Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaft (MoPeG) wurde bereits im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen. Das MoPeG wird jedoch erstmals am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Ziel der Reform ist mehr Transparenz und Stärkung der Rechtsfähigkeit der GbR, daher betreffen die Änderungen im Wesentlichen das BGB und das HGB.

Wesentliche Änderungen zur GbR:

Die Rechtsfähigkeit von GbRs ist zwar in der Rechtsprechung bereits anerkannt, nun soll sie auch gesetzlich verankert werden. Das künftige MoPeG unterscheidet zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften. Dies hängt davon ab, ob die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt oder eine reine Innengesellschaft nach § 705 Abs. 2 BGB n. F. ab dem 01.01.2024 wird.

Nach der Neuregelung des § 705 Abs. 3 BGB n. F. wird bei der unternehmenstragenden GbR das Vorliegen einer rechtsfähigen GbR vermutet. Dies bedeutet, dass die Rechtsfähigkeit zum Regelfall wird. Die rechtsfähige GbR wird vermögensfähig. Damit wird das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr den jeweiligen Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft (GbR) zugeordnet.  Das bedeutet u.a. auch, dass der ausscheidende Gesellschafter nur dann für Schadensersatzansprüche haftet, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden erfolgte (§ 728b BGB n.F.). Die nicht rechtsfähige GbR wird dagegen nicht vermögensfähig.

Für die GbR besteht ein Wahlrecht, sich ab 2024 in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung ist Pflicht, wenn die GbR über Immobilien oder andere Eintragungsrechte verfügt. Jede Änderung in der Struktur der GbR muss ebenfalls angemeldet werden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister führt dazu, dass die GbR der Transparenzregisterpublizität unterliegt. Eine eingetragene GbR ist somit künftig verpflichtet, die Daten der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu übermitteln. Außerdem muss sie im Rechtsverkehr die Firmenbezeichnung verwenden und auf die Bezeichnung „eGbR“ hinweisen.

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass eine eingetragene GbR nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt werden kann. Eine GbR kann Gegenstand einer Spaltung, Verschmelzung oder eines Formwechsels sein.

Mit dem MoPeG werden keine neuen steuerlichen Regelungen eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung der Personengesellschaften führen.