Verlängerung der Abgabefristen um 2 Monate

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurde um 2 Monate verlängert und beträgt nun 7 Monate anstatt wie bisher 5 Monate. Damit endet die Abgabefrist regelmäßig nicht mehr am 31.05. sondern erst am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. D. h. nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Einkommensteuererklärung für den VZ 2018 bis zum 31.7.2019 abgeben. 

Sofern im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen (vorbehaltlich einer Vorabanforderung) bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben. Die neue Regelung gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.