Ein beruflich veranlasster Umzug mit dem Ziel, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2025 nicht werbungskostenabzugsfähig.
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Ein beruflich veranlasster Umzug mit dem Ziel, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, ist laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.04.2025 nicht werbungskostenabzugsfähig.