Das Bundesarbeitsgericht hat beurteilt: Die Erfassung der Arbeitszeiten ist ab sofort Pflicht. Bisher mussten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz nur die Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden. Jetzt sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen. Was die Arbeitgeber beachten müssen

Tatsächliche Arbeitszeit ist zu erfassen

Beginn, Dauer, Ende, Überstunden und Pausenzeiten müssen die Arbeitgeber erfassen. Ein Schicht- oder Dienstplan wird zukünftig nicht ausreichend sein.  Ob die Zeiterfassung an die Mitarbeiter übertragen wird und ob die Zeiterfassung digital oder in Papierform erfolgt, ist den Unternehmen selbst zu entscheiden. Falls die Angestellten die Arbeitszeiten selbständig erfassen, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu überprüfen, ob die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten tatsächlich richtig erfolgen.

Keine Zeiterfassung für leitende Angestellte

Aus der Zeiterfassung sind Führungskräfte ausgeschlossen, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden berichtigt sind oder eine nicht unbedeutende Prokura haben. Auch Arbeitnehmende, deren Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der Tätigkeiten nicht gemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmenden selbst bestimmt werden kann, müssen die Arbeitszeiten nicht erfassen.

Vertrauensarbeitszeit

In diesem Bereich ergeben sich keine tiefgreifenden Änderungen. Das heißt, dass die Arbeitnehmenden weiterhin den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten selbst bestimmen können. Neu ist, dass die Arbeitgeber nicht mehr auf die jeweilige Dokumentation der Arbeitszeiten verzichten dürfen. Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Ruhepausen, Höchtsarbeitszeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot sind weiterhin zu beachten.