Pendlerpauschale – die Entfernungspauschale für sog. “Fernpendler” (alle über 20 km hinausgehenden Entfernungskilometer) erhöht sich auf 0,35 € und ab 2024 auf 0,38 €. Die Regelung ist bis einschließlich 2026 zeitlich begrenzt, so dass die Entfernungspauschale ab 2027 wieder einheitlich 0,30 € pro Entfernungskilometer beträgt. Die Regelung gilt entsprechend für Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Mobilitätsprämie – die Mobilitätsprämie ist ebenfalls eine befristete (bis 2026) steuerliche Förderung für Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und deren einfacher Arbeitsweg länger als 20 Kilometer ist. Für jeden vollen zusätzlichen Entfernungskilometer können Steuerpflichtige, statt der erhöhten Entfernungspauschale (welche mangels einer Steuerentlastung keine Wirkung zeigt), 14% der erhöhten Pendlerpauschale als sog. Mobilitätsprämie beanspruchen. Die Mobilitätsprämie wird damit zu einer „Negativ-Steuer“ für Personen, welche aufgrund ihrer Einkommenshöhe nicht von einer Steuerentlastung aufgrund der zusätzlichen Entfernungspauschalen profitieren können.

Die Prämie wird jedoch nur gewährt, wenn die für den Weg zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Entfernungspauschalen zusammen mit den anderen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

Die Mobilitätsprämie wird nur auf Antrag gewährt und nur wenn die Prämie mindestens 10 € beträgt.

Home-Office Pauschale – gilt für das Jahr 2020 und 2021 und kann auch dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt sind. Das Finanzamt erkennt pauschal 5 € Werbungskosten für jeden Tag an, an dem während der Corona-Pandemie von zuhause aus gearbeitet wurde, jedoch maximal 600 € pro Jahr. Die Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € eingerechnet. 

Steuerfreie Corona-Beihilfen des Arbeitgebers – die aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 € waren bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Diese Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. 

Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 nicht vollständig abgeschafft, vielmehr wird die Freigrenze deutlich nach oben verschoben. Die neue Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt ab 2021 bei der Einzelveranlagung bei 16.956 € Einkommensteuer. Das bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von circa 73.874 € nicht erhoben wird. Innerhalb der sog. Minderungszone (bei Alleinstehenden bis zu einem jährlichen Einkommen von etwa 109.451 €) steigt der Solidaritätszuschlag stufenweise an. Wer dann diese Einkommensgrenze überschreitet, muss weiterhin die volle Höhe des Solidaritätszuschlags von 5,5 % zahlen. Für Verheiratete verdoppeln sich diese Freigrenzen/Beträge.

Die neuen geltenden Freigrenzen betreffen auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn die Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Keine Veränderung gibt es für Kapitalanleger, sofern die Erträge der Kapitalertrag-/Abgeltungssteuer unterliegen. Auch für Unternehmen, die der Körperschaftssteuer (bspw. GmbH oder AG) unterliegen, bleibt der Solidaritätszuschlag unverändert. 

Kindergeld und Kinderfreibetrag – ab Januar 2021 werden für jedes Kind 15 € mehr Kindergeld ausgezahlt. In diesem Zusammenhang wurden auch die steuerlichen Kinderfreibeträge angepasst. Für jeden Elternteil wird der Kinderfreibetrag von 2.586 € auf 2.730 € erhöht Der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 € für jeden Elternteil auf 1.464 €.

Der Höchstbetrag der Unterhaltungsleistungen an bedürftige Personen im Sinne des § 33a (1) S. 1 EStG wird ebenfalls erhöht. Ab dem Jahr 2021 beträgt dieser 9.744 €. 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 € pro Stunde auf 9,50 €. Eine weitere Erhöhung erfolgt ab dem 1. Juli 2021 um 10 Cent, also auf 9,60 €.

Grundfreibetrag steigt um 336 € auf 9.744 €

Zur Stärkung von Vereinen und Ehrenämtern wird ab 2021 die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € erhöht. Die Ehrenamtspauschale steigt auf 840 €.

Ab dem Jahr 2021 steigt der Betrag für sog. “Kleinbetragsspenden” von 200 € auf 300 €. Bis zu diesem Betrag reicht dem Finanzamt als Spendennachweis ein Kontoauszug aus. Zudem werden ab 2021 mehr Vereine als “gemeinnützige Organisation” anerkannt. Hierfür ür wird der Gemeinnützigkeitskatalog um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert.

Aufgrund der aktuellen Situation der Corona-Pandemie wurde die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2019 mit Steuerberatermitwirkung vorerst um einen Monat (bis 31.03.2021) verlängert. Eine weitere Verlängerung bis zum 31.08.2021 ist bereits angekündigt. Der Bundesanzeiger/BMJ ist dem ebenfalls gefolgt und hat faktisch (keine Strafen bis 31.01.2021) die Frist zur Veröffentlichung der Bilanzen ebenfalls um einen Monat verlängert.

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert.

Bei verbilligt vermietetem Wohnraum sinkt die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete von 66% auf 50%. Unter 66% ist jedoch eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen.

Behinderten-Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag – Steuerpflichtige mit einer Behinderung haben ein Wahlrecht und können anstatt der tatsächlichen Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab dem Jahr 2021 werden die Pauschbeträge nach § 33b (3) S. 2 EStG verdoppelt.

Pauschbeträge ab Veranlagungszeitraum 2021

Grad der BehinderungPauschbetrag in EUR
20384
30620
40860
501.140
601.440
701.780
802.120
902.460
1002.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b (6) EStG sind, d.h. Blinde und Taubblinde, erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 € (bisher 3.700 €).

In einem neuen § 33b (2a) EStG wird eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geregelt. Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen. Diese Pauschale soll folgenden Personen zustehen:

  • bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80% oder bei einem Grad der Behinderung von mindesten 70% und dem Merkenzeichen “G” beträgt die Pauschale 900 €
  • für Personen mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl” oder mit dem Merkzeichen “H” beträgt die Pauschale 4.500 €

Auch bei dem Pflege-Pauschbetrag nach § 33b (6) EStG gibt es Änderungen. Die Geltendmachung des Pauschbetrages ist auch ohne das Kriterium “hilflos” bei der zu pflegenden Person möglich. Der Pauschbetrag erhöht sich bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 und 5 auf 1.800 € (bisher 924€), bei Personen mit dem Pflegegrad 2 auf 600 € und 3 auf 1.100 €. Die Voraussetzungen (häusliche Pflege, keine Einnahmen für die Pflege) bleiben unberührt.

Grundrente – es handelt sich um keine fixe Grundrente, sondern vielmehr um einen individuellen Zuschlag zur Rente. Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie die Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeiten.

Die Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, erhalten den Grundrentenzuschlag in einer gestaffelt geminderten Höhe.

Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten werden auch entsprechende Zeiten aus Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen sind Zeiten aus den USA und der Türkei.

Für die Berechnung der Höhe der Grundrente werden nur die eigenen Beitragsleistungen in der Rentenversicherung mit mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes der Versicherten berücksichtigt. 

Auf die Grundrente werden andere Einkommen abgestuft nach der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens angerechnet. Beispiele hierfür sind die eigene Rente (inkl. Witwen- oder Witwerrente), Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags sowie die alle anderen zu versteuernden Einkommen. Steuerfreie Einnahmen (z.B. Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, Minijob) werden nicht berücksichtigt – Ausnahme: steuerfreier Anteil der Rente. 

Ob man einen Anspruch auf die Grundrente hat, wird automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes wird sich die Auszahlung voraussichtlich um mehrere Monate verzögern und dann rückwirkend erfolgen.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG wird flexibler. Aktuell durfte der IAB nur für die Wirtschaftsgüter gebildet werden, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, reicht es aus, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % betragen wird. Die mehr als 50 % betriebliche Nutzung bezieht sich auf den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ende des Folgejahres.

Der Investitionsabzugsbetrag wurde ab 2020 von bisher maximal 40 % auf maximal 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Auch die für die Bildung notwendigen bisher unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten nicht mehr, sondern nun gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für alle Einkunftsarten. Die Änderungen gelten für die Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsjahre ab 2020.

Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Aufgrund des deutlichen Widerstandes wegen der Einführung der Verlustbeschränkung im Vorjahr (beginnend ab 2021), wurde die Verrechnungsbeschränkung auf 20.000 € (bisher 10.000 €) erhöht. Damit können die Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen, die ebenfalls aus Termingeschäften oder Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften stammen, maximal in Höhe der Verlustbeschränkung ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und dann jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. 

Ab Januar 2021 gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % und der ermäßigte Steuersatz von 7%. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und damit für die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes ist entscheidend, wann die Leistung ausgeführt worden ist und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten Entgelten besteuert. 

Eine Erleichterung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die ein Kombinationsangebot machen, also sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angebote) anbieten. In solchen Fällen kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden.

Umsatzsteuer-Voranmeldung in Neugründungsfällen – die Unternehmensgründer mussten bisher im Jahr der Gründung und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Diese Pflicht wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Im Gründungsjahr muss immer noch eine realistische Schätzung der Steuerzahllast vorgenommen werden und danach richten sich die Abgabezeiträume. Für das Folgejahr ist die im „Erstjahr“ gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und dann unter Berücksichtigung der Zahlungsgröße (<7.500 € – Monat; ≥ 7.500 € – Quartal oder ≥ 1.000 € – Jahr) eine Voranmeldung abzugeben.

One-Stop-Shop-Regelung sog. „innergemeinschaftlicher Fernverkauf“ – ab dem 01.07.2021 (nicht wie vorher geplant ab 01.01.2021) ändert sich die sog. “Versandhandelslieferung an Privatleute“ des § 3c UStG. Der Ort der Lieferung wird weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet – also bei dem Abnehmer. Geändert wurden in diesem Zusammenhang auch die Lieferschwellen. Es wird nun lediglich eine europaweit einheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (§ 3c Abs. 4 UStG) geben. Die Bagatellgrenze gilt nicht pro Land, sondern für die Summe aller unter diese Regelungen fallenden Umsätze. Werden also grenzüberschreitende Verkäufe von mehr als 10.000 Euro innerhalb eines Jahres getätigt, müsste sich theoretisch ein (Online-)Händler in allen Ländern umsatzsteuerlich registrieren, in die er seine Ware liefert. Um das zu vermeiden, wird jetzt die bisher nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Lieferungen/Leistungen erweitert und als „One-Stop-Shop-Regelung“ weitergeführt. Das bedeutet, dass der leistende Unternehmer die Besteuerungsverpflichtungen in den anderen EU-Ländern, die sich aus diesen innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergeben, über ein nationales elektronisches Portal abwickeln kann, ohne sich im jeweiligen Bestimmungsland registrieren zu lassen.

Brexit – ab dem 01.01.2021 endet der Übergangszeitraum und Großbritannien ist nicht mehr Teil des EU-Gemeinschaftsgebietes, sondern Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 

Daraus folgt bspw. (vorbehaltlich des Austrittsabkommens):

  • die britischen Umsatzsteueridentifikationsnummern sind nicht mehr gültig. Somit benötigen die inländischen Unternehmer einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Geschäftspartner.
  • Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln, sondern als steuerfreie Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1a UStG i. V. m. 6 UStG. Daraus ergeben sich veränderte Nachweispflichten (zollrechtliche Ausfuhranmeldungen im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS) für die Steuerfreiheit der Lieferungen.
  • Bei einer Lieferung aus Großbritannien nach Deutschland handelt es sich um eine Einfuhr, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt, sofern keine Befreiungsvorschriften greifen. 
  • Die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG ist allenfalls dann noch anwendbar, wenn die Ware innerhalb der EU geliefert wird und lediglich ein britischer Unternehmer mit einer ihm von einem Mitgliedstaat erteilten USt.-ID-Nr. auftritt.
  • Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Sie sonstige Leistungen von deutschen Unternehmern an britische Unternehmer zukünftig behandelt werden (bisher Reverse-Charge-Verfahren beim britischen Abnehmer), hängt von den neuen britischen Vorschriften ab.
  • Leistungen an Nichtunternehmer im Vereinigten Königreich, die dort der Umsatzbesteuerung unterliegen, können nicht mehr im Rahmen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens (MOSS-Verfahren) besteuert werden. Ein leistender Unternehmer aus der EU wird sich daher ab 2021 in Großbritannien steuerlich registrieren müssen.
  • Die Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 können nur bis zum 31.3.2021 gestellt werden. Vorsteuern ab dem Jahr 2021 können nur im „Drittlandsverfahren“ geltend gemacht werden.