Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022, der am 14.9.2022 beschlossen wurde, liegt vor, und hier sind einige der wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes.

Mit der Wirkung ab 2023 wird eine Ertragssteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt. Die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) bleiben steuerfrei. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Verwendung des erzeugten Stroms bleibt für die Steuerbefreiung außer Acht.

Um einen steuerlichen Anreiz zum Bau neuer Wohnungen zu schaffen, ist geplant, die Gebäude-Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen zu können. Bisher war das nur in begründeten Ausnahmenfällen möglich. Daher soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2% auf 3% angehoben werden. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 für nach dem 30.6.2023 erstellte Gebäude, die nur für Wohnzwecke dienen.

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) – der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 € bei fehlendem Arbeitsplatz eines Steuerpflichtiges soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sollen – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Mittelpunkt bedeutet, dass für diese Betätigung dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Muss die Tätigkeit nur tageweise ausgeübt werden, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.

Eine Homeoffice-Pauschale soll ab dem Veranlagungszeitraum 2023 im Gesetz als § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG dauerhaft etabliert werden und maximal 1.000 € betragen. Die bislang 5 € je Tag im Homeoffice bleiben unverändert. Der Betrag von 1.000 € ist auf alle Einkunftsarten aufzuteilen. Übt der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist die Pauschale auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.

Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG soll rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2022 von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung auf 1.000 € bzw. 2.000 € ansteigen.

§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG erlaubt derzeit keine ehegattenübergreifende Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten mit den Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten. Die Regelung soll neu gefasst werden und die entsprechende Verrechnung rückwirkend ab 2022 zugelassen werden.

Eine Änderung im Kapitalertragsteuerbereich bezieht sich auf die Kapitalerträge bei sog. „Crowdlending“-Krediten. Die Vergabe von Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen soll künftig (ab 01.01.2023) dem Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG unterliegen.

Der Ausbildungsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG soll von derzeit 924 € ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf 1.200 € erhöht werden.

Laut derzeit geltender Regelung sollten die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen erst ab dem Jahr 2025 vollkommen als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das JStG 2022 sieht den vollständigen Abzug bereits ab dem Jahr 2023 vor.

Ab dem 01.01.2023 soll der Grundrentenzuschlag der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei gestellt werden. Auch ab dem Januar 2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 € je Arbeitstag angehoben.