Die Rechtsprechung befasst sich in der letzten Zeit mit den Nachweisen zur Privatnutzung des PKW, wenn sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen des Unternehmers befindet und dieses privat genutzt wird oder wenn sich mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen befinden und gleichzeitig keine Zuordnung der PKW zu nutzenden Personen stattgefunden hat.

Unternehmer, bei denen sich ein Firmenwagen im Betriebsvermögen befindet, sind verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen oder aus Vereinfachungsgründen die 1%-Regelung zur Besteuerung der privaten Fahrten anzuwenden. Ein Einzelunternehmer kann hinsichtlich der möglichen Nutzung durch ihn selbst im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer sich nicht auf ein Verbot der Privatnutzung berufen. Die Rechtsprechung lehnt auch regelmäßig ein gesellschaftsvertragliches Privatnutzungsverbot zwischen mehreren Mitunternehmern ab.

Die Rechtsprechung stellt weiterhin die alleinige Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für private Fahrten anstatt der privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges in Frage, wenn das private Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar bzw. geringer zu bewerten ist, da der sogenannte Anscheinsbeweis dagegen spricht. Je weniger das private Fahrzeug in Status und Gebrauchswert hinter dem betrieblichen Fahrzeug zurückbleibt, desto leichter ist der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ein wichtiger Aspekt ist, dass das private Fahrzeug dem Unternehmer ständig zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht.

  • Vergleichsbeispiele aus der Rechtsprechung:
  • In einem Fall aus dem Streitjahr 1995 hat der BFH entschieden, dass ein VW Golf im Privatvermögen den Anschein der Privatnutzung eines Audi 80 Avant S 2 im Betriebsvermögen nicht ausschließen könne.
  • Lt. einer Entscheidung aus dem Streitjahr 1999 soll ein Porsche 928 S4 im Privatvermögen hingegen gegenüber einem Porsche 911 gleichwertig sein, was gegen die Privatnutzung des betrieblichen Porsche 911 spreche.
  • Ein 16 Jahre alter Mercedes-Benz C 280 T im Privatvermögen ist gegenüber einem neuen Fiat Doblo Easy (Kastenwagen) im Betriebsvermögen gleichwertig (Streitjahr 2013).

·       In einem weiteren Fall (Streitjahre 1996 bis 1999) waren als betriebliche Fahrzeuge ein Mercedes-Benz 300 SD, ein Mercedes-Benz S 320, ein BMW 525 TDS Automatik bzw. ein Mercedes-Benz 230 T zu berücksichtigen. Im Privatvermögen befanden sich ein Opel Omega, ein Opel Corsa, ein VW Golf bzw. ein BMW Z3. Hier hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und Aufklärung erbeten, ob der Opel Omega aufgrund seiner hohen Motorleistung den betrieblichen Fahrzeugen gleichwertig sei.

Wie an den Beispielen zu erkennen ist, handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, da bei dem Vergleich der PKW beim Status und des Gebrauchswertes keine einfachen allgemeinen Regeln anwendbar sind. Insofern birgt die Entscheidung, keine Privatnutzung des betrieblichen PKW und damit die Besteuerung derselben vorzunehmen, in der Regel weiterhin ein Betriebsprüfungsrisiko.

Bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen verlangt die Finanzverwaltung ordnungsgemäße Fahrtenbücher zum Nachweis der fehlenden Privatnutzung bzw. die Zuordnung von mehreren PKW zu dem Unternehmer, mit der Folge der zu versteuernden Privatnutzung beim Unternehmer. Der Unternehmer kann zwar nicht selbst gleichzeitig mehrere Fahrzeuge nutzen, aber die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die übrigen Fahrzeuge den Personen aus seinem privaten Umfeld (Familien- oder Haushaltsangehörigen) überlassen werden. Solche Nutzung durch Personen aus dem privaten Umfeld des Unternehmers ist betriebsfremd und wird dem Unternehmer als Privatnutzung zugerechnet. Entsprechendes gilt bei einer Personengesellschaft, wenn mehrere Gesellschafter Kraftfahrzeuge privat nutzen. Nach der Rechtsprechung kann die private Nutzung durch den Unternehmer ausgeschlossen werden, wenn eine Zuordnung zu einem Arbeitnehmer getroffen wird (bei dem ggf. die entsprechenden lohnsteuerlichen Folgen zu ziehen sind), wenn es sich um einen Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers handelt oder wenn es sich um die Vermietung bestimmter Kraftfahrzeuge eines Kfz-Vermieters handelt. Ausgeschlossen sind davon sind Fahrzeuge, welche nach allgemeinen Verständnis nicht privat