Die bisherige Auffassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG besagt, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Seit Jahren bestehen Zweifel an der Zinshöhe. Der BFH hat in den zahlreichen Verfahren festgestellt, dass die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß zu betrachten sind.

Im 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde nunmehr beschlossen, dass Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr in der Steuerbilanz nicht mehr abzuzinsen sind. Die Neuregelung ist erstmal für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag ist eine Anwendung auch für frühere Jahre möglich. Allerdings ist der Antrag für sämtliche Wirtschaftsjahre einheitlich zu stellen.

Die Abschaffung der Abzinsung gilt nicht für Rückstellungen. Die Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind weiterhin mit 5,5 % abzuzinsen. Die Änderung bezieht sich nur auf die Steuerbilanz. Handelsrechtlich sind keine Änderungen vorgesehen