Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem DiRUG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Durch digitale Prozesse sollen die Verfahren zukünftig einfacher und effizienter gestaltet werden. Was auch der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum fordern sollte.

Änderung des Offenlegungsmediums

Ab dem Geschäftsjahr 2022 erfolgt die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Der Bundesanzeiger Verlag, die führende Stelle des Unternehmensregisters, wird auch nach dem 1.8.2022 gemäß § 329 HGB die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung prüfen. Die Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden.

Für eine reibungslose Umstellung wird für Unternehmen die Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage anpassen. So können Unternehmen weiter nur auf einer einzigen Plattform allen ihren Offenlegungspflichten nachkommen.

Pflicht zur elektronischen Identifikation

Aufgrund der Änderung des Offenlegungsmediums sind die Übermittler zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Ohne diese vorherige Identifikation kann daher kein Jahresabschluss offengelegt werden. Zur Identifikation werden durch Bundesanzeiger Verlag GmbH voraussichtlich ab dem 01.08.2022 drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung gestellt (VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID)).