Seit über 20 Jahren wurde die Nutzungsdauer für „digitale Wirtschaftsgüter“ nicht überprüft und somit auch nicht geändert. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 26.02.2021 eine Anpassung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für diese Wirtschaftsgüter vorgenommen. Die nach §7 Abs.1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware und deren Peripherie mit einem Jahr zugrunde gelegt werden. Daraus folgt, dass bei einer Nutzung der (max.) einjährigen Nutzungsdauer, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ein Sofortabzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vorgenommen werden kann. Ab einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr ist die Abschreibung zeitanteilig aufzuteilen.

Die begünstigten Wirtschaftsgüter wurden im Schreiben explizit aufgelistet. Der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  • Computer, Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations,
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server),
  • externe Netzteile,
  • Peripheriegeräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen, wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Diese Regelung findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr: ab 2021). In den Gewinnermittlungen ab dem Jahr 2021 können diese Grundsätze auch auf die entsprechenden Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits zuvor, d.h. in früheren Wirtschaftsjahren, angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere, als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass die Wirtschaftsgüter die im Jahr 2021 mit Fortschreibung der bisherigen Nutzungsdauer noch nicht vollständig abgeschrieben werden würden, nun doch sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, wie z.B. im Rahmen der Arbeitnehmertätigkeit oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ist die Regelung entsprechend anzuwenden.