Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben am 16.02.2022 beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Die bisherigen Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbstständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

Überbrückungshilfe IV wird unverändert bis Ende Juni 2022 fortgesetzt. Die Unternehmen erhalten weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, erhalten zusätzlich zur Fixkostenerstattung einen Eigenkapitalzuschuss. Die grundlegenden Antragsvoraussetzungen haben sich nicht verändert. Der coronabedingte Umsatzrückgang muss 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 betragen. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt nun 90 % bei einem Umsatzrückgang von über   70 %. Die förderfähigen Fixkosten bleiben ebenfalls im Grundsatz unverändert. Somit können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Wie die vorherige Neustarthilfe richtet sich auch diese Unterstützung an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren konnten. Über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ stehen bis zu 1.500 € Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum von April bis Juni 2022. Die Höhe der Neustarthilfe ist vom coronabedingten Umsatzausfall abhängig. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.