Deutsche Sprache im Prüfungsbericht

In welcher Sprache sind Handelsbücher und Abschlüsse zu verfassen?

Während nach § 239 Abs. 1 S. 1 HGB für die Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen grundsätzlich die Verwendung einer „lebenden Sprache“, ausreichend ist, sind Jahresabschluss, Konzernabschluss und IFRS-Abschlüsse ggf. einschließlich (Konzern-)Lagebericht in deutscher Sprache zu erstellen und offenzulegen (§ 244, 298 Abs. 1, 325 Abs. 1 S. 1 HGB).

§ 244 steht im Einklang mit Vorschriften des Steuerrechts: § 87 Abs. 1 AO bestimmt die deutsche Sprache als Amtssprache. Zudem hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde nach § 146 Abs. 3 AO eine deutsche Übersetzung der Handelsbücher vorzulegen, falls diese in Fremder Sprache geführt wurden.

Welche Anforderungen gelten an den Prüfungsbericht?

Gemäß § 321 Abs. 1 S. 1 HGB ist der Prüfungsbericht schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen ist, d.h. eine mündliche Berichterstattung reicht nicht aus. Zudem ist er – von Ausnahmen unter Wahrung des Informationsgehalts abgesehen – grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstatten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart und es besteht keine Verpflichtung, den Prüfungsbericht amtlichen deutschen Stellen vorzulegen (Beck´scher Bilanz-Kommentar, S. 2350, § 321 Tz. 14).

Gemäß Hoffmann/Lüdenbach stellt die Verwendung der deutschen Sprache einen faktischen Zwang dar, der in sinnvollen Konstellationen überwunden werden darf (NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Auflage, S. 2197, § 321 Tz.3).

Der Prüfungsbericht dient im Unterschied zum Bestätigungsvermerk nicht der Information der Allgemeinheit, sondern einem begrenzten Adressatenkreis, i.d.R. Prüfungsausschuss, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung (§ 321 Ab. 5 S. 1 und 2 HGB). Die Aufgaben des Prüfungsberichtes bestehen im Wesentlichen in der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer), des Kontrollorgans (AR) und der Gesellschafter von GmbH/Kapitalgesellschaften & Co. über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Herleitung und in der Information über die Rechnungslegung sowie in der Kontrolle der Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften durch die gesetzlichen Vertreter.

Welche Sprache empfiehlt sich für den Prüfungsbericht?

Vor dem Hintergrund, dass gesetzliche Vertreter mit der Abgabe der Steuererklärung bei der Finanzbehörde eine Abschrift des Prüfungsberichtes einreichen müssen (§ 150 Abs. 4 AO, § 60 Abs. 3 S. 1 EStDV), scheint es sinnvoll den Prüfungsbericht in deutscher Sprache zu verfassen. Nicht zuletzt, da gemäß § 87 AO Deutsch die Amtssprache ist.

Ebenso spricht ein deutschsprachiger Adressatenkreis für die Abfassung des Prüfungsberichtes in deutscher Sprache.

Siegelführungspflicht

Wann ist eine Siegelführung verpflichtend?

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind (§ 48 Absatz 1 Satz 1 WPO). Hierunter sind sowohl formelle als auch materielle Gesetze (z.B. Verordnungen) zu verstehen. Die wichtigste gesetzliche Vorbehaltsaufgabe ist die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen nach § 316 ff. HGB. Der nach § 322 HGB zu erteilende Bestätigungsvermerk – ausgefertigt im Testatsexemplar – ist hierbei zu siegeln. Die Unterzeichnung des Prüfungsberichtes erfolgt stets am Ende der Berichterstattung und vor den Anlagen zum Prüfungsbericht, somit regelmäßig im Anschluss an die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks, da dieser nach § 321 HGB ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist (IDW PS 450 n.F. Tz. 114). Ebenfalls zu siegeln ist die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über die Angemessenheit einer Abfindung in einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme (z.B. § 327c Abs.2 S.2 AktG). Sonstige Grundlagen für die Abgabe der Erklärung unterhalb dieser Ebene, z.B. behördliche Anweisungen, Regelungen in Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen Verträgen stellen keine gesetzlichen Vorschriften dar.

Wann ist eine Siegelführung freiwillig?

Für bestimmte Erklärungen sieht § 48 Abs. 1 S. 2 WPO zwar keine Pflicht, aber die Befugnis zur Siegelführung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, somit nicht im privaten Bereich oder im Rahmen eines ggf. ausgeübten Zweitberufs, Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgegeben oder Gutachten erstattet werden. Zulässig ist die Siegelführung bei freiwilligen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht unterliegen, z.B. bei kleinen Kapitalgesellschaften. In diesem Bereich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die eine Prüfung durch einen WP/vBP vorschreiben oder zumindest die Tätigkeit (Prüfung und Erteilung eines Bestätigungsvermerks hierüber) dem WP/vBP vorbehalten. Nichts anderes gilt auch dann, wenn die Prüfung in Anlehnung an die Vorschriften des HGB vorgenommen und das Prüfungsergebnis in einem „Bestätigungsvermerk“ zusammengefasst wird, der dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk in § 322 HGB nachgebildet ist. Weder die Verwendung des Begriffs „Bestätigungsvermerk“ noch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung – auch nicht in dieser Formulierung – ist dem WP/vBP gesetzlich vorbehalten.

Wo wird das Siegel platziert und wie ist es zu gestalten?

Der Abschlussprüfer hat den schriftlichen Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 1 S. 1 HGB) unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen (§ 322 Abs. 7 S. 1 HGB) und zu siegeln (§ 48 Abs. 1 S. 1 WPO). Dabei haben Wirtschaftsprüfer die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin“ ohne Hinzufügung anderer Berufsbezeichnungen zu verwenden (§ 18 WPO). Die Angabe von Ort und Tag erfolgt üblicherweise unter dem Text des Bestätigungsvermerks, aber über den Unterschriften und dem Siegel. Gleiches gilt für den Prüfungsbericht.

Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer die näheren Bestimmungen über die Gestaltung (Größe und Form) des Siegels sowie der in das Siegel aufzunehmenden Angaben (§ 20 BS WP/vBP).

Können auch elektronische Siegel verwendet werden?

Eine elektronische Siegelführung ist gem. § 20 Abs. 2 S. 2 BS WP/vBP zulässig. Dies ermöglicht es, den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk rechtskonform auch ausschließlich als elektronische Originale anzufertigen. Der Abschlussprüfer hat die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerk-Datei mit dem elektronischen Siegel, seinem Namen sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 321, Tz. 242 Beck´scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage).

Welche Konsequenzen ergeben sich aus einem fehlenden WP-Siegel?

Zwar sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Jedoch ist das Siegel weder Voraussetzung für die handelsrechtliche Wirksamkeit eines Bestätigungsvermerks noch hat es haftungsrechtliche Auswirkungen (WPO Kommentar, 3. Auflage, S. 678). Mit der Fokussierung von zahlreichen Berufspflichten auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durch das APAReG und der Neufassung der Berufssatzung WP/vBP im Jahr 2016 hat die Siegelführung im Hinblick auf weitergehende berufsrechtliche Folgewirkungen an Bedeutung verloren. Verblieben ist die Pflicht für den Wirtschaftsprüfer, sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihm aus der Befugnis erwächst, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen und ein Siegel zu führen.

Anhang

Der Anhang stellt ein von der Geschäftsführung anzufertigendes Dokument für den Jahresabschluss dar. Er gehört neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu den Bestandteilen des Jahresabschlusses. Der Zweck ist es, für den Bilanzleser ergänzende Informationen darzustellen, die nicht aus der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung abzulesen sind. Somit werden im Anhang nicht nur die allgemeinen Angaben von der Geschäftsführung über den Jahresabschluss dargestellt, sondern auch die im Geschäftsjahr angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die Aufschluss über die Ausübung von Wahlrechten bringen. Im Anhang werden weiterhin bestimmte, vom Gesetz vorgeschriebene, Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt und erläutert. Einen Anhang in Deutschland aufstellen müssen die Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG.

Lagebericht

Der Lagebericht stellt ein von der Geschäftsführung anzufertigendes Dokument für den Jahresabschluss dar. Er ist nicht Teil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Teil, der ein zusätzliches Berichtsinstrument für den Bilanzleser darstellt. Im Lagebericht soll der Geschäftsführer nach außen die Situation des Unternehmens widerspiegeln. Der Hauptzweck liegt demzufolge in der Informationsfunktion. Im Lagebericht wird auf die Geschäfts- und Rahmenbedingungen, die Ertragslage, die Vermögenslage, die Finanzlage und die zukünftigen Chancen und Risiken bezogen auf das jeweilige Unternehmen eingegangen. Der Lagebericht wird in Deutschland von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie der GmbH & Co. KG aufgestellt.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer (Abkürzung: ESt) in Deutschland wird auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Die Erhebung erfolgt pro Kalenderjahr. Die Einkommensteuer stellt damit eine Personensteuer dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemessen am Einkommen eines jeden einzelnen Menschen besteuert. Für die steuerliche Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden in der Einkommensteuer mehrere Tarifzonen mit steigendem Steuersatz bis zu 45% genutzt. Anhand dieser ist es möglich, dass Geringverdiener mit einem geringeren Steuersatz besteuert werden als höher Verdienende. Die Besteuerung der 7 Einkunftsarten erfolgt grundsätzlich in gleicher Höhe. Eine Ausnahme stellt allerdings die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit einem Steuersatz von 25% dar. Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, da die Verteilung der Steuereinnahmen in Deutschland auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt. Sie ist die bedeutendste Einnahmequelle des Staates.