Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 30.06.2021 die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben überarbeitet.

Der Grundsatz: Nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die schriftlichen Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen zeitnah durch den Steuerpflichtigen gemacht werden. Dieser Eigenbeleg ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist ein zusätzlicher Nachweis in Form einer ordnungsgemäßen Rechnung über die Bewirtung erforderlich. Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen. Neben den normalen Rechnungsanforderungen müssen Bewirtungsrechnungen maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Die Erleichterungen für sog. Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 € (gem. § 33 UStDV) können aber in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen bleiben unverändert.

Das neue Schreiben des BMF bezieht sich grundsätzlich auf die Erstellung der Bewirtungsrechnung durch den Bewirtungsbetrieb unter Verwendung eines elektronischen Auszeichnungssystems. In solchen Fällen wird die Bewirtungsaufwendung nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Rechnung die nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehenen Angaben enthält. Dazu gehören u.a. eine Transaktionsnummer, die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder eine Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Im Weiteren erläutert das BMF, wie der Bewirtungsnachweis samt Bewirtungsrechnung in di­gitaler oder digitalisierter Form erbracht werden kann.

Das neue BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen mit der folgenden Maßgabe anzuwenden. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Die genannten Anforderungen gelten auch bei Auslandsbewirtungen, damit diese als Betriebsausgabenabzug abgezogen werden können. In den Fällen einer handschriftlich erstellten ausländischen Rechnung, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass in dem jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.