Im Zuge der sogenannten „EU Quick Fixes“ bzw. den entsprechenden Regelungen im Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) wurden im Umsatzsteuergesetz neue Regeln zur Bestimmung der bewegten Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts geschaffen.

Bereits in den letzten Jahren wurden umfassende Änderungen im Bereich der Konsignationslagerregelung (Einführung des § 6b UStG) oder die Vorlage der Umsatzsteuer-ID Nummer (§ 3 Abs. 6a UStG) als materiell-rechtliche Voraussetzung von Reihengeschäften vorgenommen. Aktuell liegt ein Entwurf des BMF vor, welcher u.a. Klarstellungen bei Transportbeauftragung durch den Zwischenhändler (früher „mittlerer Unternehmer“) im Rahmen der Reihengeschäfte trifft.

Grundsätzlich hängen bei einem Reihengeschäft der Leistungsort und die potenzielle Steuerbefreiung in Deutschland davon ab, welche Lieferung die sogenannte bewegte Lieferung ist. Die restlichen Lieferungen sind als ruhende Lieferung zu behandeln und somit am Abgangs- oder Empfangsort steuerbar.

Nach nationalem Recht ist die bewegte Lieferung dem Unternehmer in der Kette zuzuordnen, welcher den Transport beauftragt. Problematisch bzw. umstritten war der Sachverhalt, in welchem der mittlere Unternehmer („Zwischenhändler“) für den Transport verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der Umsatz/Lieferung an ihn als bewegte Lieferung zu qualifizieren, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (vgl. § 3 Abs. 6a S. 4 UStG). Die Problematik zeigte sich aber zuerst bei der Transportdurchführung bzw. -verantwortlichkeit oder bei der Transportzahlung.

Die „EU Quick Fixes“ haben eine Abhilfe geschaffen, in der Weise, dass sie den Unternehmen das Werkzeug der Umsatzsteuer-ID Nummer an die Hand geben. Die Vereinfachung wurde auf nationaler Ebene so umgesetzt, dass davon auszugehen ist, dass der Zwischenhändler als Lieferer auftritt, wenn er die Umsatzsteuer ID-Nummer des Mitgliedstaates verwendet, in welchem die Beförderung oder Versendung beginnt (A 3.14 Abs. 10 S. 2 UStAE).

Nun liegt den Verbänden ein Entwurf vor, welcher unter anderem die Transportbeauftragung genau erläutert. Im Rahmen einer Versendung (durch einen Dritten) ist auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen (A 3.14 Abs. 7 S. 5 UStAE-E). Eine abweichende Zuordnung sei nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Beförderung oder Versendung auf Rechnung eines anderen Unternehmers in der Reihe erfolgt ist und dieser tatsächlich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstands während des Transports getragen hat (A 3.14 Abs. 7 S. 6 UStAE-E). Weiterhin bleibt unsicher, wem die Beauftragung zuzurechnen ist, wenn ein Unternehmer zwar den Transport beauftragt, dies aber im Namen eines anderen Unternehmers durchführt.

Das IDW und die Bundessteuerberaterkammer haben hierzu vor einigen Tagen jeweils eine Stellungnahme vorgelegt. Beide vertreten die Auffassung, dass weiterer Regelungsbedarf in Bezug auf die Zuordnung der Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft besteht.