Um die kleinen Anlagenbetreiber und die Finanzämter von Bürokratie zu entlasten, hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue Regelungen zur ertragssteuerlichen Behandlung der kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerke erlassen.

Die neuen Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Die Regelung besteht auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Die Reglung wirkt folgendermaßen:

Bisher waren und sind Photovoltaikanlagen insbesondere durch die Abschreibungen der Anlage von der sogenannten „steuerlichen Liebhaberei“ bedroht, wodurch angefallene Verluste in der Anfangsphase steuerlich unbeachtlich werden konnten. Dieses konnte man bisher nur durch eine komplizierte Totalüberschussprognose abwenden.

Zur Entlastung der Steuerpflichtigen und insbesondere der Finanzverwaltung wird auf Antrag die Photovoltaikanlage unter den o.g. Bedingungen ohne weitere Prüfung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert und das insbesondere auch für die Zukunft. Damit wären auch Gewinne, welche nach dem Auslaufen der Abschreibungen entstehen, „steuerfrei“. Voraussetzung dafür ist aber, dass die o.g. Bedingungen erfüllt bleiben. Eine Veränderung wie bspw. eine Vermietung (nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken) des Hauses würde zum Wegfall der Vereinfachungsregelung führen.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume, also für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre.

Die bisherige Regelung kann ebenfalls weiterhin in Anspruch genommen werden. Das ist insbesondere zu überdenken, wenn ein „Totalüberschuss“ gegeben ist und die Verluste der Anfangsjahre steuerlich wirksam werden sollen.

Keine Auswirkungen hat die Vereinfachungsregel auf die Umsatzsteuer. Die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht besteht weiterhin, da aus umsatzsteuerlicher Sicht selbst bei geringeren Umsätzen eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Jedoch sind bei den kleinen Photovoltaikanlagen die Voraussetzungen des §19 UStG üblicherweise erfüllt, so dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann.