Beiträge des Arbeitgebers im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2026 beträgt der Höchstbetrag damit 8.112 Euro.
Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht allerdings nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (in 2026: 4.056 Euro).[1]
Auszahlungen bzw. (Kapital-)Leistungen aus einer entsprechenden Versicherung o. Ä. unterliegen regelmäßig in voller Höhe als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer.
Der Bundesfinanzhof[2] hat entschieden, dass Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die auf einem freien Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers beruhen, nicht als außerordentliche Einkünfte gelten und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (sog. Fünftel-Regel) unterliegen, sondern in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Im Streitfall hatte die Klägerin anstelle einer lebenslangen Rente eine Kapitalzahlung von 44.529 Euro aus einer Direktversicherung gewählt. Da das Kapitalwahlrecht ohne besondere Voraussetzung ausgeübt werden konnte, fehlte es an der erforderlichen Außerordentlichkeit.
Sehen Verträge also von vornherein wahlweise eine laufende Zahlung oder eine Kapitalabfindung vor, steht dies der Anwendung der Fünftel-Regelung bei einer Kapitalauszahlung regelmäßig entgegen.
[1] Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung.
[2] BFH-Urteil vom 30.10.2025 X R 25/23 (BStBl 2026 II S. 316).
