Die Bundesregierung hat am Ende des Jahres 2020 ein neues Kfz-Steuergesetz beschlossen. Die Zielstellung ist dabei das Setzen von Anreizen für eine Absenkung der CO2-Emissionen im Straßenverkehr und damit der Klimaschutz.

Damit gelten ab dem Januar 2021 für die nach dem 01.01.2021 erstmalig zugelassenen PKWs neue Kfz-Steuer-Tarife, welche sich nun stärker am CO₂-Ausstoß des Fahrzeuges orientieren. Dabei gilt: je höher der CO₂-Ausstoß, desto höher ist der anzuwendende Steuersatz. Insgesamt gibt es sechs Stufen und der Steuersatz reicht von zwei bis vier Euro pro ausgestoßenem Gramm CO₂ je Kilometer. Die neuen Regelungen gelten nicht für bereits zugelassene Benziner und Dieselfahrzeuge.

Für emissionsarme PKWs bis zu einem Schwellenwert von 95 Gramm CO₂/km gilt ein jährlicher Steuerfreibetrag von 30 €, welcher bis 2025 befristet ist. Dieser mindert den Steueranteil, der abhängig von der Größe des Hubraums erhoben wird. Diese Regelung läuft Ende 2025 aus.

Neben der Erhöhung des CO₂-Steueranteils hat die Bundesregierung auch die vollständige Steuerbefreiung für emissionsfreie Elektroautos bis 2030 angekündigt. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf die Pkws, bei denen die Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 erfolgt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich bei diesen Fahrzeugen die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 %.

Als Elektrofahrzeuge für diese Steuerbefreiung gelten Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden. Hybridfahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge in diesem Sinne und sind diesbezüglich nicht steuerbegünstigt.