Sicherstellung der Empfangsfähigkeit von E-Rechnungen ab 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 gelten in Deutschland neue Regelungen zur Rechnungsausstellung.

Damit sind Business-to-Business-Umsätze (B2B) zukünftig grundsätzlich verpflichtend über E-Rechnungen abzurechnen.

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen, so dass Unternehmer somit aktuell nicht gesetzlich verpflichtet sind, ab dem 01.01.2025 sog. E-Rechnungen auszustellen und an Ihre Kunden zu übersenden.

Abweichend von den Regelungen bzgl. der Rechnungsausstellung ist jedoch zu beachten, dass ab dem 01.01.2025 für alle Unternehmer (einschl. sog. Kleinunternehmer, wie z. B. Ärzte und Vermieter) der E-Rechnungsempfang gesetzlich verpflichtend ist.

Unternehmer (egal welcher Größe) müssen in der Lage sein, Rechnungen von Unternehmen, die von den Übergangsregeln keinen Gebrauch machen, im neuen E-Rechnungsformat zu empfangen, lesbar zu machen und zu archivieren.

Welche Softwareangebote hierfür geeignet sind und für Ihre Unternehmenszwecke am ehesten einzusetzen wären, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch, insofern Sie hier Unterstützungsbedarf benötigen.

Anwender von „DATEV Unternehmen-Online“ haben keinen gesonderten Handlungsbedarf für die Gewährleistung der Lesbarkeit und Archivierung vorzunehmen.

Das neue E-Rechnungsformat deckt sich nicht mit dem, was gemeinhin unter E-Rechnungen verstanden wird (z. B. PDF). Eine E-Rechnung muss zukünftig einem bestimmten Format entsprechen, das elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden kann. Diese Formate werden durch sog. X-Rechnungen oder ZUGFeRD-Rechnungen ab Version 2.0.1 erfüllt.

Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format fallen nicht darunter. Diese werden künftig als „sonstige Rechnung“ bezeichnet.

Für Rechnungen an Privatpersonen gibt es keine Neuerungen.

Ebenso gelten die neuen Regelungen nicht für sog. Kleinbetragsrechnungen (bis EUR 250,00) und Fahrausweise, die als Rechnungsbeleg verwendet werden.

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