Zu Jahresbeginn sind zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Grundfreibetrag – ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steigt der Grundfreibetrag von 9.744 € auf 9.984 € (18.488 € bei Zusammenveranlagung) zur Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“. Entsprechend sind auch die Einkommensgrenzen, ab denen Spitzenverdiener die „Reichensteuer“ (Erhöhung des Grenzsteuersatzes von 3% auf 45%)  zahlen auf 277.826 €/555.652 € (Einzel- / Zusammenveranlagung) herausgesetzt worden.

Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs.1 EStG an Angehörige oder andere begünstigte Personen wird an das Existenzminimum angepasst und steigt ab dem Jahr 2022 auf 9.984 €. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 € und 51.278 € (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94% als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das damit bis zu 24.101 € (Alleinstehende) bzw. 48.202 € (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).

Höhere Sachzuwendungen – bisher durften Arbeitnehmern pro Monat Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 € steuerfrei zufließen. Ab dem Jahr 2022 ist die Freigrenze auf 50 € pro Monat gestiegen. Zu beachten sind die neuen Kriterien des § 2 Abs.1 Nr.10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Bei der Anerkennung von Gutscheinen/Geldkarten als (steuerbefreitem) Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

Fallgruppe 1 – dazu gehören die Gutscheine und Geldkarten, die dazu berichtigen, vom Aussteller (Arbeitgeber) Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen. Zu dieser Fallgruppe gehören auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berichtigen, die Waren oder Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzen Kreis vom Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Als begrenzter Kreis von Akzeptanzstelle gelten städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbunde im Inland oder soweit sie sich auf eine bestimmte inländische Region erstrecken (z.B. benachbarte Städte, Gemeinde im Inland).

Fallgruppe 2 – dazu gehören die Gutscheine und Geldkarten, die nur dazu berechtigen, Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Die Akzeptanzstellen in Bezug auf das Inland sind nicht zu beachten. Dazu gehören u.a. Gutscheine für die Nutzung von Fahrrädern, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Fitnessleistungen, Bekleidung oder Park&Ride.

Fallgruppe 3 – dazu gehören die Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen deutschlandweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Das betrifft u.a. Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen, Essengutscheine, Restaurantschecks oder Zuschüsse zu Mahlzeiten.

Minijob – Zukünftig müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung die Angaben zur Steuer machen. Das gilt nur für den 450-Euro-Minijob und nicht für kurzfristige Minijobs. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten zukünftig den „Datenbaustein Steuerdaten (DBST)“. Er ist bei allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgesehen und beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung. Die Meldepflicht gilt formal ab dem 1.1.2021, wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

Steuerfreie Corona-Prämie – Arbeitgeber können Mitarbeitern Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 € steuerfrei auszahlen. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Durch das AbzStEntModG wurde die Zahlungsfrist ein weiteres Mal verlängert bis zum 31.3.2022.

Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr, die Arbeitnehmer als Werbungskosten und Unternehmer als Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, war auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemie-Situation plant die Koalition die Regelung um ein Jahr zu verlängern.

Unternehmen und Soloselbstständige können mit der Verlängerung der Corona-Hilfen bis Ende März 2022 umfassende Unterstützung in Anspruch nehmen, wenn sie unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Darüber hinaus gelten auch die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Folgende Unterstützungen wurden verlängert:

  • Überbrückungshilfe IV für Unternehmen und Soloselbstständige: bis zu 90 % Fixkostenerstattung
  • Verbesserter Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen, die besonders schwer von coronabedingten Schließungen betroffen sind
  • Neustarthilfe für Soloselbstständige: weiterhin bis zu 1.500 Euro pro Monat an direkten Zuschüssen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 aktualisierte die Finanzbehörde die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass. Letztmalig gilt für das Jahr 2022, dass ein Beleg für ein Geschäftsessen ohne den Hinweis auf die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) der Registrierkasse nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) anerkannt wird. Mehr Informationen dazu finden Sie in unseren News vom 16.07.2021 „Neues BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen“. (VERLINKEN)

Degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) – in den Steuerjahren 2020 und 2021 wurde die derzeit geltenden AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Faktor 2,5 gegenüber der vorherigen 25 % pro Jahr eingeführt. Diese Regelung gilt für die Anschaffungen ab dem Jahr 2022 nicht mehr.

Die Investitionsfrist für die Investitionen nach § 7g EStG (Investionsabzugsbetrag – IAB) wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf eine 4-jährige Investitionsfrist verlängert. Somit können bspw. für in 2018 gebildete IAB die Investitionen auch noch im Jahr 2022 erfolgen.

Reinvestitionsrücklage gem. § 6b EStG wurden aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorübergehend verlängert. Ist die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden und wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG wurden für Verluste der Veranlagungszeitraum 2020 und 2021 auf 10 Mio. € bei Einzelveranlagung und auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten wieder die alten Werte von 1 Mio. € bzw. 2. Mio. €.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 40.000 EUR liegt, gelten, hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung , ab dem Jahr 2022 neue steuerlichen Begünstigungen. Eine Ausführliche Darstellung finden Sie in unseren News „Steuerliche Begünstigungen der Elektor- und Hybrid-Dienstwagen“. (Verlinken)

Option zur Körperschaftsteuer – Nach der Neuregelung des §1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) können die Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern ab dem Jahr 2022 das neue Optionsmodell in Anspruch nehmen und ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine GmbH oder eine AG behandelt werden. Diese Option gilt nur dann, wenn der Antrag rechtzeitig einen Monat vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres gestellt wurde.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen befristet bis 31. Dezember 2022 auf 7% gesenkt, unabhängig davon ob die Speisen vor Ort oder außer Haus verzehrt werden. Getränke sind davon ausgenommen.

Grundsteuerreform 2022 – Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer in dem Jahr 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden sie von der Finanzverwaltung im ersten Halbjahr 2022 aufgefordert, ob dies per Allgemeinverfügung oder mit persönlichem Anschreiben erfolgt, ist derzeit noch nicht geklärt.  Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Vorbereitende Tätigkeiten, wie bspw. das Zusammenstellen benötigter Unterlagen und Informationen, sollten bereits jetzt begonnen werden.