Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Leistungsempfänger eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die Rechnung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:[1]
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
- eine eindeutige Rechnungsnummer,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
- den anzuwendenden Umsatzsteuersatz sowie den Umsatzsteuerbetrag oder ggf. einen Hinweis auf eine Umsatzsteuerbefreiung.
Fehlen in der Rechnung einzelne Angaben oder sind Angaben fehlerhaft, kann der Rechnungsaussteller die Rechnung entsprechend berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung ist grundsätzlich auch rückwirkend möglich; Voraussetzung ist jedoch, dass das ursprüngliche Dokument bestimmte Mindestangaben enthält, die es als Rechnung qualifizieren und die Identifizierung der Leistung ermöglichen.[2] Fehlen diese Angaben, ist der Vorsteuerabzug erst ab Vorliegen der Rechnungsberichtigung zulässig.
Das Finanzgericht Köln[3] hat den Vorsteuerabzug erst ab Vorliegen der Rechnungsberichtigung zugelassen und die zeitliche Rückwirkung abgelehnt, weil die Ursprungsrechnungen nicht berichtigungsfähig gewesen seien. Eine Rechnung sei dann berichtigungsfähig, wenn sie mindestens aussagekräftige Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer hat. Die zur Rechnungsberichtigung vorgelegten Dokumente stellten nach Auffassung des Gerichts jedoch erstmalige Rechnungen dar, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug gewährt werden konnte.
Der Bundesfinanzhof[4] hat die Revision zugelassen, um zu klären, ob eine Rechnungsberichtigung auch bei nicht berichtigungsfähigen Rechnungen eine Rückwirkung für den Vorsteuerabzug auf die Ursprungsrechnung entfalten kann.
[1] Vgl. dazu § 14 Abs. 4 UStG; zu Besonderheiten siehe auch §§ 31 bis 34 UStDV.
[2] Siehe EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-518/14 „Senatex“ und vom 21.11.2018 C-664/16 „Vadan“; BFH-Urteile vom 20.10.2016 V R 26/15 (BStBl 2020 II S. 593) und vom 22.01.2020 XI R 10/17 (BStBl 2020 II S. 601).
[3] FG Köln vom 15.11.2024 9 K 1892/22.
[4] BFH-Beschluss vom 26.02.2026 V B 11/25 (BFH/NV 2026 S. 602); Az. des anhängigen Revisionsverfahrens: V R 7/26.
