Voraussetzungen für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner

Steuerlich abzugsfähig ist ein Geschenk an einen Geschäftspartner nur dann, wenn

  • es aus betrieblichen Gründen gemacht wird und
  • keine Gegenleistung dafür verlangt wird.

Das bedeutet: Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus (R 4.10 Abs. 4 EStR)

Welche Geschenke sind bspw. abzugsfähig

  • Blumen im Allgemeinen (nicht jedoch bei Beerdigungen)
  • Theaterkarten und andere Eintrittskarten
  • Sach- und Geldgeschenke (ohne Gegenleistung)

Keine Geschenke sind (Bsp.):

  • Preise und Preisausschreiben
  • Gutschriften, Rabatte und Kulanzleistungen (beziehen sich auf einen vorherigen Kauf)
  • Sponsoringleistungen (Gegenleistung vorhanden)
  • Trinkgelder (beziehen sich auf eine Gegenleistung)
  • Werbeartikel und Warenproben
  • Werbeprämien (werden für die Vermittlung neuer Kunden gezahlt)

Neue Freigrenze von 50 € pro Person und Jahr (bis zum 31.12.2023 lag die Freigrenze bei 35 €)

Ist der Unternehmer:

  • vorsteuerabzugsberechtigt, dann gilt für ihn der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer)
  • nicht vorsteuerabzugsberechtigt, z.B. Ärzte oder Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, dann gilt für ihn der Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer max. 50 €)

Freigrenze nicht überschreiten

Fällt das Geschenk teurer aus (1 Cent reicht schon aus), dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar, da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt.

Beachten Sie, dass diese Freigrenze pro Jahr und pro Person gilt. Werden also in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, werden die Werte zusammengerechnet.

Die Versandkosten sind nicht Teil der 50 €-Grenze. Anders die Geschenkverpackung: Diese muss in den Geschenkwert eingerechnet werden.

 

Richtige Aufzeichnung in der Buchhaltung

Die Aufwendungen für Geschenke werden nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah und fortlaufend aufgezeichnet werden.
Konkret bedeutet dies, dass die Aufwendungen auf einem separaten Konto, wie „Geschenke abziehbar“, verbucht werden müssen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Gleichzeitig muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Streuwerbeartikel bis 10 € je Artikel (Nettowert bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) – wie Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge und dergleichen – sind Werbemittel und nicht als Geschenke einzustufen.

Bei der Prüfung der 10-EUR-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält.

Bei Streuwerbeartikel (= Gegenständen von geringem Wert bis 10 EUR je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festgehalten zu werden. Allerdings müssen auch diese Artikel auf einem separaten Konto in der Buchhaltung erfasst werden.