Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten ab 1. Oktober 2022 die Änderungen zum Mindestlohn sowie für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich in Kraft.

Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindeststundenlohn auf 12 €. Daraus folgt, dass auch die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 €) angepasst werden muss. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindeststundenlohn von 12 € ergeben sich 520 € als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).

Die Geringfügigkeitsgrenze wird neu definiert und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben. Arbeitgeber müssen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten den Grenzbetrag von 520 € regelmäßig prüfen (Maximalstundenzahl von 43,333 Stunden pro Monat; 43 Stunden und 20 Minuten) und die Arbeitsverträge frühzeitig anzupassen.

Neuregelungen auch beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind „gelegentliche und unvorhersehbare“ Überschreitungen. „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Der Mehrbetrag darf in diesen beiden Monaten maximal 520 € monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein Minijobber grundsätzlich 6.240 € über 12 Monate und in begründeten Ausnahmefällen höchstens 7.280 € im Jahr verdienen darf.

Midijob-Grenze wird von 1.300 € auf 1.600 € angehoben

Die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird mit dem neuen Gesetz ebenfalls erhöht. Bisher liegt ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich 450,01 € bis 1.300 € beträgt. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 € und maximal 1.600 € verdienen.

Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber stärker belastet als zurzeit. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs (ab 520,01 €) wie bei Minijobs auf ca. 28 % und wird gleitend bis 1.600 € auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Midijobber und Midijobberinnen profitieren dadurch, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet wird.