Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt grundsätzlich ein lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtiger Sachbezug vor.
In diesem Zusammenhang hatte das Finanzgericht Düsseldorf[1] kürzlich entschieden, dass die Annahme von Arbeitslohn von vornherein ausscheidet, wenn die Privatnutzung eines betrieblichen PKW nicht ausdrücklich gestattet ist und sich eine „nachhaltige“ Privatnutzung durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer auch nicht feststellen lässt.
Zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde dabei berücksichtigt, dass dieser am Firmensitz wohnte und über einen umfangreichen privaten Fuhrpark mit gleichwertigen Fahrzeugen verfügte. Die vorgelegten – aber vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuften – Fahrtenbücher dienten als weiteres Indiz dafür, dass insoweit keine Lohnsteuer in Betracht kam.
Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt danach zwar kein Arbeitslohn vor; nach Auffassung des Gerichts kann jedoch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommen. Dafür reiche ggf. schon eine gelegentliche verbotswidrige Privatnutzung aus.[2]
Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte eine private PKW-Nutzung vertraglich erlaubt oder ausdrücklich ausgeschlossen und dann auch entsprechend verfahren werden. Diesbezügliche Nachweise sind insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Privatnutzung nicht stattgefunden hat.
[1] FG Düsseldorf vom 30.06.2025 14 K 1478/22 L, H (L) (EFG 2025 S. 1443).
[2] Siehe dazu BFH-Urteil vom 11.02.2010 VI R 43/09 (BStBl 2012 II S. 266).
