Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.)[1] gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG).
Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen ist das Vorliegen einer Rechnung und die unbare Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung.[2] Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.[3]
Führt ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten jedoch erst im Folgejahr aus und liegt noch keine Rechnung des Leistungserbringers, sondern lediglich ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vor, kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.[4]
Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass neben der fehlenden Rechnung mangels Leistungserbringung auch noch keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden.
Soll daher noch für das Jahr 2026 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss sowohl eine Rechnung vorliegen als auch die Bezahlung dieser Rechnung unbar bis zum 31.12.2026 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
Im Rahmen eines geplanten Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist vorgesehen, den Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen einzuschränken. Danach könnten ab 2027 nur noch 15 % der Aufwendungen (Arbeitslohnkosten) bis zu einem Höchstbetrag von 900 Euro als Steuerermäßigung geltend gemacht werden (siehe auch Nr. 7 in diesem Informationsbrief).
[1] Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Mai 2025 Nr. 4.
[2] Siehe § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
[3] Siehe § 11 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 44.
[4] Siehe hierzu FG Düsseldorf vom 18.07.2024 14 K 1966/23 E (EFG 2024 S. 1760).
