von monatlich 0,5 % hat den damaligen Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt entsprochen. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich jedoch ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem am 08.07.2021 veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) festgestellt, dass die seit dem Jahr 2014 geltende Verzinsung, mit einem Zinssatz vom 0,5% pro Monat, als nicht mehr angemessen und realitätsfern anzusehen ist und gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 dürften bis zur gesetzlichen Neuregelung vorerst keine (Nachzahlungs- und Erstattungs-)Zinsen festgesetzt werden. Erst wenn eine Gesetzesanpassung erfolgt ist, können dann rückwirkend Zinsfestsetzungen erfolgen. Bezüglich einer möglichen verfassungsgemäßen Zinshöhe hat das Bundesverfassungsgericht keine Aussage getroffen, insofern ist die Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten.

Homeoffice im Ausland – Gefahr der Gründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte

Die fortschreitende Digitalisierung sowie auch die Pandemie hat die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit ausschließlich aus dem Homeoffice. Sofern ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat lebt, stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob eine Betriebsstätte in einem anderen Staat begründet wird.

Eine Antwort auf diese Frage ist nicht immer einfach und sie ist unter Berücksichtigung der nationalen Regelungen der jeweiligen Einzelstaaten sowie der internationalen Regelungen (u.a. Doppelbesteuerungsabkommen sowie OECD-DBA-Musterkommentar bzw. dem OECD-Leitfaden) zu bestimmen.

Was eine Betriebsstätte ist und wann diese begründet wird, ist im nationalen Recht in § 12 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens für eine gewisse Dauer dient. Wird von vornherein beabsichtigt, eine Einrichtung (z.B. Homeoffice) nur kurzfristig zu nutzen, so liegt grundsätzlich keine Betriebsstätte vor. Auch die Verfügungsmacht des Arbeitgebers an privaten Räumen des Arbeitnehmers sowie die Art der ausgeübten Tätigkeiten spielt eine entscheidende Rolle bei der Qualifizierung einer Betriebsstätte. Nach deutschem Steuerrecht wird eine Betriebsstätte regelmäßig nur dann gegründet, wenn der Arbeitgeber jederzeit Zutritt zu der Wohnung des Arbeitnehmers hat und die Tätigkeiten des Arbeitnehmers keine Hilfstätigkeit darstellen.

Im internationalen Recht wird die Betriebsstätte in Art. 5 OECD-DBA-Musterkommentar 2017 bzw. in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) definiert. Die abkommensrechtliche Begriffsbestimmung der Betriebsstätte ist mit der Definition nach § 12 AO nicht identisch, trotzdem bestehen Ähnlichkeiten. Bei einer “Homeoffice-Betriebsstätte” muss es sich ebenfalls um eine feste Geschäftseinrichtung handelt, die dauerhaft und regelmäßig durch den Arbeitnehmer für die Unternehmenstätigkeit genutzt wird. So ist bei bloßen Hilfs- und Nebentätigkeiten grundsätzlich eine Betriebsstätte zu verneinen. Häufig ist die ständige Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice ausschlaggebend. Steht dem Mitarbeiter die Möglichkeit zu, im Unternehmen einen Arbeitsplatz zu nutzen und liegt keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Homeoffice vor, dann wird auch keine Betriebsstätte begründet Nach der aktuellen Auffassung der OECD soll aber während der Pandemie eine Homeoffice-Tätigkeit nicht zu einer Betriebsstätte führen (vgl. aktualisierter OECD-Leitfaden v. 21.1.2021 zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf DBA, Tz. 14ff.).

Diese Grundsätze gelten nicht für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Vollmacht besitzt und im Namen des Unternehmens Verträge abschließen kann (Vertreterbetriebsstätte).

Zu beachten ist, dass die Homeoffice-Tatbestandsmerkmale von den ausländischen Finanzverwaltungen unterschiedlich interpretiert werden. Zum Beispiel geht die österreichische Finanzverwaltung bei einer Tätigkeit von mindestens 50 % im Homeoffice grundsätzlich von einer Betriebsstätte aus. Demgegenüber orientiert sich Frankreich an der Auffassung des OECD-MK 2017 und besteuert Homeoffice-Fälle nicht als Betriebsstätte, sofern dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Damit mögliche Risiken einer Doppelbesteuerung aufgrund unterschiedlicher Interpretationen der beteiligten Staaten vermindert werden können, sollte jeder Fall rechtzeitig gesondert geprüft werden.

Neues BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.06.2021 die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben überarbeitet.

Der Grundsatz: Nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die schriftlichen Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen zeitnah durch den Steuerpflichtigen gemacht werden. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist ein zusätzlicher Nachweis in Form einer ordnungsgemäßen Rechnung über die Bewirtung erforderlich. Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen. Neben den normalen Rechnungsanforderungen müssen Bewirtungsrechnungen maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Die Erleichterungen für sog. Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 € (gem. § 33 UStDV) können aber in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen bleiben unverändert.

Das neue Schreiben des BMF bezieht sich grundsätzlich auf die Erstellung der Bewirtungsrechnung durch den Bewirtungsbetrieb unter Verwendung eines elektronischen Auszeichnungssystems. In solchen Fällen wird die Bewirtungsaufwendung nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Rechnung die nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehenen Angaben enthält. Dazu gehören u.a. eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder eine Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Im Weiteren erläutert das BMF, wie der Bewirtungsnachweis samt Bewirtungsrechnung in di­gitaler oder digitalisierter Form erbracht werden kann.

Das neue BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen mit der folgenden Maßgabe anzuwenden. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Die genannten Anforderungen gelten auch bei Auslandsbewirtungen, damit diese als Betriebsausgabenabzug abgezogen werden können. In den Fällen einer handschriftlich erstellten ausländischen Rechnung, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass in dem jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

„Einkommensteuerfreiheit“ für kleine Photovoltaikanlagen

Um die kleinen Anlagenbetreiber und die Finanzämter von Bürokratie zu entlasten, hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue Regelungen zur ertragssteuerlichen Behandlung der kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerke erlassen.

Die neuen Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Die Regelung besteht auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Die Reglung wirkt folgendermaßen:

Bisher waren und sind Photovoltaikanlagen insbesondere durch die Abschreibungen der Anlage von der sogenannten „steuerlichen Liebhaberei“ bedroht, wodurch angefallene Verluste in der Anfangsphase steuerlich unbeachtlich werden konnten. Dieses konnte man bisher nur durch eine komplizierte Totalüberschussprognose abwenden.

Zur Entlastung der Steuerpflichtigen und insbesondere der Finanzverwaltung wird auf Antrag die Photovoltaikanlage unter den o.g. Bedingungen ohne weitere Prüfung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert und das insbesondere auch für die Zukunft. Damit wären auch Gewinne, welche nach dem Auslaufen der Abschreibungen entstehen, „steuerfrei“. Voraussetzung dafür ist aber, dass die o.g. Bedingungen erfüllt bleiben. Eine Veränderung wie bspw. eine Vermietung (nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken) des Hauses würde zum Wegfall der Vereinfachungsregelung führen.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume, also für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre.

Die bisherige Regelung kann ebenfalls weiterhin in Anspruch genommen werden. Das ist insbesondere zu überdenken, wenn ein „Totalüberschuss“ gegeben ist und die Verluste der Anfangsjahre steuerlich wirksam werden sollen.

Keine Auswirkungen hat die Vereinfachungsregel auf die Umsatzsteuer. Die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht besteht weiterhin, da aus umsatzsteuerlicher Sicht selbst bei geringeren Umsätzen eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Jedoch sind bei den kleinen Photovoltaikanlagen die Voraussetzungen des §19 UStG üblicherweise erfüllt, so dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann.

Änderungen der Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Der Bundesrat hat am 7.5.2021 dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt. Die Gesetzesänderungen beziehen sich auf die sogenannten Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht.

Im Rahmen des Share Deals werden nicht die Immobilien selbst gekauft, sondern die Anteile der jeweiligen Firma, die Eigentümerin der Immobilien bzw. der Grundstücke ist. Unter bestimmten Voraussetzungen lösen diese Anschaffungsvorgänge keine Grunderwerbsteuer aus. Diese Gestaltungsmöglichkeiten wurden seit Jahren mit dem Ziel kritisiert, diese Möglichkeiten einzuschränken. Ein Schritt in diese Richtung sollen die folgenden Änderungen sein.

Die erste Änderung bezieht sich auf die Anteilsgrenze in den Ergänzungstatbeständen. Diese wird auf 90% (bisher 95%) der Anteile an der das Grundstück haltenden Gesellschaft abgesenkt. Eine weitere Neuerung führt zur Verlängerung der Haltefrist von fünf auf zehn Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG). Das bedeutet, dass zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer höchstens 89,99% der Anteile an der Gesellschaft sofort erworben werden sollten und die verbleibenden Anteile frühestens nach Ablauf von zehn Jahren erworben werden dürfen.

Darüber hinaus wurden bspw. Behaltensfristen hinsichtlich von Anteilshöhen in den „Missbrauchsverhinderungs-Paragraphen“ § 5 und § 6 von 5 auf 10 Jahre verlängert und die Vorbehaltensfrist in Fällen des Erwerbs von Anteilen am Vermögen einer Grundstücks-Personengesellschaft (§ 6 Abs. 4 GrEStG) sogar von 5 auf 15 Jahren verlängert.

Eine vollständige Neuregelung wird jetzt mit dem § 1 Abs. 2b GrEStG eingeführt. Der neue Ergänzungstatbestand regelt, dass Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, wenn innerhalb von 10 Jahren mindestens 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (Ausnahme: für an der Börse gehandelten Anteile). Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften geltenden Regelung. Bei der Ermittlung der Anteilshöhen werden die unmittelbaren und mittelbaren Erwerbe mit einbezogen.

Änderungen stehen ebenfalls bei der Bemessungsgrundlage bei Grundstücksverkäufen im umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraum bevor. Bei Grundstücksverkäufen bei Umwandlungen galt bisher als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der vereinbarte Kaufpreis auch dann, wenn dieser deutlich unterhalb des Verkehrswertes lag (Ausnahme: Vereinbarung eines „symbolischen Kaufpreises“). Künftig soll der nach den erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertungsverfahren ermittelte Grundstückswert als Mindest-Bemessungsgrundlage angesetzt werden müssen.

Als Zeitpunkt der Erstanwendung des neuen Grunderwerbsteuergesetztes ist der 01.07.2021 vorgesehen.

Das neue Kfz-Steuergesetz

Die Bundesregierung hat am Ende des Jahres 2020 ein neues Kfz-Steuergesetz beschlossen. Die Zielstellung ist dabei das Setzen von Anreizen für eine Absenkung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr und damit der Klimaschutz.

Damit gelten ab dem Januar 2021 für die nach dem 01.01.2021 erstmalig zugelassenen PKWs neue Kfz-Steuer-Tarife, welche sich nun stärker am CO₂-Ausstoß des Fahrzeuges orientieren. Dabei gilt: je höher der CO₂-Ausstoß, desto höher ist der anzuwendende Steuersatz. Insgesamt gibt es sechs Stufen und der Steuersatz reicht von zwei bis vier Euro pro ausgestoßenem Gramm CO₂ je Kilometer. Die neuen Regelungen gelten nicht für bereits zugelassene Benziner und Dieselfahrzeuge.

Für emissionsarme PKWs bis zu einem Schwellenwert von 95 Gramm CO₂/km gilt ein jährlicher Steuerfreibetrag von 30 €, welcher bis 2025 befristet ist. Dieser mindert den Steueranteil, der abhängig von der Größe des Hubraums erhoben wird. Diese Regelung läuft Ende 2025 aus.

Neben der Erhöhung des CO₂-Steueranteils hat die Bundesregierung auch die vollständige Steuerbefreiung für emissionsfreie Elektroautos bis 2030 angekündigt. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf die Pkws, bei denen die Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erfolgt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich bei diesen Fahrzeugen die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 %.

Als Elektrofahrzeuge für diese Steuerbefreiung gelten Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden. Hybridfahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge in diesem Sinne und sind diesbezüglich nicht steuerbegünstigt.

Verlustverrechnung von Aktienverlusten

Der BFH hat die Problematik der Abzugsbeschränkung bei Verlusten aus Aktiengeschäften dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Konkret geht es um die Besteuerung von Kapitalanlagen nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008. Seitdem gehören die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 (aktuell Satz 4) EStG dürfen die Verluste aus den Kapitalanlagen der Sätze 1 und 2 nur mit positiven Einkünften aus diesen Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist derzeit nicht möglich.

 

Nach der aktuellen Auffassung des BFH stellt die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 (aktuell 4) EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da es keine tragfähige Begründung gibt, welche eine unterschiedliche Behandlung und damit eine Ausgleichsbeschränkung der Verluste nur innerhalb bestimmter Kapitaleinkünfte rechtfertigen. Eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann sich vorteilhaft für Aktienanleger mit steuerlichen Verlustvorträgen auswirken. Entsprechende Bescheide sind nach Möglichkeit unter Verweis auf das anhängige Verfahren offenzuhalten.

Neustarthilfe Berlin – neue Corona-Hilfen

Der Lockdown geht langsam zu Ende, deswegen will auch das Land Berlin die Berliner Unternehmen für einen besseren Start aus dem langen Lockdown finanziell unterstützen. Das Neustarthilfe Berlin-Programm, das auf dem Bundesprogramm Neustarthilfe aufsetzt, richtet sich an Berliner Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit max. 5 Beschäftigten.

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe Berlin sind Berliner Soloselbständige und Kleinunternehmen, die im Hauptberuf allein eine selbständige Tätigkeit, die im Land Berlin versteuert wird, ausüben bzw. ihren gewerbesteuerlichen Haupt- oder Betriebssitz in Berlin haben und bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem erhaltenen Zuschuss in der Neustarthilfe Bund und ist für den Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2021 auf maximal 7.500 € gedeckelt. Das heißt, wenn eine Antragsberechtigte einen Zuschuss im Rahmen des Bundesprogramms Neustarthilfe in Höhe von 5.000 € ausgezahlt bekommen hat, kann sie im Rahmen der Neustarthilfe Berlin zusätzlich noch 2.500 € erhalten.

Somit ist auch die Beantragung der Neustarthilfe Berlin nur nach einer Bewilligung der Neustarthilfe des Bundes möglich. Soloselbstständige können ab Montag 17. Mai die Neustarthilfe Berlin bei der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragen. Ab 25.Mai sollen dann auch die Anträge für Kleinstunternehmen möglich sein.

Kassenbuchführung – Fristverlängerungen bei TSE-Pflicht

Seit einigen Jahren sind die Registrierkasse stärker im Blick der Finanzämter. Die GoBD stellen seit dem 01.01.2017 ganz konkrete Anforderungen an die Daten von elektronischen Kassensystemen. Der Fokus der GoBD liegt vor allem auf der Verfahrensdokumentation und der Datenaufbewahrung. Wer eine elektronische Registrierkasse besitzt, muss alle steuerlich relevanten Einzeldaten vollständig und unveränderbar aufbewahren. Journaldaten, Verfahrensdokumentation, Informationen über digitale Zahlungsarten, Bedienungs- und Programmierungsanleitung für die Kasse, Stornobuchungen oder Einzelaufzeichnungspflicht sind nur Beispiele dafür. Im Jahr 2018 wurde zudem die Kassen-Nachschau eingeführt. Die Finanzamtsprüfer dürfen seitdem ohne Vorankündigung u. a. die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in Kassen-, Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuernachschau durchführen. 

Ab dem 01.01.2020 sollte eine weitere große Veränderung eingeführt werden. Und zwar in Form  der sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Ziel und Zweck der technischen Sicherheitseinrichtung ist es, alle Geschäftsvorfälle zu nummerieren, mit einer Zeitinformation und einer elektronischen Signatur zu versehen und damit manipulationssicher zu speichern. Mit Hilfe dieser Schnittstelle wird ebenfalls der Datenexport der gesetzlich erforderlichen Einzelaufzeichnungen aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem bei einer Kassennachschau oder steuerlichen Außenprüfung durch die Finanzverwaltung gewährleistet.

Ende des Jahres 2019 ist der Bundesregierung bewusst geworden, dass die Hersteller der TSE nicht genügend Module für die Herstellung bzw. Umrüstung der Kassen rechtzeitig herstellen können. deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen die Frist bzgl. des zertifizierten technischen Sicherheitsmoduls auf den 01.10.2020 verschoben. Darüber hinaus hat der Bund keine weitere Fristverlängerung vorgesehen.

U.a. die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass diesmal nicht der Bund, sondern direkt die Länder die Frist noch bis zum 31.03.2021 verlängert haben. Diese Fristverlängerung wurde nur unter bestimmten Bedingungen gewährt und ist an länderspezifischen Voraussetzungen geknüpft. Unter anderen muss durch den Unternehmer nachgewiesen werden, dass er bis zum 30.09.2020 eine verbindliche Bestellung abgegeben hatte oder einen Auftrag beim Kassenfachhändler gestellt hat, aber wegen diverser Gründe die Lieferung nicht erfolgen konnte.

Im Grunde sollte daher ab dem 01.04.2021 nun jede (aufrüstbare) Kasse mit einer TSE ausgestattet sein. In einigen Bundesländern gibt es weitere Fristverlängerungen bis zum 30.09.2021, welche allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen gewährt werden. Bei Bundesländern ohne eine allgemeine Regelung kann auch eine individuelle Verlängerung der Frist gewährt werden. Überprüfen Sie daher, ob Ihre Kasse mit einer TSE ausgestattet ist. Wenn nicht, dann ist zu prüfen ob eine Ausnahmeregelung besteht bzw. aktiv mit dem Finanzamt eine Lösung gefunden werden muss.

Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets

Die Finanzverwaltung veröffentlichte am 01.04.2021 ein neues Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Die neuen Regelungen treten zum 01.04.2021 beziehungsweise 01.07.2021 in Kraft.

Innerhalb der zweiten Stufe wurden die Vereinfachungen auf Fernverkäufe und andere grenzüberschreitende Dienstleistungen ausgeweitet. Es handelt sich um die bisherige sog. Versandhandelsregelung an einen Erwerber, der Nichtunternehmer oder eine andere in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG aufgeführte Person (u.a. nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne USt-IdNr.) ist. 

Unter anderem wurde mit Wirkung zum 01.07.2021 beim Versandhandel die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG grundlegend geändert. § 3c Abs. 1 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn der leistende Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr die Umsatzschwelle von 10.000 EUR nicht überschritten hat und auch nicht auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichtet hat. Diese neue Umsatzschwelle gilt nicht wie bisher je Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze und ersetzt die bisher bekannten Lieferschwellen.

Die Bestimmung des Ortes der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet wurde ebenfalls neu geregelt. Bei der Beförderung oder Versendung des Gegenstands aus dem Drittlandsgebiet an den Erwerber in einen anderen Mitgliedstaat befindet sich der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, aber nur dann, wenn die Lieferung über das besondere elektronische Besteuerungsverfahren (OSS-Verfahren) nach § 18k UStG erfolgt und der Wert des Gegenstandes unter 150 € liegt. 

Die neue Regelung des § 3 Abs. 3a UStG führt ein fiktives Reihengeschäft ein. Ein fiktives Reihengeschäft liegt dann vor, wenn die Lieferung über eine elektronische Schnittstelle (z.B. elektronischer Handelsplatz) erfolgt und die Beförderung oder Versendung des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer oder eine andere in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG aufgeführte Person ist und die Teilnahme am OSS-Verfahren.

Künftig kann jeder Unternehmer an dem One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren), unabhängig von der Art der erbrachten Leistung sowie der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, durch verfahrensrechtliche Registrierung teilnehmen. Das OSS-Verfahren wird also für folgende Fällen möglich: 

  • für die Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Unternehmer aus Drittstaaten – sog. Nicht-EU-Regelung,
  • für die Dienstleistungen an Nichtunternehmer durch Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat – sog. „EU-Regelung“,
  • für die innergemeinschaftlichen/EU-Fernverkäufe an Nichtunternehmer durch EU-Unternehmer oder Drittlandsunternehmer – sog. „EU-Regelung“,
  • Lieferungen von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats, die über eine elektronische Schnittstelle erfolgen – sog. „EU-Regelung“.

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) vom 14. Dezember 2019 hat das Bundesministerium für Finanzen eine neue steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Die Zulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (EStG, KStG), soweit sie nicht von der Besteuerung befreit sind.

Voraussetzung für die Gewährung der Forschungszulage ist die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE). Die FuE-Vorgaben liegen vor, wenn sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien werden die Definition der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungs­verordnung (AGVO) sowie Beispiele und Erläuterungen des „Frascati-Handbuchs“ der OECD herangezogen. Somit gehören zu den FuE u.a. die Vorhaben, die auf Neuentwicklungen oder wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionalitäten, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen deutlich übertreffen. Die Tätigkeit kann als FuE angesehen werden, wenn mit Abschluss des Vorhabens ein wissenschaftlicher und/oder technischer Fortschritt verbunden ist oder eine wissenschaftliche Unsicherheit beseitigt wird. Die reine Verwendung bereits bekannter Produkte, Verfahren oder Vorgehensweisen ist grundsätzlich nicht förderfähig. Routineaktivitäten und regelmäßige Änderungen an bestehenden Projekten sind ebenfalls von FuE ausgeschlossen. Laut „Frascati-Handbuch“ könnten aber neue Strategien, die im Rahmen eines Projekts entwickelt werden und zu einer Problemlösung führen als FuE angesehen werden, sofern das Ergebnis originär ist (ein Beispiel aus dem Handbuch: Entwicklung eines Softwareprodukts zur Verbesserung des Online-Marketing).

Nach § 8 FZulG sind nur solche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen haben oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt worden ist.

Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Aufwendungen für die begünstigten FuE-Vorhaben. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit die Arbeitnehmer:innen in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind. Steuerfreie Vergütungen und steuerfreie Sachbezüge sind nicht begünstigt. Personalaufwand für Mitarbeiter, die zwar am Projekt mitwirken aber selbst nicht direkt mit Forschung betraut sind (z.B. Bürosachbearbeiter, nicht selbst forschende Führungskräfte), ist nicht förderfähig. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 60 % des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen.

Eigenleistungen des Einzelunternehmers können mit 40 € pro Arbeitsstunde angesetzt werden, sofern dieser selbst FuE-Tätigkeiten erbringt. Dies gilt auch für Mitunternehmer, wenn diese für entsprechende FuE-Tätigkeiten eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Eigenleistungen sind auf 40 Wochenarbeitsstunden begrenzt.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Kosten. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf einen Höchstbetrag von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt, sodass die max. Fördersumme pro Unternehmen 500.000 Euro pro Jahr beträgt.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Im ersten Schritt ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu stellen. Mit der Bescheinigung wird die grundsätzliche Begünstigungsfähigkeit des FuE-Vorhabens bescheinigt. Für jedes Forschungsvorhaben ist eine eigene Bescheinigung notwendig, wobei lt. Gesetz nur die erste kostenfrei ausgestellt wird. Im zweiten Schritt muss ein Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage für das begünstigungsfähige FuE-Vorhaben bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden, woraufhin ein Bewilligungsbescheid ergeht. Die bewilligte Forschungszulage wird nicht eigenständig ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommens – bzw. Körperschaftsteuern vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ein ggf. entstehendes Guthaben soll als Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerguthaben gelten und ausgezahlt werden.

Die Antragstellung für die Bescheinigungserteilung ist seit Anfang 2021 über das Web-Portal des Bundministeriums für Bildung und Forschung möglich. Ab dem 1. April 2021 sollten auch die entsprechenden Antragsformulare im Elster-Portal (Finanzamt) freigeschaltet werden. Die Anträge auf die Erteilung der Bescheinigung und die Forschungszulage sind nur elektronisch möglich.

Anpassung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Seit über 20 Jahren wurde die Nutzungsdauer für „digitale Wirtschaftsgüter“ nicht überprüft und somit auch nicht geändert. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 26.02.2021 eine Anpassung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter vorgenommen. Die nach §7 Abs.1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware und deren Peripherie mit einem Jahr zugrunde gelegt werden. Daraus folgt, dass bei einer Nutzung der (max.) einjährigen Nutzungsdauer, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ein Sofortabzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vorgenommen werden kann. Ab einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr ist die Abschreibung zeitanteilig aufzuteilen.

Die begünstigten Wirtschaftsgüter wurden im Schreiben explizit aufgelistet. Der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  • Computer, Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations,
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
  • externe Netzteile,
  • Peripheriegeräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen, wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Diese Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr: ab 2021). In den Gewinnermittlungen ab dem Jahr 2021 können diese Grundsätze auch auf die entsprechenden Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits zuvor, d.h. in früheren Wirtschaftsjahren, angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere, als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass die Wirtschaftsgüter die im Jahr 2021 mit Fortschreibung der bisherigen Nutzungsdauer noch nicht vollständig abgeschrieben werden würden, nun doch sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, wie z.B. im Rahmen der Arbeitnehmertätigkeit oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist die Regelung entsprechend anzuwenden.  

Gutschein – BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen

Vor rund 2 Jahren wurde die Definition der Gutscheine in das Umsatzsteuergesetz im § 3 (13) ff. UStG aufgenommen. Im November 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein bereits länger erwartetes Anwendungsschreiben (Ländererlass) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen veröffentlicht.

Ein Einzweck-Gutschein liegt gem. § 3 (14) UStG dann vor, wenn bei der Ausgabe des Gutscheines der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und der anzuwendende Umsatzsteuersatz endgültig feststellbar sind. Laut der Finanzverwaltung ist es erforderlich auf dem Einzweck-Gutschein noch die folgenden Angaben anzugeben: den leistenden Unternehmer, die Gattung des Leistungsgegenstands und die Unternehmereigenschaften des Leistungsempfängers, wenn die Bestimmung des Orts der Leistung davon abhängig ist (z. B. bei ausländischen Kunden). Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet sein. 

Bei einem Einzweck-Gutschein findet die Umsatzsteuerbesteuerung zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines statt. Die spätere tatsächliche Ausführung der Leistung gemäß Gutschein löst keine Umsatzsteuer aus. Damit ist das Unternehmen bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. 

Bei der Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen in Leistungsketten ist zu unterscheiden, ob der Gutschein im eigenen Namen oder auf fremden Namen ausgegeben wird. Werden Gutscheine von einem leistenden Unternehmer auf einen anderen Unternehmer übertragen, der die Gutscheine an Kunden im eigenen Namen ausgibt, entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung/Ausgabe des Gutscheins. Werden Einzweck-Gutscheine hingegen durch einen Vermittler im fremden Namen veräußert, ist die Lieferung/sonstige Leistung erst bei der Ausgabe des Gutscheines an den Kunden zu besteuern. Der Vermittler muss dem leistenden Unternehmen daher mitteilen, zu welchem Zeitpunkt wird der Einzweck-Gutschein an den Kunden ausgegeben wurde. Der Vermittler erbringt daneben eine Vermittlungsleistung an den Gutscheinaussteller. 

Bei einer nicht erfolgten Einlösung des Einzweck-Gutscheins ergeben sich keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen, da die Leistung bereits bei Ausgabe besteuert wurde. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. Korrektur der Umsatzsteuer soll nur dann möglich sein, wenn das Entgelt zurückgezahlt wird. 

Bei allen anderen Gutscheinen handelt sich um Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 (15) UStG). Nach Auffassung des BMF müssen auch diese Gutscheine ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Diese Gutscheine unterliegen erst bei der Einlösung einer umsatzsteuerlichen Besteuerung. Entsprechend darf bei Ausgabe der Mehrzweck-Gutscheine keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. 

Die Übertragung und Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins in der Vertriebskette stellt lediglich einen Tausch von Zahlungsmitteln dar. Der Vermittler erbringt im Zeitpunkt der Übertragung und Ausgabe eines Gutscheines ggf. eine „normale“ steuerbare Vermittlungsleistung.

Aus der Nichteinlösung, Erstattung oder Rückgabe von Mehrzweck-Gutscheinen ergeben sich für den Aussteller keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, allerdings können diese Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung haben, wenn das Entgelt für den Gutschein beim Vermittler verbleibt.

Durch die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten temporären Steuersenkungen sowie auch die unterschiedlichen Steuersätze für Speisen und Getränke, die ab dem 01.07.2020 bis 31.06.2021 anzuwenden sind, gelten die Restaurantgutscheine, die in diesem Zeitraum ausgegeben werden, als Mehrzweck-Gutscheine. Ein Gutschein, der explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beschränkt wird, gilt als Einzweck-Gutschein (-> Ort der Leistung und Steuersätze sind zu bestimmen). Für die Gutscheine, die vor dem 01.07.2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweck-Gutschein mit 19%, auch wenn die Einlösung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 erfolgt. Für die Behandlung als Einzweck-Gutschein ist ausschließlich die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe entscheidend.

Steuerliche Begünstigungen im Investitionsbereich

Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, wurden durch die Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen. Diese haben dazu beigetragen, dass viele Unternehmen nicht in der Lage sind, die schon in Vorjahren geplanten Investitionen, durchzuführen. Das ist mit steuerlichen und gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Diese Problematik hat die Bundesregierung erkannt und um einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen, wurden Änderungen im Bereich des Investitionsabzugsbetrags (IAB), der Reinvestition nach § 6b EStG und der degressiven Abschreibung eingeführt.

Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB) nach § 7g EStG

Gem. § 7g Abs. 1 EStG können kleine und mittelgroße Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40% (geändert) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit der Bildung eines IAB gewinnmindernd abziehen. 

Die erste Änderung erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz (§ 52 Abs. 16 EStG) bereits Mitte 2020. Hierbei wurde der Investitionszeitraum für die Auflösung/Nutzung des IAB, welcher in nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2018 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurde, auf 4 Jahre verlängert. Somit müssen die IAB, die im Jahr 2017 gebildet wurden, nun spätestens bis Ende des Jahres 2021 aufgelöst werden. Zu beachten ist, dass die Zinslaufzeit (bei fehlender Investition) nicht geändert wurde. Die Zinslaufzeit beginnt 15 Monaten nach Ablauf des Jahres der Bildung des IAB und endet mit dem Monat vor Ergehen des geänderten Bescheides. 

Im Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, die folgenden Begünstigungen eingeführt:

  • der Investitionsabzugsbetrag wurde auf 50 % (bisher: 40%) der Investitionssumme erhöht,
  • für die Größenmerkmale des Betriebes wurde eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingeführt. Bisher war die Grenze von der Gewinnermittlungsart abhängig. 
  • die Investitionsabzugsbeträge und die Sonderabschreibungen können nun auch für vermietete (begünstigte) Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Bisher lag bei einer Vermietung (z. B. einer Maschine) über 3 Monaten eine schädliche Nutzungsverwendung vor. 

Die bisherigen Steuergestaltungsmodelle bei Personengesellschaften, die in einem Urteil des BFH bestätigt wurden (BFH, 15.11.2017 VI R44/16), wurden nun durch das Gesetz ausgeschlossen. Gem. § 7g Abs. 7 EStG kann der vom Gewinn der Gesamthand/Gemeinschaft abgezogene (gebildete) IAB ausschließlich bei Investitionen der Gesamthand/Gemeinschaft genutzt werden. Eine entsprechende Regelung gilt für die im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gebildete IAB bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen. Ein „Austausch“ zwischen den Vermögenssphären ist damit nicht mehr möglich. Diese Änderungen beziehen sich auf alle IAB, die nach dem 31.12.2020 gebildet werden.

Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG

§6b EStG bestimmt, für welche Veräußerungsgewinne eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden darf und die dabei anzuwendenden Reinvestitionsfristen. Diese Reinvestitionsfristen wurden um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 EStG). Das BMF ist ermächtigt, die Fristen um noch ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies aufgrund des Fortbestehens der Auswirkung der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter nach §7 Abs. 2 EStG

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung nach vielen Jahren wieder temporär eingeführt. Der Unternehmer hat dabei das Wahlrecht, ob er für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt werden, entweder linear in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) abschreibt oder sich für die degressive Abschreibung entscheidet. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25%.

Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung versucht der Corona-Krise nicht nur auf der gesundheitlichen Seite entgegenzutreten, sondern auch die negativen wirtschaftlichen Folgen zu mindern. Eine Säule der wirtschaftlichen Unterstützung ist das Kurzarbeitergeld, dessen bereits im letzten Frühjahr erleichterte Voraussetzungen ausgeweitet bzw. verlängert wurden. 

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich, wenn ein unabwendbares Ereignis eintritt oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall führen. Ein unabwendbares Ergebnis liegt auch dann vor, wenn durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Die Verlängerungen des Corona-Lockdowns führen eben dazu, dass viele Betriebe weiterhin vorübergehend geschlossen bleiben. 

Die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld wurden in den folgenden Punkten gelockert:

  • nur 10% der Beschäftigten im Unternehmen müssen von einem Entgeltausfall von mindestens 10% betroffen sein (bisher: 30%),
  • auch die Leiharbeitnehmer können das Kurzarbeitergeld erhalten (bisher: ausgeschlossen),
  • Minusstunden (Arbeitszeitkonten) müssen nicht aufgebaut werden,
  • Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (vor Corona hat der Arbeitgeber die Beiträge getragen). Der Umfang dieser Erstattung ist vom Kalendermonat der Kurzarbeit abhängig:
    • für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 %, 
    • für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz 50 %.
  • Höhe des Kurzarbeitergeldes wurde erhöht. Die Erhöhung ist gestaffelt und von der Dauer des Arbeitsausfalls abhängig:
    • 1. bis 3. Bezugsmonat 60% bzw. 67% (Beschäftigte mit mind. 1 Kind) des Netto-Entgelts,
    • ab dem 4. Bezugsmonat – 70 % bzw. 77% (Beschäftigte mit mind. 1 Kind) des Netto-Entgelts; vorausgesetzt: Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mind. 50%,
    • ab dem 7. Bezugsmonat – 80% bzw. 87% (Beschäftigte mit mind. 1 Kind) des Netto-Entgelts; vorausgesetzt: Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mind. 50%.
    • die erleichterten Voraussetzungen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen, bis zum 31.12.2021 verlängert. 

Die vereinfachten Bedingungen gelten nicht für die Fälle, für die kein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Das heißt, dass das Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragt werden kann, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Somit kann bspw. für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) kein Antrag gestellt werden.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Somit sind Arbeitnehmer, die mehr als 450 € Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Weiterhin ist zu erwarten, dass es tendenziell mehr und höhere Einkommensteuernachzahlungen aufgrund des Bezuges von Kurzarbeitergeld geben wird. 

Überbrückungshilfe III

Am 19.01.2021 hat das Bundesministerium für Finanzen ein neues Beförderungsprogramm abgeschlossen. Die Überbrückungshilfe III ist ein erweitertes Programm der bisherigen staatlichen Unterstützungen für Unternehmen, Solo-Selbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung betroffen sind. Die Überbrückungshilfe III wird angepasst und damit soll die Antragsberechtigung und Förderung deutlich einfacher werden. Es handelt sich weiterhin um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, aber als steuerbare Einnahme zu behandeln sind.

Die Vereinfachungen beziehen sich auf die folgenden Punkte:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt.
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen – Unternehmen, die November bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland.
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn die Kleinbeihilferegelung gewählt wird (Zuschusshöhe bis 2 Millionen Euro inkl. De-Minimis), müssen keine ungedeckten Fixkosten nachgewiesen werden. Wenn die Beantragung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (Zuschusshöhe bis 10 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen bzw. nur bis zu dessen Höhe Fixkosten förderfähig sind.
  • der Höchstbetrag je Fördermonat wird auf 1.500.000 € angehoben.

Wie bisher orientiert sich die Höhe der Zuschüsse am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019. Die Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 heranziehen.

Die Zuschusshöhe ist wie folgt gestaffelt:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 % – es werden bis zu 90 % der monatlichen Fixkosten erstattet,
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 % – 70 % – es werden bis zu 60 % der monatlichen Fixkosten erstattet,
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 % – 50 % – es werden bis zu 40 % der monatlichen Fixkosten erstattet.

Der Katalog der förderfähigen Kosten wurde u.a. um die Umbaukosten für die Hygienemaßnahmen und um die Investitionen in Digitalisierung erweitert. Für diese Bereiche werden nunmehr auch die Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraumes entstanden sind. Es handelt sich um die Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Diese Kosten werden bis zu 20.000 € pro Monat erstattet.

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Solo-Selbstständige, die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Pyrotechnikindustrie. Zum Beispiel wird für verderbliche Ware und für Saisonware (z.B. Weihnachtsartikel, Winterkollektion) der Wintersaison 2020/2021 eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. Diese können die hierbei entstandenen Wertminderungen zu 100 % als Fixkosten ansetzen, allerdings ist hierbei zu beachten, dass hierfür sehr hohe Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen.

Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. „Neustarthilfe“, in Höhe von bis zu 50 % (bisher 25 %) des Referenzumsatzes 2019 bis max. 7.500 € (bisher 5.000 €) erhalten.

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.

Wichtige steuerliche Änderungen ab Januar 2021

Pendlerpauschale – die Entfernungspauschale für sog. “Fernpendler” (alle über 20 km hinausgehenden Entfernungskilometer) erhöht sich auf 0,35 € und ab 2024 auf 0,38 €. Die Regelung ist bis einschließlich 2026 zeitlich begrenzt, so dass die Entfernungspauschale ab 2027 wieder einheitlich 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt. Die Regelung gilt entsprechend für Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Mobilitätsprämie – die Mobilitätsprämie ist ebenfalls eine befristete (bis 2026) steuerliche Förderung für Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und deren einfacher Arbeitsweg länger als 20 Kilometer ist. Für jeden vollen zusätzlichen Entfernungskilometer können Steuerpflichtige, statt der erhöhten Entfernungspauschale (welche mangels einer Steuerentlastung keine Wirkung zeigt), 14% der erhöhten Pendlerpauschale als sog. Mobilitätsprämie beanspruchen. Die Mobilitätsprämie wird damit zu einer „Negativ-Steuer“ für Personen, welche aufgrund ihrer Einkommenshöhe nicht von einer Steuerentlastung aufgrund der zusätzlichen Entfernungspauschalen profitieren können.

Die Prämie wird jedoch nur gewährt, wenn die für den Weg zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Entfernungspauschalen zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt und nur wenn die Prämie mindestens 10 € beträgt.

Home-Office Pauschale – gilt für das Jahr 2020 und 2021 und kann auch dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind. Das Finanzamt erkennt pauschal 5 € Werbungskosten für jeden Tag an, an dem während der Corona-Pandemie von zuhause aus gearbeitet wurde, jedoch maximal 600 € pro Jahr. Die Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € eingerechnet. 

Steuerfreie Corona-Beihilfen des Arbeitgebers – die aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € waren bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Diese Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. 

Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 nicht vollständig abgeschafft, vielmehr wird die Freigrenze deutlich nach oben verschoben. Die neue Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt ab 2021 bei der Einzelveranlagung bei 16.956 € Einkommensteuer. Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von circa 73.874 € nicht erhoben wird. Innerhalb der sog. Minderungszone (bei Alleinstehenden bis zu einem jährlichen Einkommen von etwa 109.451 €) steigt der Solidaritätszuschlag stufenweise an. Wer dann diese Einkommensgrenze überschreitet, muss weiterhin die volle Höhe des Solidaritätszuschlags von 5,5 % zahlen. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Freigrenzen/Beträge.

Die neuen geltenden Freigrenzen betreffen auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn die Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Keine Veränderung gibt es für Kapitalanleger, sofern die Erträge der Kapitalertrag-/Abgeltungssteuer unterliegen. Auch für Unternehmen, die der Körperschaftssteuer (bspw. GmbH oder AG) unterliegen, bleibt der Solidaritätszuschlag unverändert. 

Kindergeld und Kinderfreibetrag – ab Januar 2021 werden für jedes Kind 15 € mehr Kindergeld ausgezahlt. In diesem Zusammenhang wurden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge angepasst. Für jeden Elternteil wird der Kinderfreibetrag von 2.586 € auf 2.730 € erhöht Der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 € für jeden Elternteil auf 1.464 €.

Der Höchstbetrag der Unterhaltungsleistungen an bedürftige Personen im Sinne des § 33a (1) S. 1 EStG wird ebenfalls erhöht. Ab dem Jahr 2021 beträgt dieser 9.744 €. 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 € pro Stunde auf 9,50 €. Eine weitere Erhöhung erfolgt ab dem 1. Juli 2021 um 10 Cent, also auf 9,60 €.

Grundfreibetrag steigt um 336 € auf 9.744 €

Zur Stärkung von Vereinen und Ehrenämtern wird ab 2021 die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € erhöht. Die Ehrenamtspauschale steigt auf 840 €.

Ab dem Jahr 2021 steigt der Betrag für sog. “Kleinbetragsspenden” von 200 € auf 300 €. Bis zu diesem Betrag reicht dem Finanzamt als Spendennachweis ein Kontoauszug aus. Zudem werden ab 2021 mehr Vereine als “gemeinnützige Organisation” anerkannt. Hierfür ür wird der Gemeinnützigkeitskatalog um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert.

Aufgrund der aktuellen Situation der Corona-Pandemie wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 mit Steuerberatermitwirkung vorerst um einen Monat (bis 31.03.2021) verlängert. Eine weitere Verlängerung bis zum 31.08.2021 ist bereits angekündigt. Der Bundesanzeiger/BMJ ist dem ebenfalls gefolgt und hat faktisch (keine Strafen bis 31.01.2021) die Frist zur Veröffentlichung der Bilanzen ebenfalls um einen Monat verlängert.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert.

Bei verbilligt vermietetem Wohnraum sinkt die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete von 66% auf 50%. Unter 66% ist jedoch eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen.

Behinderten-Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag – Steuerpflichtige mit einer Behinderung haben ein Wahlrecht und können anstatt der tatsächlichen Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab dem Jahr 2021 werden die Pauschbeträge nach § 33b (3) S. 2 EStG verdoppelt.

Pauschbeträge ab Veranlagungszeitraum 2021

Grad der BehinderungPauschbetrag in EUR
20384
30620
40860
501.140
601.440
701.780
802.120
902.460
1002.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b (6) EStG sind, d.h. Blinde und Taubblinde, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € (bisher 3.700 €).

In einem neuen § 33b (2a) EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geregelt. Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen. Diese Pauschale soll folgenden Personen zustehen:

  • bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80% oder bei einem Grad der Behinderung von mindesten 70% und dem Merkenzeichen “G” beträgt die Pauschale 900 €
  • für Personen mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl” oder mit dem Merkzeichen “H” beträgt die Pauschale 4.500 €

Auch bei dem Pflege-Pauschbetrag nach § 33b (6) EStG gibt es Änderungen. Die Geltendmachung des Pauschbetrages ist auch ohne das Kriterium “hilflos” bei der zu pflegenden Person möglich. Der Pauschbetrag erhöht sich bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 auf 1.800 € (bisher 924€), bei Personen mit dem Pflegegrad 2 auf 600 € und 3 auf 1.100 €. Die Voraussetzungen (häusliche Pflege, keine Einnahmen für die Pflege) bleiben unberührt.

Grundrente – es handelt sich um keine fixe Grundrente, sondern vielmehr um einen individuellen Zuschlag zur Rente. Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie die Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeiten.

Die Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in einer gestaffelt geminderten Höhe.

Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Für die Berechnung der Höhe der Grundrente werden nur die eigenen Beitragsleistungen in der Rentenversicherung mit mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes der Versicherten berücksichtigt. 

Auf die Grundrente werden andere Einkommen abgestuft nach der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens angerechnet. Beispiele hierfür sind die eigene Rente (inkl. Witwen- oder Witwerrente), Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags sowie die alle anderen zu versteuernden Einkommen. Steuerfreie Einnahmen (z.B. Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, Minijob) werden nicht berücksichtigt – Ausnahme: steuerfreier Anteil der Rente. 

Ob man einen Anspruch auf die Grundrente hat, wird automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes wird sich die Auszahlung voraussichtlich um mehrere Monate verzögern und dann rückwirkend erfolgen.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG wird flexibler. Aktuell durfte der IAB nur für die Wirtschaftsgüter gebildet werden, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, reicht es aus, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % betragen wird. Die mehr als 50 % betriebliche Nutzung bezieht sich auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ende des Folgejahres.

Der Investitionsabzugsbetrag wurde ab 2020 von bisher maximal 40 % auf maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Auch die für die Bildung notwendigen bisher unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten nicht mehr, sondern nun gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für alle Einkunftsarten. Die Änderungen gelten für die Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsjahre ab 2020.

Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Aufgrund des deutlichen Widerstandes wegen der Einführung der Verlustbeschränkung im Vorjahr (beginnend ab 2021), wurde die Verrechnungsbeschränkung auf 20.000 € (bisher 10.000 €) erhöht. Damit können die Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen, die ebenfalls aus Termingeschäften oder Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften stammen, maximal in Höhe der Verlustbeschränkung ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. 

Ab Januar 2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % und der ermäßigte Steuersatz von 7%. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und damit für die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes ist entscheidend, wann die Leistung ausgeführt worden ist und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten Entgelten besteuert. 

Eine Erleichterung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die ein Kombinationsangebot machen, also sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) anbieten. In solchen Fällen kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen – die Unternehmensgründer mussten bisher im Jahr der Gründung und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Diese Pflicht wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Im Gründungsjahr muss immer noch eine realistische Schätzung der Steuerzahllast vorgenommen werden und danach richten sich die Abgabezeiträume. Für das Folgejahr ist die im „Erstjahr“ gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und dann unter Berücksichtigung der Zahlungsgröße (<7.500 € – Monat; ≥ 7.500 € – Quartal oder ≥ 1.000 € – Jahr) eine Voranmeldung abzugeben.

One-Stop-Shop-Regelung sog. „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ – ab dem 01.07.2021 (nicht wie vorher geplant ab 01.01.2021) ändert sich die sog. “Versandhandelslieferung an Privatleute“ des § 3c UStG. Der Ort der Lieferung wird weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet – also bei dem Abnehmer. Geändert wurden in diesem Zusammenhang auch die Lieferschwellen. Es wird nun lediglich eine europaweit einheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 UStG) geben. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze. Werden also grenzüberschreitende Verkäufe von mehr als 10.000 Euro innerhalb eines Jahres getätigt, müsste sich theoretisch ein (Online-)Händler in allen Ländern umsatzsteuerlich registrieren, in die er seine Ware liefert. Um das zu vermeiden, wird jetzt die bisher nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Lieferungen/Leistungen erweitert und als „One-Stop-Shop-Regelung“ weitergeführt. Das bedeutet, dass der leistende Unternehmer die Besteuerungsverpflichtungen in den anderen EU-Ländern, die sich aus diesen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln kann, ohne sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren zu lassen.

Brexit – ab dem 01.01.2021 endet der Übergangszeitraum und Großbritannien ist nicht mehr Teil des EU-Gemeinschaftsgebietes, sondern Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 

Daraus folgt bspw. (vorbehaltlich des Austrittsabkommens):

  • die britischen Umsatzsteueridentifikationsnummern sind nicht mehr gültig. Somit benötigen die inländischen Unternehmer einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Geschäftspartner.
  • Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1a UStG i. V. m. 6 UStG. Daraus ergeben sich veränderte Nachweispflichten (zollrechtliche Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS) für die Steuerfreiheit der Lieferungen.
  • Bei einer Lieferung aus Großbritannien nach Deutschland handelt es sich um eine Einfuhr, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt, sofern keine Befreiungsvorschriften greifen. 
  • Die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG ist allenfalls dann noch anwendbar, wenn die Ware innerhalb der EU geliefert wird und lediglich ein britischer Unternehmer mit einer ihm von einem Mitgliedstaat erteilten USt.-ID-Nr. auftritt.
  • Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Sie sonstige Leistungen von deutschen Unternehmern an britische Unternehmer zukünftig behandelt werden (bisher Reverse-Charge-Verfahren beim britischen Abnehmer), hängt von den neuen britischen Vorschriften ab.
  • Leistungen an Nichtunternehmer im Vereinigten Königreich, die dort der Umsatzbesteuerung unterliegen, können nicht mehr im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS-Verfahren) besteuert werden. Ein leistender Unternehmer aus der EU wird sich daher ab 2021 in Großbritannien steuerlich registrieren müssen.
  • Die Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 können nur bis zum 31.3.2021 gestellt werden. Vorsteuern ab dem Jahr 2021 können nur im „Drittlandsverfahren“ geltend gemacht werden.

„Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“

Kleine und mittlere Unternehmen haben in der Vergangenheit zu wenig in den Bereich IT und Digitalisierung investiert. Durch die aktuellen Verhältnisse und die Notwendigkeit „Distanz zu wahren“ wird diese Lücke allen Beteiligten schmerzlich bewusst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt KMU auf Grundlage des Programms „Digital Jetzt – Investitionsförderung für KMU“ mit Zuschüssen um diese Lücke zu schließen.

Das Programm ist auf die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Handwerksunternehmen und Angehörige der freien Berufe ausgerichtet und dient der Verbesserung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Unternehmen. Dabei soll insbesondere die Digitalisierung der Geschäftsprozesse, die Nutzung digitaler Geschäftsmodelle und die Erhöhung der IT-Sicherheit in den Unternehmen (Datenschutz) verbessert werden.

Gefördert werden Unternehmen, die im Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen 3 und 499 Mitarbeiter beschäftigen, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und bis zum 31.12.2023 einen Digitalisierungsplan beim BMWi vorlegen. Das Förderungsprogramm besteht aus zwei Modulen.

Das erste Modul „Investitionen in digitale Technologien“ bezieht sich auf Investitionen in Hard- und Software, um die externe und interne Vernetzung zu fördern. Dazu gehören datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz, Cloud-Anwendung, Big-Data, Einsatz von Hardware (3D-Druck, Sensorik), IT-Sicherheit und der Datenschutz. Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Standardsoftware (übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware) und Standardhardware, soweit kein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen erkennbar ist. Dazu gehören auch die Ersatz- oder Routineinvestitionen (z. B. zusätzliche Computer für wachsende Mitarbeiteranzahl oder Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen). Nicht förderungsfähig sind weiterhin Beratungsleistungen, insbesondere zur Erstellung des Digitalisierungsplans, wie die tatsächliche Erstellung des Digitalisierungsplans sowie die Konkretisierung und Umsetzung des Digitalisierungsplans. Für Beratungsleistungen kommt ggf. das Förderprogramm „go-digital“ des BMWi in Betracht, die beiden Programme sollen sich hierbei ergänzen. Eine sogenannte „Doppelförderung“ der Investitionsprojekte durch ggf. andere Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das zweite Modul „Investitionen in die Qualifizierung der Mitarbeitenden“ bezieht sich auf die Qualifizierung und Weiterbildung der Mitarbeiter, insbesondere in den Bereichen digitale Transformation, digitale Strategie, digitale Technologien, IT-Sicherheit und Datenschutz, digitales bzw.  agiles Arbeiten und digitale Basiskompetenz. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen durch einen nach ISO9001 oder Akkreditierung nach AZAV zertifizierten Anbieter durchgeführt werden.

Die maximale Fördersumme beträgt pro Einzelunternehmen 50.000 €. Bei Wertschöpfungsnetzwerken/ketten (Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen) 100.000 € pro Antragsteller. Die Mindestfördersumme im Modul 1 beträgt 17.000 €, im Modul 2 beträgt sie 3.000 €. Die Förderungsquote hängt von der Mitarbeiterzahl und vom Zeitpunkt der Antragsstellung ab.

Förderungsquote bis 30.06.2021

  • bis 50 Mitarbeiter – bis zu 50%
  • bis 250 Mitarbeiter – bis zu 45%
  • bis 499 Mitarbeiter – bis zu 40 %

Ab dem 01.07.2021 gelten um 10% reduzierte Förderquoten.

Die Unternehmen aus strukturschwachen Regionen (z. B. Erfurt, Leipzig, Magdeburg, Schwerin, Rostock, Dresden, Berlin) bekommen zusätzlich 10% mehr Förderung. Auch Unternehmen innerhalb eines Wertschöpfungsnetzwerkes oder einer Wertschöpfungskette können mit zusätzlichen 5 % des Zuschusses rechnen. Bei Investitionen in die IT-Sicherheit (inkl. Datenschutz) erhöht sich die Förderquote um weitere 5 %.

Zu beachten ist, dass das Digitalisierungsprojekt zuerst nach der Bewilligung des Zuschusses starten kann. Anschließend hat das Unternehmen 12 Monaten Zeit, um das Projekt zu beenden und dem Ministerium die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt danach.

Aufgrund der sehr großen Nachfrage wurde das Antrags- und Registrierungsverfahren für das Förderprogramm „Digital Jetzt“ vorübergehend durch das BMWi gestoppt. Ab dem 01.12.2020 gibt das Ministerium wieder grünes Licht und die Anträge können erneut gestellt werden. Zögern Sie nicht, uns um Unterstützung zu fragen.

Überbrückungshilfe: 2. Förderungsphase hat begonnen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein neues Förderpaket für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Anträge können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. 

Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I an und richtet sich an die kleinen und die mittelständischen Unternehmen, sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler aus allen Wirtschaftsbereichen. Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Eine Erleichterung wurde für verbundene Unternehmen eingeräumt. Hier reicht ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen. Der Antragssteller muss den Sitz bzw. die Betriebsstätte im Inland haben und darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen mit einer Größe, die sie für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert (zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme > 43 Mio. EUR, Umsatz > 50 Mio. EUR, > 249 Mitarbeiter), sowie auch Solo-Selbständige und Freiberufler, die ihre Tätigkeit nicht als Haupterwerb (Gesamteinkommen in 2019 zu mindestens 51% aus dieser Tätigkeit) ausüben.

Zur Antragstellung berechtigt sind Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten zu verzeichnet haben. Für die Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Dezember 2019 zum Vergleich des Umsatzeinbruches von mindestens 50% maßgebend.

Die Förderungshöhe ist vom Umsatzeinbruch abhängig und beträgt 40% – 90% der Fixkosten. Die maximale Förderung beträgt 50.000 € pro Monat. Die zuvor geltenden Höchstgrenzen i.H. v. 3.000 € bzw. 5.000 € pro Monat wurden ersatzlos gestrichen.

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende betriebliche Fixkosten. Die Kosten müssen weiterhin vor dem Förderungszeitraum vertraglich begründet worden sein oder behördlich festgesetzt worden sein. Bei den Personalaufwendungen wurde die Pauschale von 10% auf 20% erhöht.

Der Antrag kann bis zum 31.12.2020 über den jeweiligen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsatz- und Kostenprognose sowie auch bei der Antragstellung.

Steuerfreies Jobticket

Steuerfreies Jobticket

Durch die Neuregelung zum sog. Jobticket erfolgt eine Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Damit soll von 2019 an ein steuerlicher Anreiz für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel geschaffen werden. Bisher musste die Ersparnis durch kostenlose oder verbilligte Fahrkarten vom Arbeitgeber für den ÖPNV versteuert werden. Dieses Hindernis fällt nun weg.

Dabei umfasst die Steuerbegünstigung auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet  (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Elektro-Dienstwagen – nur 0,5% vom Brutto-Listenpreis zu versteuern

Elektro-Dienstwagen – nur 0,5% vom Brutto-Listenpreis zu versteuern

Wer sich für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen entscheidet, soll nur noch 0,5 Prozent statt der bekannten 1,0 Prozent versteuern müssen. 

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 soll die im Koalitionsvertrag beschlossene Maßnahme zur Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge umgesetzt werden. Die Neuregelung ist für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.

Steuerfreie Gestellung von Fahrrädern

Steuerfreie Gestellung von Fahrrädern

Die neue Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. 

Verlängerung der Abgabefristen um 2 Monate

Verlängerung der Abgabefristen um 2 Monate

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurde um 2 Monate verlängert und beträgt nun 7 Monate anstatt wie bisher 5 Monate. Damit endet die Abgabefrist regelmäßig nicht mehr am 31.05. sondern erst am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. D. h. nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Einkommensteuererklärung für den VZ 2018 bis zum 31.7.2019 abgeben. 

Sofern im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen (vorbehaltlich einer Vorabanforderung) bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben. Die neue Regelung gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.

Handwerkerleistung (Beziehen von Polstermöbeln) nur steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird

Handwerkerleistung (Beziehen von Polstermöbeln) nur steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. 1 K 1252/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt, sodass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigen können.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass eine Handwerkerleistung nur dann „in“ einem Haushalt erbracht werde, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Danach ende der Haushalt zwar nicht an der Grundstücksgrenze, sodass z. B. auch Aufwendungen zur Herstellung eines Hausanschlusses im öffentlichen Grund und Boden oder Kosten für den Winterdienst begünstigt seien. Die Handwerkerleistungen müssten aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehle es hieran. Daran ändere auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung gehandelt habe.

Die strikte Unterscheidung in „häusliche“ und „außerhäusliche“ Leistungen führe zwar zu dem Ergebnis, dass es allein vom Ort der Leistungserbringung abhänge, ob eine Tätigkeit begünstigt sei oder nicht. So sei z. B. die Betreuung eines Haustiers begünstigt, wenn sie im Haushalt durchgeführt werde, aber nicht begünstigt, wenn sie außerhalb des Haushalts (Tierpension) erbracht werde. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Regelungen zum Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens – Regelungen zum Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. Mai 2016 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens– Drucksache 18/7457 – angenommen.

Unter anderem wurden die Regelungen zum Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge überarbeitet, welche für Zuwendungen ab dem Jahr 2017 gelten.

Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend die Originale der erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Zahlungsnachweis erbringen. Ab 2017 muss der Steuerpflichtige seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Somit hat der Steuerpflichtige alle Unterlagen bzgl. der getätigten Zuwendungen sorgfältig aufzubewahren!

Wie bisher kann der Zuwendende den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das hat den Vorteil, dass der Zuwendende keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss. Umgekehrt entfällt die Aufbewahrungspflicht des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Doppels.

Statt der bisherigen Regelungen der StDÜV, sind nunmehr die neu eingeführten Regelungen des § 93c AO für die elektronische Datenübermittlung der Zuwendungsbestätigungen maßgeblich. Folgende Neuerungen gilt es zu beachten:

Frist zur Datenübermittlung durch den Zuwendungsempfänger

Der Zuwendungsempfänger wird nach § 93c AO zur sog. mitteilungspflichtigen Stelle und hat die Spendendaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis Ende des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Der Zuwendungsempfänger muss die übermittelten Daten aufzeichnen und zusammen mit entsprechenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten Folgejahres aufbewahren.

Möglichkeit zur Bescheidkorrektur

Für Steuerbescheide, die die von Dritten übermittelten Spendendaten nicht ordnungsgemäß berücksichtigen, enthält § 175b AO vereinfachte Korrekturmöglichkeiten. Sie gelten sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen. Die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG gilt weiterhin unverändert.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland

Die Beseitigung der durch die schweren Unwetter Ende Mai/Anfang Juni 2016 verursachten Schäden in vielen Teilen Deutschlands führt bei vielen Betroffenen zu erheblichen finanziellen Belastungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat daher mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :016 vom 28.06.2016 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die Spendern, Organisationen und Unternehmen sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Hilfeleistung erleichtern.

Damit schnelle und unbürokratische Hilfe geleistet werden kann, hat die Bundesregierung Vereinfachungsregelungen für Unterstützungen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 geleistet werden, festgelegt. Die Steuerverwaltungen von Bund und Ländern wollen mit diesen Verwaltungsanweisungen dazu beitragen, dass den von den Unwettern Betroffenen schnell und unkompliziert geholfen werden kann.

Die Vereinfachungsregelungen beinhalten folgende Maßnahmen:

  • einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Abschnitt III)
  • Zulässigkeit von Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften (Abschnitt IV)
  • Unterstützung durch Arbeitslohnspende und Beihilfe (Abschnitt II)
  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen (Abschnitt I)
  • Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen (Abschnitt VI)
  • Weitere steuerliche Erleichterungen (Abschnitt VIII)

WOLLNY WP begleitet den Verkauf der Edi.Son Energietechnik GmbH an die Eltel Group Corporation

WOLLNY WP begleitet den Verkauf der Edi.Son Energietechnik GmbH an die Eltel Group Corporation

Die finnische Eltel-Gruppe hat im März 2015 die deutsche im Freileitungsbau tätige Edi.Son Energietechnik GmbH erworben.

WOLLNY WP hat den Alleingesellschafter der Edi.Son Energietechnik GmbH, Ralph Sonntag, als M&A Consultant umfassend beraten und den Verkaufsprozess organisiert.

Eltel ist ein führender Anbieter von Projekten und Serviceleistungen für Übertragungs-und Verteilnetzbetreiber. Die Unternehmensgruppe hat im Geschäftsjahr 2014 mit über 8.500 Mitarbeitern rd. 1,2 Mrd. Euro Umsatz erwirtschaftet. Die Edi.Son Energietechnik GmbH ist auf die Planung und den Bau von 110- bis 380-kV-Hochspannungs-Freileitungen spezialisiert. Das Unternehmen hat mehr als 100 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Umsatz von mehr als 20 Mio. Euro.

WOLLNY WP beriet Herrn Sonntag bereits beim Erwerb des Unternehmens im Rahmen eines Management-Buy-Outs (MBO) im Jahr 2005 und war seither Jahresabschlussprüfer und Steuerberater des Unternehmens.

 

Originaltext der Pressemitteilung der Eltel-Group:

Eltel tätigt strategischen Firmenkauf in Deutschland

2015-03-30

Eltel hat das im Freileitungsbau tätige, deutsche Unternehmen Edi.Son Energietechnik GmbH erworben. Das akquirierte Unternehmen hat einen Jahresumsatz von über 20 Mio. € und beschäftigt mehr als 100 Mitarbeiter.

Eltel hat heute die Vertragsunterzeichnung zum Erwerb der Edi.Son Energietechnik GmbH bekanntgegeben, ein Unternehmen, das auf die Planung und den Bau von 110- bis 380-kV-Hochspannungs-Freileitungen in Deutschland spezialisiert ist. Diese Akquisition stellt für Eltel einen wichtigen Schritt bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie und der Ausdehnung des Geschäftes auf einem der größten europäischen Märkte dar.

In Deutschland ist Eltel seit mehr als zehn Jahren im Telekommunikationsgeschäft tätig. Der Bereich Power wurde 2013 gegründet und bereits 2014 wurde der erste große Auftrag gewonnen. Mit dieser Akquisition ist Eltel Deutschland in der Lage, sowohl Freileitungen als auch Schaltanlagen bis in den Höchstspannungs-Bereich an seine Kunden zu liefern.

Eltel ist in den Nordischen Ländern, im Baltikum, in Polen und in Großbritannien präsent und gilt als führendes Unternehmen bei der Realisierung von Projekten und Serviceleistungen für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber. Außerdem führt Eltel seit mehr als 50 Jahren Elektrifizierungs- und Hochspannungsanlagen-Projekte in Afrika aus.

Axel Hjärne, CEO von Eltel kommentiert:

„Der Erwerb der Edi.Son ist für Eltel ein großartiger Schritt auf dem Weg zu einem führenden Infranet-Unternehmen in Europa. Eltel verfügt über eine lange Tradition im internationalen Hochspannungs-Freileitungsbau, und wir sind sehr glücklich, unsere durch Edi.Son verstärkte Präsenz im deutschen Markt bekanntzugeben. Edi.Son ist ein namhaftes deutsches Unternehmen und wird gemeinsam mit Eltel hervorragende Perspektiven haben, das Geschäft weiter auszubauen. Wir heißen die Mitarbeiter der Edi.Son sehr herzlich bei uns willkommen.“

Ralph Sonntag, Geschäftsführer und Gesellschafter der Edi.Son kommentiert:

„Edi.Son hat eine Größe erreicht, bei der die Einbindung in eine größere internationale Gruppe die Entwicklung der Gesellschaft weiter vorantreiben wird. Ich bin nach sorgfältiger Prüfung zu dem Entschluss gekommen, dass Eltel die Erwartungen der Edi.Son und ihrer Mitarbeiter in idealer Weise erfüllt. Ich freue mich daher sehr, diese Vertragsunterzeichnung heute bekanntzugeben. Edi.Son werde ich nach wie vor als Geschäftsführer zur Verfügung stehen und gemeinsam mit Eltel das Geschäft weiterentwickeln.“

Mehr über Edi.Son:

Die Edi.Son Energietechnik Gmbh hat ihren Sitz in Wustermark bei Berlin. Die Gesellschaft hat über 100 Mitarbeiter, die sich mit der Planung und dem Bau von Hochspannungs-Freileitungen beschäftigen. Seit 2005 ist Herr Sonntag alleiniger Gesellschafter. Die Gesellschaft zeigt bereits seit Jahren eine stabile Performance.

Für weitere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:

Gunilla Wikman, Investor Relations Manager at Eltel AB, Tel: +46 725 843 630, gunilla.wikman@eltelnetworks.se

Hannu Tynkkynen, Senior Vice President, Group Communications at Eltel AB, Tel: +358 40 3114503, hannu.tynkkynen@eltelnetworks.com

Über Eltel

Eltel ist ein führender europäischer Anbieter von technischen Dienstleistungen für Infrastrukturnetze in den Segmenten Power, Communication und Transport & Defence und verfügt über Standorte in den Nordischen und Baltischen Ländern, Polen, Deutschland, Großbritannien und Afrika. Eltel liefert ein breites Spektrum an Leistungen, von der Wartung von Netzen bis hin zur Lieferung von Projekten. Eltel verfügt über ein umfassendes Portfolio sowie einen treuen, stetig wachsenden Kundenstamm bei großen Netzbetreibern. In 2014 wurde mit 8.600 Mitarbeitern ein Umsatz von 1.242 Mio. € erzielt.

 

Mindestwertregel und Konzernbewertung

Mindestwertregel und Konzernbewertung

Die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwartende Verschlechterung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen hat viele mittelständischen Unternehmen motiviert, angedachte Nachfolgerregelungen umzusetzen. In diesem Zusammenhang sind die zu übertragenden Unternehmen für steuerliche Zwecke zu bewerten. Hier ist die vom Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1.1.2009 eingeführte Mindestwertregel auf Substanzwertbasis zu beachten. Insbesondere bei Unternehmen in Konzernstrukturen waren in der Praxis aktuell vermehrt Probleme hinsichtlich der Anwendung dieser Mindestwertregel gemäß § 11 Abs.2 S.3 BewG zu beobachten.

Die hierbei zu beantwortende Frage lautet:

„Muss bei Konzernen die Mindestwertregel jeweils auf Ebene der Konzerngesellschaften angewendet werden, oder erfolgt der Vergleich zwischen Ertragswert bzw. Discounted Cash-flow Wert und dem Substanzwert auf Ebene des Konzerns?“

Die von Wollny in DStR 42/2014 vorgestellt Lösung führt zu einem Vergleich auf Konzernebene. Der dargestellte erste Lösungsweg verweist auf § 2 BewG und leitet aus dessen Regelungsumfang zur Wirtschaftlichen Einheit den Konzern als Bewertungsobjekt ab. Der zweite vorgestellte Lösungsweg erläutert die logischen Widersprüche, die sich bei einer Betrachtung auf Ebene der Konzerngesellschaften ergeben und belegt dies anhand der hinter dem Ansatz von Substanzwerten stehenden Handlungsoption „Betriebsveräußerung“. Das durch den zweiten Lösungsweg aufgezeigte Verständnis der Mindestwertregel ist unmittelbar auf zivilrechtliche Bewertungsanlässe bzw. aktienrechtliche Strukturmaßnahmen anwendbar.

Gute Zeiten für ein Management Buy-Out (MBO)

Gute Zeiten für ein Management Buy-Out (MBO)

In den nächsten Wochen ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes zu rechnen. Dieser Umstand hat bei vielen Unternehmern die Entscheidung zur ungeliebten Thematik „Regelung der Nachfolge“ in den Focus gerückt. Denn nach dieser Entscheidung kann wohl damit gerechnet werden, dass der Gesetzgeber aufgefordert werden wird, die Vergünstigungen für die Übertragung von Unternehmen zu beschneiden. Daher nun die Eile bei der Nachfolgeregelung. Denn ob die steuerlichen Vergünstigungen der Regelverschonung oder Optionsverschonung überhaupt in Anspruch genommen werden können, wird durch den sogenannten Verwaltungsvermögenstest bestimmt, und der setzt eine Unternehmensbewertung voraus. Herrscht hierzu Klarheit, müssen die Schenkungsverträge und unter Umständen ein Nießbrauch vorbereitet und gegebenenfalls Anpassungen bei Eheverträgen, Gesellschaftsverträgen und Testamenten vorgenommen werden.

Allerdings führt die nunmehr nicht mehr aufzuschiebende Entscheidung, sich über den Nachfolger Gedanken zu machen, auch zu der einen oder anderen ernüchternden Erkenntnis. Diese kann in dem selbstkritischen Eingeständnis bestehen, dass im Kreise der Familie keine geeigneten Nachfolger zur Verfügung stehen. Hierin liegt die Chance für leitende Mitarbeiter des Unternehmens in die Position eines Unternehmers aufzurücken. Dem bisherigen Inhaber kann nämlich aus den unterschiedlichsten Gründen daran gelegen sein, weder an einen Konkurrenten noch an einen Finanzinvestor zu verkaufen. Der Wunsch, das Unternehmen in gute Hände zu übergeben, führt dann zwangsläufig zur möglichen Option, den Nachfolger aus der loyalen und erfahrenen Leitungsebene des Unternehmens zu rekrutieren. Vorausgesetzt natürlich, dass die ins Auge gefassten Personen nicht nur über Sachkenntnis, sondern auch über Unternehmerqualitäten verfügen.

Der Kaufpreis wird in der Regel nur über eine Finanzierung aufzubringen sein. Hier bietet das aktuell extrem niedrige Zinsniveau beste Voraussetzungen, um die Unternehmensanteile gegebenenfalls in definierten Stufen und zu festgelegten Zeitpunkten auf Darlehensbasis zu übernehmen.

Welche Daten werden bei einer Unternehmensbewertung verarbeitet?

Welche Daten werden bei einer Unternehmensbewertung verarbeitet?

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Bei welchem Bewertungsverfahren werden welche Daten verarbeitet? Im Kern richtet sich die Frage darauf, ob bestimmte Verfahren Vergangenheitsdaten und andere Verfahren ggf. Plandaten verarbeiten. Die Antwort wird regelmäßig mitgeliefert, wonach das Ertragswertverfahren Vergangenheitsdaten verarbeiten würde. Ein Grund mehr, diesen Fragestellungen ein paar Zeilen zu widmen.

Unternehmensbewertung ist zukunftsorientiert, da der „Kaufmann für gewesenes nichts gibt“. Anders formuliert, eine Unternehmensbewertung im Rahmen einer Transaktionsberatung muss Plandaten verarbeiten, da nur dann sinnvolle Aussagen zur künftigen Kapitaldienstfähigkeit des Investments getroffen werden können. Diese Aussage gilt nicht nur für Transaktionsberatungen, sondern für jede Art von Unternehmensbewertung mittels Gesamtbewertungsverfahren. Noch einmal deutlich, es ist irrelevant ob nun Ertragswertverfahren oder Discounted Cash-flow Verfahren zur Bewertung verwendet werden, die verarbeiteten Daten leiten sich immer aus einer Unternehmensplanung ab. Diese Planungsdaten dürfen nicht nur eine Fortschreibung der aus der Vergangenheitsanalyse abgeleiteten Erkenntnisse darstellen, sondern müssen die künftige Marktentwicklung und die Konsequenzen für die Unternehmensperformance abbilden.

Anlass für so manches Missverständnis mag das nur für steuerliche Zwecke in den §§ 199 ff. BewG geregelte Vereinfachte Ertragswertverfahren sein. In gewisser Hinsicht stellt dieses Verfahren einen Nachfolger des Stuttgarter Verfahrens dar. Das Vereinfachte Ertragswertverfahren wird mit dem Ziel der Verwaltungs- und Anwendungsvereinfachung bzw. im Zusammenhang mit tendenziell sehr kleinen Unternehmen verwendet und verarbeitet grundsätzlich Vergangenheitsdaten. Allerdings auch nur unter der Annahme, dass diese Vergangenheitsdaten repräsentativ für die Zukunft sind (§ 201 Abs.1 BewG). Sollte diese Bedingung nicht gegeben sein, führt auch dieses Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen (§ 199 Abs.1 BewG), die für den steuerlichen Bewertungsanlass nicht verwendet werden können.

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Grunderwerbsteuer; Wann fällt Grunderwerbsteuer an?

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Grunderwerbsteuer; Wann fällt Grunderwerbsteuer an?

Grundsätzlich kann man sagen, dass Grunderwerbsteuer bei Kaufverträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften anfällt, die einen Anspruch auf Übereignung von inländischen Grundstücken begründen.

Ein ganz klassischer alltäglicher Vorgang, bei dem Grunderwerbsteuer anfällt, ist der Anschaffungsvorgang der „eigenen 4 Wände“. Bemessungsgrundlage ist hierbei regelmäßig der Kaufpreis.

Werden die „eigenen 4 Wände“ oder auch anderer inländischer Grundbesitz vererbt oder verschenkt, fällt hingegen grundsätzlich keine Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer an. Wird innerhalb der Familie an Verwandte gerader Linie veräußert, fällt ebenso keine Grunderwerbsteuer an. Ebenfalls erfasst von dieser Befreiung sind Stiefkinder sowie die Ehegatten der Begünstigten.

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Grunderwerbsteuer; Erhöhung ab 01.01.2014

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Grunderwerbsteuer; Erhöhung ab 01.01.2014

Egal ob natürliche Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft muss bei Erwerb von Immobilien grundsätzlich Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Mit ursprünglich einheitlich geregelten 3,5% war die Grunderwerbsteuer zwar immer schon lästig, hielt sich jedoch meistens noch in Grenzen.

Zum 01.01.2014 wird die Grunderwerbsteuer in den meisten Bundesländern abermals angehoben, so dass es sogar zu einem Spitzensteuersatz von 6,5% kommen kann. Damit stellt die Grunderwerbsteuer mittlerweile einen nicht unerheblichen Teil der Anschaffungskosten einer Immobilie dar, die unbedingt mit einkalkuliert werden sollte.

Vermietung von Ferienwohnungen (1. Teil)

Vermietung von Ferienwohnungen (1. Teil)

Die Vermietung von Ferienwohnungen muss grundsätzlich, ebenso wie andere Vermietungstätigkeiten, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwirtschaften, um steuerlich geltend gemacht werden zu können. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann in 2 grundsätzliche Fälle unterschieden werden.

  • Die Ferienwohnungen werden ausschließlich fremdvermietet (ohne Selbstnutzung).
  • Der Steuerpflichtige behält sich vor die Ferienwohnung auch selbst zu nutzen.

Zu 1.) Bei Ausschluss der Selbstnutzung ist grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

Zu 2.) Bei Vorbehalt der Selbstnutzung ist die Überschusserzielungsabsicht über einen Prognosezeitraum zu überprüfen und vom Steuerpflichtigen darzulegen.

Zur Unterscheidung/Beweismöglichkeit hat das BMF Stellung genommen und typische Anzeichen, die für einen Ausschluss der Selbstnutzung sprechen, entwickelt.

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Gewerblicher Grundstückshandel / Vorsteuerabzug bei Immobilien

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Gewerblicher Grundstückshandel / Vorsteuerabzug bei Immobilien

Im Rahmen der Regelungen des Umsatzsteuerrechts ist es auch bei Umsätzen aus der Vermietung von Immobilien so, dass die Art der Ausgangsumsätze über die Möglichkeit und den Umfang des Vorsteuerabzugs entscheiden.

Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs wird in 2 Stufen gegliedert.

Auf der 1. Stufe wird entschieden, ob die Vorsteuer im Grundsatz abziehbar ist. Dies ist immer dann der Fall, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt sowie die Leistung erbracht bzw. das Entgelt gezahlt wurde. Entscheidend für die Abziehbarkeit ist neben den formellen Voraussetzungen, dass die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden.

Auf der 2. Stufe wird auf die Ausgangsumsätze des Unternehmens abgestellt. Da die Vermietung von Immobilien im Grundsatz umsatzsteuerfrei erfolgt, ist die Vorsteuer grundsätzlich im Bereich der Immobilienvermietung nicht abzugsfähig.

Das Umsatzsteuergesetz bietet für die Vermietung an Unternehmer, die selbst zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt sind, jedoch die Möglichkeit auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und folglich steuerpflichtige Ausgangsumsätze auszuführen. Im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Vermietungsflächen ist die Vorsteuer in diesen Fällen auch auf der 2. Stufe abzugsfähig. Für sogenannte Altgebäude ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze selbst dann gegeben, wenn der Leistungsempfänger nicht selbst zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist.

Sobald zu einem gewissen Anteil auch steuerpflichtige Vermietungsleistungen ausgeführt werden, ist für eine Vielzahl von Fallgestaltungen die Anwendung des § 15a EStG zu beachten.

Dieser stellt sicher, dass der Vorsteuerabzug aus Leistungen verschiedenster Arten im Rahmen der sogenannten Berichtigungszeiträume an die tatsächliche Nutzung der Gebäude angepasst wird. Dies dient einerseits zur Vermeidung von Missbräuchen aus der Inanspruchnahme vom Vorsteuerabzug, andererseits stellt es bei zunehmender steuerpflichtiger Vermietung einen Vorteil für den Steuerpflichtigen dar.

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Gewerblich geprägte Personengesellschaft oder vermögensverwaltende Personengesellschaft?

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Gewerblich geprägte Personengesellschaft oder vermögensverwaltende Personengesellschaft?

Nach dem grundsätzlichen Entschluss zur Anschaffung einer Immobilie für Zwecke der Vermietung und Verpachtung stellen sich weiterhin die Fragen, um was für eine Immobilie es sich handeln soll (reine Wohnimmobilie, gemischte Immobilie, gewerbliche Immobilie) und in welchem Rahmen die Immobilien angeschafft werden sollen („Privatvermögen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft).

Im aktuellen Beitrag wird auf die Varianten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eingegangen.

Teil 1 – Gewerblich geprägte Personengesellschaft:

Im Rahmen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, egal ob durch Infizierung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder durch Rechtsform i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, stellen die Immobilien zwangsläufig Betriebsvermögen dar. Kurzgefasst lassen sich hieraus folgende Konsequenzen/Rechtsfolgen nennen:

–       Grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaft

–       Steuerverhaftung der Immobilien

–       Grundsätzlich Abschreibung i.S.d. § 7 Abs. 4 S.1 Nr. 1 EStG möglich (3% statt 2%)

–       Geltendmachung von Teilwertabschreibungen möglich

Die zunächst „bedrohlich“ wirkende Gewerbesteuerpflicht wird in zweierlei Hinsicht abgemildert. Einerseits kann für reine vermögensverwaltende Tätigkeiten (wie z.B. Vermietung und Verpachtung) die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr 1 S.2 GewStG in Anspruch genommen werden. Andererseits können entstehende Gewerbesteuerbelastungen im Rahmen des § 35 EStG auf die persönliche Einkommensteuerbelastung angerechnet werden.

Durch die Steuerverhaftung der Immobilien sind Wertsteigerungen der Immobilien bei Verkauf bzw. Entnahmehandlungen zwangsläufig steuerpflichtig, Wertverluste können jedoch ebenso steuermindernd geltend gemacht werden.  Für Immobilien im Betriebsvermögen können erhöhte Abschreibungen (3%) vorgenommen werden, soweit diese nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt wurde.  Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ermöglicht weiterhin die Inanspruchnahme von Teilwertabschreibungen bei eingetretenen dauernden Wertminderungen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG.

Teil 2 – Vermögensverwaltende Personengesellschaft:

Werden die Immobilien im Rahmen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erworben, stellen die Immobilien anteiliges Privatvermögen bei den Gesellschaftern i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dar. Durch die fehlende Betriebsvermögenseigenschaft sind die Gewinne aus Veräußerung der Immobilie nur innerhalb der „Spekulationsfrist“ des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (10 Jahre) steuerpflichtig. Nachteilig ist jedoch die Tatsache, dass sowohl Veräußerungsverluste als auch eingetretene dauernde Wertminderungen nur eingeschränkt bzw. gar nicht geltend gemacht werden können.

Fazit: Welche der Varianten beim eigenen Immobilienerwerb bevorzugt werden sollte, muss im Einzelfall genau betrachtet werden.

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Verkauf einer vermieteten Immobilie, Problematik des § 15a UStG, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Steuerklausel

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

–       Verkauf einer vermieteten Immobilie, Problematik des § 15a UStG, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Steuerklausel

 

Beim Verkauf einer zumindest auch zum Teil umsatzsteuerpflichtig vermieteten Immobilie stellt sich häufig die Problematik des §15a UStG. §15a UStG passt für verschiedene Fallkonstellationen den vorgenommenen Vorsteuerabzug an die tatsächliche Nutzung des Gebäudes (Anteil an umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen) innerhalb eines sogenannten Berichtigungszeitraumes an.

Grundsätzlich löst der Tatbestand einer Veräußerung eine Vorsteuerkorrektur auf die im Zeitpunkt des Verkaufs vorliegenden Verhältnisse aus. Zum Beispiel muss bei einem bisher zum Teil steuerpflichtig vermieteten Objekt bei einer steuerfreien Veräußerung der Anteil an gezogener Vorsteuer, der auf den Rest des Berichtigungszeitraums entfällt, an die Finanzverwaltung zurückgezahlt werden.

Ein vom Gesetzgeber ermöglichtes Instrument zur Vermeidung einer solchen Korrektur ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. §1 Abs. 1a UStG.

Für den Fall einer Geschäftsveräußerung im Ganzen läuft der Berichtigungszeitraum i.S.d. § 15a UStG „einfach“ beim Erwerber weiter und es wird durch den Verkauf keine Vorsteuerkorrektur ausgelöst.

Ein häufiges Mittel bei Immobilienveräußerungen ist daher eine sogenannte „Steuerklausel“. In dieser Steuerklausel wird zunächst von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen, gleichzeitig wird jedoch für den Fall der Versagung der Geschäftsveräußerung im Ganzen durch die Finanzverwaltung, ein anteiliger Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 9 Buchstabe a) UStG ausgesprochen.

Diese Steuerklauseln dürfen nach neuester Verwaltungsauffassung nicht mehr bedingt formuliert werden.

Es ist daher zu empfehlen, zukünftige Steuerklauseln nur noch mit unbedingtem Verzicht auf die Steuerbefreiung zu gestalten, um auch im Fall der Versagung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen negative Folgen resultierend aus § 15a UStG zu vermeiden.

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Gewerblicher Grundstückshandel und Verluste aus Immobilienveräußerungen

Immobilien von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – Gewerblicher Grundstückshandel und Verluste aus Immobilienveräußerungen

Das von der Rechtsprechung entwickelte Konstrukt des „gewerblichen Grundstückshandels“, welches von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 26. März 2004 (BMF IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl. I S. 434) umgesetzt wurde, behandelt als zentrale Frage die Abgrenzung der privaten Vermögenssphäre zur gewerblichen Sphäre des Grundstückshandels.

Bezüglich der Möglichkeit der Nutzung von Verlusten aus Immobilienveräußerungen wird im Folgenden kurz auf die Unterschiede zwischen privater und gewerblicher Vermögenssphäre eingegangen.

Private Vermögenssphäre

Findet die Veräußerung von Immobilien im Bereich der privaten Vermögenssphäre statt, sind etwaige Veräußerungsgewinne nur im Rahmen der sonstigen Einkünfte i.S.d. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Dies führt einerseits zur Steuerentstrickung des Grundstücks nach einer Haltefrist von 10 Jahren, andererseits fällt für den Fall der steuerpflichtigen Veräußerung keine Gewerbesteuer an.

Zunächst klingt „Nichtsteuerbarkeit von Immobilienveräußerung“ durchweg positiv. Zu Bedenken bleibt jedoch, dass sich der Vorteil bei Verlusten aus der Veräußerung von privaten Immobilien schnell in einen Nachteil wandeln kann. Verluste im Rahmen des § 23 EStG dürfen nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste dürfen lediglich mit Gewinnen aus weiteren Veräußerungen i.S.d. § 23 EStG ausgeglichen werden. Dies gilt sowohl für den laufenden Veranlagungszeitraum, wie auch den vorigen und die folgenden Veranlagungszeiträume. Es kann ein sogenannter „Verlustverrechnungstopf“ gebildet werden. Findet die Veräußerung außerhalb der 10-Jahresfrist statt, geht der Veräußerungsverlust sogar komplett verloren.

Bei Qualifikation der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen als gewerblichen Grundstückshändler i.S.d. oben angeführten BMF-Schreibens werden die Grundstücke von der privaten Sphäre in die gewerbliche Sphäre „überführt“.

Gewerbliche Vermögenssphäre

Werden die Immobilienveräußerungen der gewerblichen Vermögenssphäre zugeordnet, hat dies unter anderem zur Folge, dass sich die Grundstücke rückwirkend im Betriebsvermögen befinden und zwangsläufig steuerverstrikt sind. Die Einkünfte aus der Veräußerung der Grundstücke stellen nicht mehr Einkünfte i.S.d. §§ 22 i.V.m. 23 EStG dar, sondern gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, die als Gewinn zu ermitteln sind. Daraus folgt, dass sämtliche Veräußerungen der Grundstücke, unabhängig von einer 10-Jahresfrist, steuerpflichtige Veräußerungen darstellen. Sowohl Veräußerungsgewinne, als auch Veräußerungsverluste sind zwingend zu versteuern bzw. entfalten steuerliche Relevanz. Im Gegensatz zur privaten Vermögenssphäre gehen die Verluste aus Grundstücksveräußerungen nicht verloren, sondern können mit anderen Einkünften/Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Fazit

Das Konstrukt des gewerblichen Grundstückshandels kann folglich in bestimmten Fallkonstellationen auch ein Gestaltungsinstrument darstellen, um Verluste aus Grundstücksveräußerungen steuerlich geltend machen zu können. Die weiteren, teils weitreichenden, Konsequenzen des gewerblichen Grundstückshandels dürfen hierbei jedoch nicht außer Acht gelassen werden.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 01.07.2013

Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 01.07.2013

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie kurz über einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht informieren, die Sie als Unternehmer im Tagesgeschäft betreffen können. Insbesondere sind die Neuerungen bzgl. der Ausstellung von Rechnungen für Sie von Relevanz.

Am 29.6.2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl 2013 I S. 1809) verkündet. Die hier verkündeten Regelungen treten somit zum 30.6.2013 in Kraft und sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).

Neue Pflichtangabe bei Gutschriften

Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) über eine empfangene Lieferung oder Leistung abrechnet und dies vorher zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde(§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Kunde übernimmt insofern die Aufgabe der Rechnungsstellung, die üblicherweise vom Dienstleister bzw. Lieferanten übernommen wird. Mit den Gutschriften im neuen Sinne sind somit keine sogenannten Korrektur-Gutschriften gemeint.

Das Abrechnungsdokument ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E zwingend mit der Angabe „Gutschrift“ zu kennzeichnen. Unschädlich wird voraussichtlich auch die alternative englische Angabe „self-billed invoice“ sein (BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Bei einer unzutreffenden Gutschrift muss der Empfänger zeitnah widersprechen und seinen Widerspruch dem Gutschrifts-Aussteller schriftlich bekannt geben.

Die sog. kaufmännischen Gutschriften, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur, bei Rücklieferungen oder Mängelnachlässen ausgestellt werden, dürfen künftig nicht mehr als „Gutschrift“, sondern müssen z. B. als „Storno-Rechnung“ oder „Korrekturbeleg“ bezeichnet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dieses Dokument als Rechnung angesehen wird, mit der Folge, dass der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden würde.

Neue Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

Mit dem AmtshilfeRLUmsG werden auch die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert.

Wo bisher in der Rechnung ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss künftig

  • Bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“,
  • bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (je nach Sachverhalt) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderrege-lung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

zwingend verwendet werden.

Voraussichtlich wird auch die Verwendung der englischen Begriffe „Margin scheme/Travel agents“ bei Reiseleistungen, „Margin scheme/Second-hand goods“ bei Gebrauchtgegenständen, Margin scheme/Works of Art“ bei Kunstgegenständen bzw. „Margin scheme/Collectors´ items and antiques“ bei Sammlungsstücken und Antiquitäten von der Finanzverwaltung nicht beanstandet (BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft

Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hingewiesen wird, ist künftig verbindlich vorgegeben.

Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“. Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.

Künftig muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung will aber auch die Verwendung des englischen Begriffs „Reverse-Charge“ akzeptieren (vgl. BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Abrechnungsverfahren bei Reverse-Charge-Leistungen, die „über die Grenze“ erbracht werden

a)     Ausländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im Inland ab.

Werden Reverse-Charge-Leistungen im Inland (Deutschland) von einem (EU-)ausländischen Unternehmer erbracht, sind für die Rechnungserteilung künftig die Vorschriften des ausländischen EU-Mitgliedstaates anzuwenden (§ 14 Abs. 7 UStG n.F.).

Zur Anwendung kommen dann die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz ausgeführt wird.

Die o.g. Regelung gilt nicht, wenn mit Gutschrift abgerechnet wird. In diesem Fall muss der deutsche Leistungsempfänger in seiner Gutschrift die deutschen Vorgaben (§ 14 Abs. 4 UStG) beachten.

b)     Inländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland ab

Rechnet ein inländischer Unternehmer über eine Reverse-Charge-Leistung ab, die er im EU-Ausland erbracht hat, muss seine Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG n.F.) Dies gilt nicht, wenn an dem Umsatz eine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat beteiligt ist oder eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde.

Hinweis: Obwohl die Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist, erfolgt die Angabe in deutscher oder ggf. englischer Sprache. Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in seiner Landessprache.

Für bestimmte Fälle wird neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss.

Bei B2B-Leistungen (Unternehmer an Unternehmer) in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG n.F.).

Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG n.F.).

Kein Abzugsverbot für vergebliche Due Diligence Aufwendungen

Kein Abzugsverbot für vergebliche Due Diligence Aufwendungen

– BFH vom 9.1.2013 – I R 72/11, DB, 2013, S. 673, DStR, 2013, 581 –

Gewinne bzw. Ausschüttungen im Zusammenhang mit Beteiligungsgesellschaften bleiben nach § 8b Abs.1 und Abs.2 KStG steuerfrei. Verluste in diesem Zusammenhang sind gemäß § 8b Abs.3 KStG korrespondierend vom Abzug ausgeschlossen. Dem BFH war die Frage vorgelegt worden, ob die Aufwendungen für eine Due Diligence, die bei einer erfolgreichen Akquisition grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung zu aktivieren sind, vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn die Akquisition fehlschlägt. In der Literatur waren Meinungen pro und contra Abzugsverbot diskutiert worden.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 9.1.2013 entschieden, dass vergeblicher Due Diligence Aufwand nicht vom Abzug ausgeschlossen ist. D.h. auch wenn die Due Diligence Aufwendungen aktiviert worden waren, ist die aufgrund der fehlgeschlagenen Akquisition erfolgte Ausbuchung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der von dem beklagten Finanzamt vertretenen Meinung eines Abzugsverbots ist nicht zu folgen, da Voraussetzung für das Abzugsverbot gemäß § 8b Abs.3 S.3 KStG die Existenz eines Anteils ist. Da dem Kaufinteressenten derartige Anteile an der Zielgesellschaft aufgrund der fehlgeschlagenen Akquisition zu keinem Zeitpunkt rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen waren, ist das Abzugsverbot des § 8b Abs.3 KStG nicht einschlägig. Nur diese Sichtweise, so der BFH, deckt sich mit dem Sinn und Zweck des Abzugsausschlusses, für die Abzugsseite eine Korrespondenz zur Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne herzustellen. Da Steuerbefreiungen hinsichtlich der nicht erworbenen Beteiligung nicht wirken können, ist auch für das Abzugsverbot kein Raum.

Eine gute Entscheidung für Unternehmenskäufer, die damit nicht befürchten müssen, den Aufwand aus fehlgeschlagenen Akquisitionen ohne Steuereffekte finanzieren zu müssen.

Wie verkauft man sein Unternehmen – Share Deal oder Asset Deal?

Wie verkauft man sein Unternehmen – Share Deal oder Asset Deal?

Die Anglizismen Share Deal und Asset haben sich mittlerweile in den Verhandlungen beim Unternehmensverkauf, in Vertragstexten und in der Literatur zum  Thema Unternehmensverkauf eingebürgert. Eine kurze Klärung ist deshalb sinnvoll. Als Share Deal wird der Verkauf der Anteile verstanden, etwa einer GmbH-Beteiligung oder einer Beteiligung an einer KG oder OHG. Verkäufer ist der Gesellschafter als Inhaber der Anteile. Mit dem Verkauf der Anteile, die die rechtliche Hülle des Betriebs bilden, geht der Betrieb automatisch mit über. Der Asset Deal ist nichts anderes als eine Betriebsveräußerung, d.h. verkauft wird das Vermögen des Unternehmens bzw. der Betrieb, d.h. Maschinen, Vorräte, Forderungen, Verbindlichkeiten in ihrer organisatorischen Verbundenheit werden übertragen. Hier ist Verkäufer der Geschäftsführer des Unternehmens, regelmäßig mit der erforderlichen Genehmigung der Gesellschafter. Dies ist von Bedeutung, soweit Gesellschafter und Geschäftsführer nicht personenidentisch sind. Beispiel: Die Unternehmerfamilie ist Eigentümer, lässt die Geschäfte aber von einem angestellten „fremden“ Geschäftsführer betreiben. Soweit, so einfach. Wie zu erwarten, halten die Unterschiede zwischen Zivilrecht und Steuerrecht allerdings noch ein paar Überraschungen bereit.

Einzelunternehmen können nur als Asset Deal verkauft werden, d.h. der Kaufmann verkauft das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, da das Einzelunternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dies gilt im Zivilrecht wie im Steuerrecht. Kapitalgesellschaften können entweder über die Abtretung der Anteile, also den Share Deal verkauft werden oder indem die GmbH ihr Betriebsvermögen verkauft, der Asset Deal. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen Zivilrecht und Steuerrecht, was die Einordnung in Share Deal oder Asset Deal betrifft. Besonderheiten ergeben sich bei der Personengesellschaft. Werden hier zivilrechtlich die Anteile an der KG oder OHG abgetreten, d.h. verkauft, dann wird dies steuerrechtlich wie ein Asset Deal behandelt. D.h. das Steuerrecht fingiert für den Käufer der Anteile den gegebenenfalls anteiligen Kauf des Betriebsvermögens der Personengesellschaft. Dies  hat für den Unternehmenskäufer steuerliche Vorteile, da Betriebsvermögen abgeschrieben werden kann, die Anteile an einer Gesellschaft, als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, dagegen nicht.

Für den Unternehmensverkäufer ist der Verkauf einer Personengesellschaft somit insofern vorteilhaft, da er die Steuervorteile des Unternehmenskäufers im Rahmen der Kaufpreisverhandlung als werterhöhendes Argument zur Sprache bringen kann. Zum anderen beträgt die Einkommensteuerbelastung, bei Unternehmensverkäufern die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur etwas mehr als die Hälfte des normalen Einkommensteuersatzes. Die Schlussfolgerung, dass die Verkäufer von Kapitalgesellschaften damit den Asset Deal wählen sollten ist allerdings so nicht zulässig, da der Asset Deal für den Verkäufer bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nachteilig ist. Dies liegt daran, dass der Verkauf des Betriebs nicht anders behandelt wird wie ein sonstiger Umsatz. D.h. auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebs fallen ganz regulär Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer an. Schüttet sich der Verkäufer dann den Gewinn nach Steuern aus, um die leere Hülle der Kapitalgesellschaft anschließend zu liquidieren, dann zahlt er auf die Ausschüttung die übliche Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag. Die gesamte Steuerbelastung ist damit erheblich höher, als würde der Verkäufer die Anteile an seiner GmbH oder AG verkaufen. Denn für diesen Fall fallen nur die Einkommensteuer im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit einer Steuerbelastung von maximal rund 27% zuzüglich Solidaritätszuschlag an.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Für Unternehmensverkäufer einer GmbH oder AG kann auch der Asset Deal sinnvoll sein, wenn

  • Im Unternehmen noch ausreichend steuerliche Verlustvorträge vorhanden sind, die auf diese Weise genutzt werden können.
  • Wenn der Kaufpreis aufgrund einer niedrigen Rendite im Unternehmen in einer Höhe zu erwarten ist, die mehr oder weniger nur das bilanzielle Eigenkapital vergütet.

Im ersten Fall wird der Gewinn durch den Verlustvortrag mehr oder weniger kompensiert. Im zweiten Fall entsteht kein Gewinn, da letztlich das Unternehmen zum Buchwert verkauft wird. Nichts anderes ist der Verkauf zum Wert des ausgewiesenen Eigenkapitals.

Die Mitarbeiter gehen bei einem Share Deal wie das Unternehmensvermögen auf den Käufer über. Aber auch bei einem Asset Deal wirkt ein Automatismus, der in § 613a BGB geregelt ist. D.h. für den Fall einer Betriebsveräußerung gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch über. Diese Regelung ist vertraglich nicht abdingbar.

Umsatzsteuerlich gilt eine Betriebsveräußerung, dort Geschäftsveräußerung genannt, als nicht steuerbarer Umsatz, womit keine umsatzsteuerlichen Folgen zu berücksichtigen sind. Der Verkauf von Anteilen ist umsatzsteuerfrei.

Als Schlussfolgerung ergibt sich, die steuerlichen Vorteile des Käufers aus einem Asset Deal sind die andere Seite der steuerlichen Nachteile des Verkäufers. Die Ausnahmen wurden unter 1. und 2. oben angeführt. Der Verkauf von Personengesellschaften bringt für beide Parteien Vorteile. Der Verkäufer kann Shares verkaufen, wird steuerlich zuvorkommend behandelt und der Käufer hat Vorteile aus der Fiktion eines Asset Deals, womit er diese abschreiben kann und damit den Fiskus an der Finanzierung des Kaufpreises beteiligt. Anteilsverkäufe von Kapitalgesellschaften werden (noch) steuerlich milde behandelt, da sich die Einkommensteuerbelastung bei rund 27% bewegt. Die Bewertung des Unternehmens, zur Ermittlung des Kaufpreises, erfolgt beim Share Deal wie beim Asset Deal nach dem Ertragswertverfahren. D.h. es gibt keine Regel der Art, dass bei einem Asset Deal nach dem Substanzwert verkauft wird und bei einem Anteilsverkauf nach dem Ertragswert. Der Käufer hat bei einem Asset Deal den Steuereffekt bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Viel Erfolg beim Verkauf!

Neuer Entwurf des IDW PS 250 (Wesentlichkeit)

Neuer Entwurf des IDW PS 250 (Wesentlichkeit)

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat einen aktualisierten Entwurf zur Änderung des IDW Prüfungsstandards: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 250 n.F.) verabschiedet. Mit den im Entwurf enthaltenen Änderungen werden die Anforderungen des vom IAASB verabschiedeten International Standard on Auditing (ISA) 450 „Evaluation of Misstatements Identified during the Audit“ unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten umgesetzt.

Der Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality) im Rahmen der Abschlussprüfung verlangt, Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungshandlungen so festzulegen, dass falsche Angaben die auf Unrichtigkeiten und Verstöße zurückzuführen sind und die alleine oder zusammen mit anderen falschen Angaben als wesentlich anzusehen sind, nicht unentdeckt bleiben. Die Wesentlichkeit von Angaben ist danach zu beurteilen, ob ihr Weglassen oder ihre unrichtige Darstellung die wirtschaftliche Entscheidung der Abschlussadressaten beeinflussen kann. Unabhängig hiervon kann sich die Wesentlichkeit auch aus der Bedeutung einer verletzten Rechtsnorm ergeben .

Gegenüber der bisherigen Fassung des IDW PS 250 ergeben sich insb. folgende Neuerungen:

  • Konkretisierung der Pflichten des Abschlussprüfers zur Beurteilung der Auswirkungen von festgestellten falschen Angaben auf die Prüfungsdurchführung (Abschn. 4.2.) und von festgestellten nicht korrigierten falschen Angaben auf die Rechnungslegung und das Prüfungsurteil (Abschn. 4.3.).
  • Der Abschlussprüfer hat in bestimmten Fällen zu beurteilen, ob aufgrund der festgelegten falschen Angaben die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm angepasst werden müssen, um angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen (vgl. Tz. 19b).
  • Die Auswirkungen von festgestellten falschen Angaben auf die Abschlussprüfung kann dazu führen, dass das Management aufgefordert wird, bestimmte Teile der Buchführung zu untersuchen. Werden falsche Angaben des Managements gefunden, untersucht und korrigiert, müssen diesbezüglich Prüfungshandlungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob weitere falsche Angaben vorhanden sind (vgl. Tz. 19c).
  • Die Gründe für das Unterlassen der Korrektur von falschen Angaben sind bei der Bildung des Prüfungsurteils zu berücksichtigen (vgl. Tz. 19e).
  • Die Entscheidung, dass nicht korrigierte falsche Angaben wesentlich sind, muss durch die Beurteilung, wie diese falschen Angaben gefunden worden sind, erklärt werden (vgl. Tz. 21).
  • Sind die Anhangangaben nicht vollständig oder fehlerhaft, muss der Abschlussprüfer entscheiden, ob es sich um Angaben handelt, die originär nur im Anhang zu machen sind oder ob die Angabe dem besseren Verständnis eines Bilanz- oder GuV-Postens dient (vgl. Tz. 22).

Beratungskosten beim Unternehmenskauf

Beratungskosten beim Unternehmenskauf

Um ein Unternehmen oder eine Beteiligung zu erwerben, werden regelmäßig Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und ggf. M&A-Berater beauftragt. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmenskaufs fallen Honorare für die Vermittlung des Unternehmens, die Prüfung des Zielunternehmens im Rahmen einer Due Diligence, die Unternehmensbewertung und die Verhandlungsführung und Vertragserstellung an. Die Kosten sind meist erheblich. Der Erfolg der Akquisition ist dabei keineswegs sicher, da sich im Rahmen der Verhandlungen unüberbrückbare Differenzen zwischen Unternehmenskäufer und Unternehmensverkäufer ergeben können. Ergebnis: der Deal platzt nicht selten. Fraglich ist, wie dann mit den aufgewendeten Beraterhonoraren in bilanzrechtlicher und steuerlicher Sicht zu verfahren ist. Zur Erläuterung der damit einhergehenden Problematik, ist eine kurze Erläuterung zur Besteuerung von Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen bei Beteiligungsstrukturen erforderlich.

Unternehmen und Beteiligungen werden aus steuerlichen Gründen nicht persönlich, sondern mittels Zwischenschaltung einer Kaufgesellschaft erworben. Ausschüttungen der erworbenen Zielgesellschaft an die Kaufgesellschaft sind dann mit Verweis auf § 8b Abs.2 KStG weitestgehend steuerfrei. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass bei Ausschüttungen im Konzernverbund auf jeder Stufe der Konzernunternehmen Steuer anfällt, mit dem Ergebnis dass beim Anteilseigner als natürlicher Person am Ende „nichts mehr ankommt“. Ebenfalls weitestgehend steuerfrei sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Unternehmens oder einer Beteiligung, wenn der Verkäufer nicht eine natürliche Person, sondern z.B. eine GmbH ist. Damit beginnt das Problem im Zusammenhang mit vergeblichen Beratungskosten im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf.

In der Literatur wird hier teilweise die Meinung vertreten, dass sich die vergeblichen Beratungshonorare im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ebenso wenig steuerlich auswirken dürfen, wie dies aufgrund § 8b Abs.2 KStG bei Veräußerungsgewinnen oder Ausschüttungen der Fall ist. Denn die Beratungskosten wären bei einer erfolgreichen Akquisition Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung und damit zu aktivieren. Auch bei einem späteren Unternehmensverkauf würden sie sich nicht auswirken, da der aufgrund der Anschaffungsnebenkosten c.p. geringere Veräußerungsgewinn ohnehin nahezu steuerfrei bleibt. Das FG Baden-Württemberg hatte hinsichtlich der Due Diligence-Kosten bei einer fehlgeschlagenen Unternehmensakquise entgegen dieser Meinung am 24.10.2011 entschieden, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs.2 KStG das wirtschaftliche Eigentum an einer Unternehmung bzw. einer Unternehmensbeteiligung ist. Da der Unternehmenskauf aber gescheitert ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor, womit die Due Diligence Kosten steuerliche voll abzugsfähig sind.

In dem Verfahren wurde durch das beklagte Finanzamt Revision beim BFH eingelegt. Dort wird das Verfahren unter BFH I R 72/11 seit dem 20.4.2012 geführt. Eine Entscheidung ist bis heute noch nicht gefallen. Man kann gespannt sein, ob der BFH hier der Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgt. Der Steuerpflichtige, der Zeit und Geld aufgewendet hat um ein Unternehmen zu erwerben und damit das Nachfolgeproblem in Deutschland zu lösen, sollte bei einem Fehlschlag der Akquisition nicht noch damit bestraft werden, dass seine Kosten nicht zum Steuerabzug zugelassen werden.