Viele Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern verschiedene Bonusprogramme für gesundheitsförderndes Verhalten an. Wer zum Beispiel regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnimmt und Sport treibt, erhält Geld- oder Sachprämien. Einige Krankenkassen, die in guten Jahren einen Beitragsüberschuss erwirtschaftet haben, schütten auch Dividenden aus.

Alle diese Zahlungen sind auch für das Finanzamt von Interesse, da einige von ihnen versteuert werden müssen. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben angekündigt, dass künftig die ersten 150 € steuerfrei bleiben.

Bereits im Jahr 2020 hat der BFH entschieden, welche Zahlungen der Krankenkassen als Beitragsrückerstattung und welche als steuerfreier Bonus gelten. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte einen finanziellen Aufwand getätigt hat, um die Prämie zu erhalten. Daraus folgt, dass der Versicherte, der keine Ausgaben getätigt hat, von den Gesundheitsmaßnahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes profitiert und somit eine Beitragsrückerstattung erhält. Das können etwa Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder Zahnvorsorgeuntersuchungen sein. Auch gesundheitsbewusstes Verhalten wie ein gesundes Körpergewicht oder der Nichtraucherstatus zählen dazu. Die Dividenden von Krankenkassen fallen auch in diese Gruppe. Folglich müssen die Sonderausgaben um die Prämie gekürzt werden.

Ist dem Versicherten hingegen zuvor ein Aufwand entstanden, liegt eine sogenannte Kostenerstattung vor, die nicht auf dem Krankenversicherungsbeitrag basiert. Das können etwa die Kosten für professionelle Zahnreinigungen, eine Osteopathie Behandlungen, Gebühren für die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder eine Mitgliedschaft im Sportverein sein.

In dem aktuellen Schreiben hat das BMF klargestellt, wann und wie Steuerbescheide in Altfällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu ändern sind, wenn Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen zu Unrecht die Sonderausgaben gemindert haben. Danach gilt unter anderem:

Veranlagungszeitraum ab 2021

Soweit Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2021 bereits ergangen sind, bedarf es keines ausdrücklichen Antrags des Steuerpflichtigen auf Änderung. Die Krankenkassen prüfen die Anträge und senden ggf. einen elektronischen Berichtigungsbescheid an die Finanzverwaltung. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen neue Bescheide erlassen.

Veranlagungszeiträume vor 2021

Für die Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2020 wird aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Bereitstellung von korrigierten elektronischen Datensätzen durch die Krankenkassen verzichtet. Möchten Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug zu ihren Gunsten ändern lassen, müssen sie eine Bescheinigung in Papierform bei der Krankenkasse beantragen und beim Finanzamt einreichen. Eine Änderung der Festsetzung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die in dem betreffenden Punkt noch änderbar ist.