Der Bundesfinanzhof (BFH) hat neuerlich eine Entscheidung bezüglich der haushaltsnahen Aufwendungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen. Diesmal wurden die Kosten für eine statische Berechnung als handwerkliche Leistung nicht anerkannt.

Im Streitfall ging es um die Aufwendungen für statische Berechnungen (Gutachten), die für eine Handwerkerleistung (Dachreparaturen des Einfamilienhauses) notwendig waren. Die Kosten des beauftragten Ingenieurs wurden durch das Finanzamt abgelehnt, mit Begründung, dass es sich nicht um die begünstigte Handwerkerleistung nach §35a (3) EStG handelt.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 €. Der Begriff „im Haushalt“ wurde schon mehrmals durch die Rechtsprechung erläutert. Eine Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen verlangt einen unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt der steuerpflichtigen Person und diese müssen dem einzelnen Haushalt dienen.

Welche Tätigkeiten als begünstigte Handwerkerleistungen gelten, wurde bereits in einem BMF-Schreiben aus 2016 erläutert. Dementsprechend gehören dazu alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Die oben genannten handwerklichen Merkmale haben bei den Tätigkeiten des Statikers gefehlt. Denn ein Statiker erbringt lediglich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation. Somit sind dies keine handwerklichen Leistungen, auch wenn diese notwendig waren und im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wurden. Allein der Zusammenhang mit der Handwerkerleistung des Hauptunternehmens reicht nicht aus, die statischen Berechnungen des Subunternehmens als Handwerkerleistung einzustufen. Die beiden Leistungen sind jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Handwerkerleistungen zu beurteilen.