Aufgrund der hohen Energie- und Kraftstoffpreise hat die Bundesregierung mit dem „Steuerentlastungsgesetz 2022“ verschiedene Steuervergünstigungen auf den Weg gebracht. Unter anderem, sollen folgende steuerliche Maßnahmen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Höhere Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – wurde vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 EUR 0,38. Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026. Auch für die Steuerpflichtigen mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale auf diesen Termin vorgezogen.

Für die Geringverdiener mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags erhöht sich die Mobilitätsprämie, die das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung 2022 überweist. Hier profitieren vor allem Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte mit nur wenigen Stunden Arbeitszeit, deren Weg zur Arbeit weiter als 21 Kilometer ist. Die Mobilitätsprämie 2022 gibt es allerdings nur, wenn eine Steuererklärung 2022 samt Anlage „Mobilitätsprämie“ beim Finanzamt eingereicht wird.

Höherer Grundfreibetrag 2022

Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit EUR 9.984 für Ledige und EUR 19.968 für zusammenveranlagte Eheleute auf EUR 10.347 bzw. EUR 20.694. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrages sollen die finanziellen Nachteile durch die hohe Inflation und die enorm gestiegenen Energiepreise teilweise ausgeglichen werden.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Die Arbeitnehmern steht nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ohne Nachweis für die beruflichen Ausgaben pauschal ein Werbungskostenabzug von EUR 1.000 im Jahr zu. Im Steuerentlastungsgesetz wurde dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag um EUR 200 auf EUR 1.200 rückwirkend ab dem 01.01.2022 erhöht.

Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrages sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrages hat direkten Einfluss auf die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber bei der Ermittlung der Lohnsteuer in den ersten Monaten 2022 zu hohe Steuerabzüge einbehalten haben. Somit sind diese Monate grundsätzlich zu korrigieren, wenn den Arbeitgebern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die Finanzverwaltung hatte im März 2022 die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht und ab dem Juni 2022 zur Verfügung gestellt.

Kinderbonus

Für jedes Kind wird ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von EUR 100 über die Familienkassen ausgezahlt. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Auszahlung erfolgt ab Juli 2022.

Energiepauschale

Aufgrund gestiegener Energiekosten erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen – auch geringfügig Beschäftigte mit pauschaler Versteuerung – oder Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften im Jahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von EUR 300,00. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.

Arbeitnehmer erhalten die EPP nur im ersten Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5). Die Auszahlung der Energiepauschale erfolgt durch den Arbeitgeber mit der Monatsabrechnung für den September 2022. Die ausbezahlte Energiepauschale wird dem Arbeitgeber vom Staat erstattet. Die ausbezahlte Energiepauschale muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben werden.

Zu beachten ist, dass die Energiepauschale von EUR 300,00 einkommensteuerpflichtig ist und bei Arbeitnehmern zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gehört. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die EPP als Einnahmen im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Selbstständige sollen die Energiepauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung erhalten. Versorgungsempfänger (Pensionäre) und Rentner, die ausschließlich Renteneinkünfte beziehen, haben keinen Anspruch auf die Energiepauschale.

Sozialleistungen

Die bereits beschlossene Einmalzahlung von EUR 100 für Empfänger von Sozialleistungen soll auf EUR 200 pro Person erhöht werden.

Temporäre Absenkung der Energiesteuer

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll in den Monaten von Juni bis August abgesenkt werden. Die Steuerentlastung beträgt 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Günstiges Ticket für den öffentlichen Nahverkehr

Ebenfalls für die Monate Juni bis August wurde ein 9 €-Monatsticket für den öffentlichen Nahverkehr eingeführt. Hierfür sollen die Länder entsprechende Mittel erhalten.