Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum 01.07.2013

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie kurz über einige Änderungen im Umsatzsteuerrecht informieren, die Sie als Unternehmer im Tagesgeschäft betreffen können. Insbesondere sind die Neuerungen bzgl. der Ausstellung von Rechnungen für Sie von Relevanz.

Am 29.6.2013 wurde das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt Teil I (BGBl 2013 I S. 1809) verkündet. Die hier verkündeten Regelungen treten somit zum 30.6.2013 in Kraft und sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).

Neue Pflichtangabe bei Gutschriften

Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) über eine empfangene Lieferung oder Leistung abrechnet und dies vorher zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde(§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Kunde übernimmt insofern die Aufgabe der Rechnungsstellung, die üblicherweise vom Dienstleister bzw. Lieferanten übernommen wird. Mit den Gutschriften im neuen Sinne sind somit keine sogenannten Korrektur-Gutschriften gemeint.

Das Abrechnungsdokument ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E zwingend mit der Angabe „Gutschrift“ zu kennzeichnen. Unschädlich wird voraussichtlich auch die alternative englische Angabe „self-billed invoice“ sein (BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Bei einer unzutreffenden Gutschrift muss der Empfänger zeitnah widersprechen und seinen Widerspruch dem Gutschrifts-Aussteller schriftlich bekannt geben.

Die sog. kaufmännischen Gutschriften, die üblicherweise zur Rechnungskorrektur, bei Rücklieferungen oder Mängelnachlässen ausgestellt werden, dürfen künftig nicht mehr als „Gutschrift“, sondern müssen z. B. als „Storno-Rechnung“ oder „Korrekturbeleg“ bezeichnet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dieses Dokument als Rechnung angesehen wird, mit der Folge, dass der Empfänger die Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden würde.

Neue Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung

Mit dem AmtshilfeRLUmsG werden auch die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert.

Wo bisher in der Rechnung ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss künftig

  • Bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“,
  • bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (je nach Sachverhalt) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderrege-lung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

zwingend verwendet werden.

Voraussichtlich wird auch die Verwendung der englischen Begriffe „Margin scheme/Travel agents“ bei Reiseleistungen, „Margin scheme/Second-hand goods“ bei Gebrauchtgegenständen, Margin scheme/Works of Art“ bei Kunstgegenständen bzw. „Margin scheme/Collectors´ items and antiques“ bei Sammlungsstücken und Antiquitäten von der Finanzverwaltung nicht beanstandet (BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft

Die Formulierung, mit der auf die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hingewiesen wird, ist künftig verbindlich vorgegeben.

Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fällt, musste er bislang in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers „hinweisen“. Für diesen Hinweis kamen diverse Formulierungen infrage.

Künftig muss eine entsprechende Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung will aber auch die Verwendung des englischen Begriffs „Reverse-Charge“ akzeptieren (vgl. BMF, Schreiben (Entwurf) v. 10.12.2012, IV D 2 – S 7280/12/10002).

Hinweis: Fehlt diese Angabe oder wird stattdessen eine andere Formulierung gewählt, hat dies keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, denn dieser setzt in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraus.

Abrechnungsverfahren bei Reverse-Charge-Leistungen, die „über die Grenze“ erbracht werden

a)     Ausländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im Inland ab.

Werden Reverse-Charge-Leistungen im Inland (Deutschland) von einem (EU-)ausländischen Unternehmer erbracht, sind für die Rechnungserteilung künftig die Vorschriften des ausländischen EU-Mitgliedstaates anzuwenden (§ 14 Abs. 7 UStG n.F.).

Zur Anwendung kommen dann die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus der Umsatz ausgeführt wird.

Die o.g. Regelung gilt nicht, wenn mit Gutschrift abgerechnet wird. In diesem Fall muss der deutsche Leistungsempfänger in seiner Gutschrift die deutschen Vorgaben (§ 14 Abs. 4 UStG) beachten.

b)     Inländischer Unternehmer rechnet über Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland ab

Rechnet ein inländischer Unternehmer über eine Reverse-Charge-Leistung ab, die er im EU-Ausland erbracht hat, muss seine Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 1 UStG n.F.) Dies gilt nicht, wenn an dem Umsatz eine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat beteiligt ist oder eine Abrechnung mittels Gutschrift vereinbart wurde.

Hinweis: Obwohl die Reverse-Charge-Leistung im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig ist, erfolgt die Angabe in deutscher oder ggf. englischer Sprache. Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf eine Rechnung in seiner Landessprache.

Für bestimmte Fälle wird neu geregelt, bis wann eine Rechnung erteilt werden muss.

Bei B2B-Leistungen (Unternehmer an Unternehmer) in einem anderen Mitgliedstaat, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen, muss die Rechnung bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) ausgestellt werden (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG n.F.).

Auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss bis zum 15. des Folgemonats (der Umsatzausführung) abgerechnet werden (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG n.F.).