Beratungskosten beim Unternehmenskauf

Um ein Unternehmen oder eine Beteiligung zu erwerben, werden regelmäßig Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und ggf. M&A-Berater beauftragt. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmenskaufs fallen Honorare für die Vermittlung des Unternehmens, die Prüfung des Zielunternehmens im Rahmen einer Due Diligence, die Unternehmensbewertung und die Verhandlungsführung und Vertragserstellung an. Die Kosten sind meist erheblich. Der Erfolg der Akquisition ist dabei keineswegs sicher, da sich im Rahmen der Verhandlungen unüberbrückbare Differenzen zwischen Unternehmenskäufer und Unternehmensverkäufer ergeben können. Ergebnis: der Deal platzt nicht selten. Fraglich ist, wie dann mit den aufgewendeten Beraterhonoraren in bilanzrechtlicher und steuerlicher Sicht zu verfahren ist. Zur Erläuterung der damit einhergehenden Problematik, ist eine kurze Erläuterung zur Besteuerung von Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen bei Beteiligungsstrukturen erforderlich.

Unternehmen und Beteiligungen werden aus steuerlichen Gründen nicht persönlich, sondern mittels Zwischenschaltung einer Kaufgesellschaft erworben. Ausschüttungen der erworbenen Zielgesellschaft an die Kaufgesellschaft sind dann mit Verweis auf § 8b Abs.2 KStG weitestgehend steuerfrei. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass bei Ausschüttungen im Konzernverbund auf jeder Stufe der Konzernunternehmen Steuer anfällt, mit dem Ergebnis dass beim Anteilseigner als natürlicher Person am Ende „nichts mehr ankommt“. Ebenfalls weitestgehend steuerfrei sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Unternehmens oder einer Beteiligung, wenn der Verkäufer nicht eine natürliche Person, sondern z.B. eine GmbH ist. Damit beginnt das Problem im Zusammenhang mit vergeblichen Beratungskosten im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf.

In der Literatur wird hier teilweise die Meinung vertreten, dass sich die vergeblichen Beratungshonorare im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ebenso wenig steuerlich auswirken dürfen, wie dies aufgrund § 8b Abs.2 KStG bei Veräußerungsgewinnen oder Ausschüttungen der Fall ist. Denn die Beratungskosten wären bei einer erfolgreichen Akquisition Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung und damit zu aktivieren. Auch bei einem späteren Unternehmensverkauf würden sie sich nicht auswirken, da der aufgrund der Anschaffungsnebenkosten c.p. geringere Veräußerungsgewinn ohnehin nahezu steuerfrei bleibt. Das FG Baden-Württemberg hatte hinsichtlich der Due Diligence-Kosten bei einer fehlgeschlagenen Unternehmensakquise entgegen dieser Meinung am 24.10.2011 entschieden, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 8b Abs.2 KStG das wirtschaftliche Eigentum an einer Unternehmung bzw. einer Unternehmensbeteiligung ist. Da der Unternehmenskauf aber gescheitert ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor, womit die Due Diligence Kosten steuerliche voll abzugsfähig sind.

In dem Verfahren wurde durch das beklagte Finanzamt Revision beim BFH eingelegt. Dort wird das Verfahren unter BFH I R 72/11 seit dem 20.4.2012 geführt. Eine Entscheidung ist bis heute noch nicht gefallen. Man kann gespannt sein, ob der BFH hier der Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgt. Der Steuerpflichtige, der Zeit und Geld aufgewendet hat um ein Unternehmen zu erwerben und damit das Nachfolgeproblem in Deutschland zu lösen, sollte bei einem Fehlschlag der Akquisition nicht noch damit bestraft werden, dass seine Kosten nicht zum Steuerabzug zugelassen werden.