Der Bundesrat hat am 7.5.2021 dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zugestimmt. Die Gesetzesänderungen beziehen sich auf die sogenannten Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht.

Im Rahmen des Share Deals werden nicht die Immobilien selbst gekauft, sondern die Anteile der jeweiligen Firma, die Eigentümerin der Immobilien bzw. der Grundstücke ist. Unter bestimmten Voraussetzungen lösen diese Anschaffungsvorgänge keine Grunderwerbsteuer aus. Diese Gestaltungsmöglichkeiten wurden seit Jahren mit dem Ziel kritisiert, diese Möglichkeiten einzuschränken. Ein Schritt in diese Richtung sollen die folgenden Änderungen sein.

Die erste Änderung bezieht sich auf die Anteilsgrenze in den Ergänzungstatbeständen. Diese wird auf 90% (bisher 95%) der Anteile an der das Grundstück haltenden Gesellschaft abgesenkt. Eine weitere Neuerung führt zur Verlängerung der Haltefrist von fünf auf zehn Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG). Das bedeutet, dass zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer höchstens 89,99% der Anteile an der Gesellschaft sofort erworben werden sollten und die verbleibenden Anteile frühestens nach Ablauf von zehn Jahren erworben werden dürfen.

Darüber hinaus wurden bspw. Behaltensfristen hinsichtlich von Anteilshöhen in den „Missbrauchsverhinderungs-Paragraphen“ § 5 und § 6 von 5 auf 10 Jahre verlängert und die Vorbehaltensfrist in Fällen des Erwerbs von Anteilen am Vermögen einer Grundstücks-Personengesellschaft (§ 6 Abs. 4 GrEStG) sogar von 5 auf 15 Jahren verlängert.

Eine vollständige Neuregelung wird jetzt mit dem § 1 Abs. 2b GrEStG eingeführt. Der neue Ergänzungstatbestand regelt, dass Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, wenn innerhalb von 10 Jahren mindestens 90% der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (Ausnahme: für an der Börse gehandelten Anteile). Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften geltenden Regelung. Bei der Ermittlung der Anteilshöhen werden die unmittelbaren und mittelbaren Erwerbe mit einbezogen.

Änderungen stehen ebenfalls bei der Bemessungsgrundlage bei Grundstücksverkäufen im umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeitraum bevor. Bei Grundstücksverkäufen bei Umwandlungen galt bisher als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der vereinbarte Kaufpreis auch dann, wenn dieser deutlich unterhalb des Verkehrswertes lag (Ausnahme: Vereinbarung eines „symbolischen Kaufpreises“). Künftig soll der nach den erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertungsverfahren ermittelte Grundstückswert als Mindest-Bemessungsgrundlage angesetzt werden müssen.

Als Zeitpunkt der Erstanwendung des neuen Grunderwerbsteuergesetztes ist der 01.07.2021 vorgesehen.