Wird eine berufliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung ausgeübt, bestehen verschiedene Möglichkeiten, den dadurch entstehenden Aufwand als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen. Am einfachsten ist die Geltendmachung einer Pauschale von 6 Euro für jeden Tag der Home-Office-Nutzung (max. 1.260 Euro pro Jahr). Voraussetzung dafür ist (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG), dass

  • keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird oder
  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sofern ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist und dies den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, können alternativ die tatsächlichen Aufwendungen dafür geltend gemacht werden. Dies kann entweder pauschal mit 1.260 Euro pro Jahr erfolgen oder durch Nachweis der anteiligen Aufwendungen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Voraussetzung für den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist, dass diese einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Dazu ist in der Buchführung ein besonderes Konto einzurichten und bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung mindestens eine besondere Spalte im Rahmen der Ausgabenaufzeichnungen erforderlich.

Die Aufzeichnungen haben ferner zeitnah, d. h. regelmäßig innerhalb von 10 Tagen nach Anfall der Aufwen­dungen, zu erfolgen. Eine geordnete Belegsammlung allein genügt nicht, worauf der Bundesfinanzhof[1] noch einmal hinweist. Ohne Erfüllung dieser formalen Voraussetzungen kommt allerdings nur die Pauschale von 1.260 Euro in Betracht.

[1]      BFH-Urteil vom 24.03.2026 VIII R 6/24.