„Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung“ sieht der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien die Abschaffung der Steuerklassen-Kombination III/V vor. Stattdessen soll für Eheleute das seit 2010 bereits bestehende Faktorverfahren der Steuerklasse IV eine faire Lohnsteuerbelastung bewirken. Was das genau bedeutet und ab wann die neue Regel gelten soll, wurde noch nicht festgelegt. Vorerst wurde aber der 01.07.2023 genannt. Schauen wir uns aber einmal an, was genau diese Reform bedeutet.

Die Abschaffung der Steuerklassen III/V begründet die Regierung mit der Weiterentwicklung der Familienbesteuerung. Laut Koalitionsvertrag sollen „partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden“. Mit anderen Worten: die Regierung will die derzeitige Steuerklasse IV mit einem Faktor als Ersatz für die Steuerklassen III/V einsetzen. Mit dieser Kombination wird der monatliche Lohnsteuerabzug fairer zu gestalten sein. Auf diese Weise würde jeder Partner seine Steuern genauer zahlen und dadurch sollte auch die spätere Einkommensteuernachzahlung vermieden werden.

Die Abschaffung der Steuerklassen III/V bedeutet auch, dass das seit Jahren kritisierte Ehegattensplitting entfällt. Die Wahl der Kombination der Steuerklassen III/V (bei Steuerklasse IV/IV oder IV mit Faktor wirkt sich das nicht aus) ist die einzige Möglichkeit, unterjährig vom Ehegattensplitting zu profitieren.

Die Idee der Regierung wird keine großen Auswirkungen auf die Gesamtbesteuerung haben. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und die monatlichen Lohnsteuerabzüge sind als Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des Paares zu behandeln. Dies kann jedoch für die monatliche Liquidität der Familien problematisch sein, da ein geringeres Gehalt ausgezahlt wird.

Die Wahl der Steuerklasse hat jedoch große Auswirkungen auf außersteuerliche Angelegenheiten, nämlich auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld. Diese Ersatzleistungen richten sich nach dem aktuellen monatlichen Nettogehalt (Bemessungsgrundlage) und den Steuerklassen. Bisher war es möglich, durch die Steuerplanung und die Wahl der Steuerklasse, das Nettoentgelt und damit das BMG für diese Ersatzleistungen zum eigenen Vorteil zu gestalten.

So könnte beispielsweise im Rahmen der Familienplanung im Voraus eine bessere Steuerklasse (III) für einen Elternteil gewählt werden, der Elternzeit nehmen möchte. Dies hatte geringere Abzüge und einen höheren Auszahlungsbetrag zur Folge. Dadurch erhöhte sich die BMG für das Elterngeld. Mit der Abschaffung der Steuerklassen III/V wird dies nicht mehr möglich sein.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die geplante Reform tatsächlich umgesetzt wird.