Neuer Entwurf des IDW PS 250 (Wesentlichkeit)

Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat einen aktualisierten Entwurf zur Änderung des IDW Prüfungsstandards: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 250 n.F.) verabschiedet. Mit den im Entwurf enthaltenen Änderungen werden die Anforderungen des vom IAASB verabschiedeten International Standard on Auditing (ISA) 450 „Evaluation of Misstatements Identified during the Audit“ unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten umgesetzt.

Der Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality) im Rahmen der Abschlussprüfung verlangt, Art und Umfang der vorzunehmenden Prüfungshandlungen so festzulegen, dass falsche Angaben die auf Unrichtigkeiten und Verstöße zurückzuführen sind und die alleine oder zusammen mit anderen falschen Angaben als wesentlich anzusehen sind, nicht unentdeckt bleiben. Die Wesentlichkeit von Angaben ist danach zu beurteilen, ob ihr Weglassen oder ihre unrichtige Darstellung die wirtschaftliche Entscheidung der Abschlussadressaten beeinflussen kann. Unabhängig hiervon kann sich die Wesentlichkeit auch aus der Bedeutung einer verletzten Rechtsnorm ergeben .

Gegenüber der bisherigen Fassung des IDW PS 250 ergeben sich insb. folgende Neuerungen:

  • Konkretisierung der Pflichten des Abschlussprüfers zur Beurteilung der Auswirkungen von festgestellten falschen Angaben auf die Prüfungsdurchführung (Abschn. 4.2.) und von festgestellten nicht korrigierten falschen Angaben auf die Rechnungslegung und das Prüfungsurteil (Abschn. 4.3.).
  • Der Abschlussprüfer hat in bestimmten Fällen zu beurteilen, ob aufgrund der festgelegten falschen Angaben die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm angepasst werden müssen, um angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen (vgl. Tz. 19b).
  • Die Auswirkungen von festgestellten falschen Angaben auf die Abschlussprüfung kann dazu führen, dass das Management aufgefordert wird, bestimmte Teile der Buchführung zu untersuchen. Werden falsche Angaben des Managements gefunden, untersucht und korrigiert, müssen diesbezüglich Prüfungshandlungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob weitere falsche Angaben vorhanden sind (vgl. Tz. 19c).
  • Die Gründe für das Unterlassen der Korrektur von falschen Angaben sind bei der Bildung des Prüfungsurteils zu berücksichtigen (vgl. Tz. 19e).
  • Die Entscheidung, dass nicht korrigierte falsche Angaben wesentlich sind, muss durch die Beurteilung, wie diese falschen Angaben gefunden worden sind, erklärt werden (vgl. Tz. 21).
  • Sind die Anhangangaben nicht vollständig oder fehlerhaft, muss der Abschlussprüfer entscheiden, ob es sich um Angaben handelt, die originär nur im Anhang zu machen sind oder ob die Angabe dem besseren Verständnis eines Bilanz- oder GuV-Postens dient (vgl. Tz. 22).