Seit dem 01.01.2025 sind inländische Unternehmer verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen zu können. Die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs reicht dafür aus.
Für die zeitgleich eingeführte Pflicht, bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) die Abrechnung mittels E-Rechnung durchzuführen, gilt eine Übergangsfrist. Danach ist es für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiterhin zulässig, Rechnungen in Papierform oder – vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – in einem nicht strukturierten elektronischen Format (z. B. als PDF-Datei) auszustellen und zu übermitteln.[1]
Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 von bis zu 800.000 Euro gilt diese Übergangsfrist noch bis Ende 2027. Wird diese Umsatzgrenze jedoch im Jahr 2026 überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, im B2B-Verkehr bereits ab 01.01.2027 E-Rechnungen auszustellen. Sofern diese Verpflichtung besteht, kann der Leistungsempfänger nur mit der E-Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn er nicht selbst zur Erteilung von E-Rechnungen verpflichtet ist. Dementsprechend müssen Möglichkeiten vorhanden sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verwalten.
Die E-Rechnungen müssen ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen; dafür bestehen zwei Möglichkeiten:
- Sie können in einem maschinenlesbaren XML-Format erstellt werden. Der Inhalt von in einem rein strukturierten XML-Format erzeugten E-Rechnungen (z. B. XRechnung) kann mit Hilfe von geeigneter Software lesbar gemacht werden.[2]
- Ebenfalls zulässig ist die Übersendung in einem sog. hybriden Format (z. B. ZUGFeRD). Diese E-Rechnungen enthalten neben den XML-Daten auch einen lesbaren Dateiteil (z. B. ein PDF-Dokument), wodurch die Bearbeitung beim Rechnungsempfänger auch ohne besondere Software ermöglicht wird.
Auf welches elektronische Rechnungsformat und welchen Übertragungsweg sich die Vertragsparteien einigen, müssen diese untereinander klären.
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (sog. Kleinbetragsrechnungen), und Fahrausweise zur Personenbeförderung können weiterhin – auch über 2027 hinaus – in Papierform ausgestellt oder elektronisch (z. B. im PDF-Format) übermittelt werden.
[1] Vgl. ausführlich BMF-Schreiben vom 15.10.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 (BStBl 2024 I S. 1320).
[2] Z. B. besteht über das ELSTER-Portal die Möglichkeit, E-Rechnungen online im Klartext anzuzeigen (https://www.elster.de/eportal/
e-rechnung).
